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24. Okt 2017, Recht & Steuern | Fonds

Besteuerung von Investmentfondsanteilen in Deutschland ab 1. Januar 2018 (1/2)

Die deutsche Besteuerung von Fonds ist nicht nur komplex, sondern in weiten Teilen EU-rechtswidrig, weil sie gegen die EU-Grundfreiheit der Kapitalverkehrsfreiheit verstösst.

Der deutsche Gesetzgeber sah sich daher genötigt, mit dem Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli 2016 ein neues Besteuerungsregime für in- und ausländische Publikumsfonds einzuführen. Dieses tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Der lange Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zeigt, dass das Gesetz weitreichende Änderungen für Anleger, Fondsgesellschaften und (Depot-)Banken hat.

Vom Transparenzprinzip zum Trennungsprinzip

Der bisherigen Besteuerung von Investmentfonds lag das Transparenzprinzip zugrunde, nach dem ein Anleger nicht besser oder schlechter gestellt sein sollte, gleich ob er über einen Fonds oder direkt Kapital in Finanzanlagen investierte. Insbesondere inländische, aber auch ausländischen Fonds mit deutscher Zulassung mussten bis zu dreiunddreissig unterschiedliche Besteuerungsmerkmale ermitteln und veröffentlichen (sogenannte transparente Fonds). Verluste sind bisher in bis zu zwölf Verlustkategorien zu ermitteln. Bei ausländischen Fonds, die diese Besteuerungsmerkmale vor allem aus Verwaltungs-
kostengründen nicht in Deutschland veröffentlichten (sogenannte intransparente Fonds), sieht das bisherige Recht eine Pauschalbesteuerung von mindestens 6% des Wertes der Fondsanteile zum Ende des Jahres vor. 

Diese Strafbesteuerung, die unabhängig vom tatsächlichen Wertzuwachs erhoben wurde, ist EU-rechtswidrig. Die EuGH-Rechtsprechung kommt auch Schweizer Fonds zugute. Die deutsche Finanzverwaltung verlangt nun dennoch – in Abkehr von der eindeutigen EuGH-Rechtsprechung – von den Steuerpflichtigen, dass sie einen Nachweis über die Besteuerungsgrundlagen so führen, als handelte es sich um einen transparenten Fonds, was schlicht unmöglich ist. Dazu wird ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof in München geführt. Entsprechende Bescheide sollten offen gehalten werden. Statt des Transparenzprinzips gilt künftig für in- und ausländische Publikumsfonds das Trennungsprinzip als Grundlage der Besteuerung. 

Transparenzprinzip ohnehin nur semi-transparent

Dieses gilt auch bei gewerblichen Kapitalgesellschaften in Deutschland. Das Transparenzprinzip war in der Praxis aufgrund bestimmter Ausnahmen der Zurechnung von Fondserträgen zu den Investoren ohnehin nur ein Semi-Transparenzprinzip. Nach dem Trennungsprinzip sind Fonds eigene Steuersubjekte und unterliegen als inländische Fonds der Körperschaftsteuer von grundsätzlich 15% (grundsätzlich inklusive Solidaritätszuschlag von 5,5%, nur bei Immobilienfonds zuzüglich Solidaritätszuschlag), regelmässig aber nicht der Gewerbesteuer. Nicht auf Fondsebene in Deutschland besteuert werden ausländische Dividenden, ausländische Veräusserungsgewinne, Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften. Nur für sogenannte Spezialfonds gilt weiterhin das Semi-Transparenzprinzip. Ausländische Fonds werden in Deutschland als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig behandelt, soweit sie deutsche Einkünfte wie Immobilieneinkünfte oder Dividenden aus Deutschland erzielen.

Alle Ausschüttungen eines Fonds steuerpflichtig

Künftig sind für die Besteuerung auf Anlegerebene nur noch vier Kennzahlen bzw. Merkmale erforderlich:

1. Höhe der Ausschüttung,

2.Wert des Fondsanteils am Jahresanfang (Rücknahmepreis),

3. Wert des Fondsanteils am Jahresende (Rücknahmepreis) sowie

4. Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstige Fonds).

In- und ausländische Fonds werden dabei gleich behandelt, das heisst die Differenzierung zwischen transparenten Fonds und intransparenten Auslandsfonds fällt weg. Künftig sind alle Ausschüttungen eines Fonds steuerpflichtig, auch wenn es sich um Substanzausschüttungen handelt. Um zu vermeiden, dass thesaurierende Fonds durch Anleger als «Steuersparmodell» missbraucht werden, werden typisierende Ausschüttungen als sogenannte «Vorabpauschalen» ermittelt. Die Vorabpauschale wird durch einen von der deutschen Finanzverwaltung festgelegten Basiszins, der aktuell bei 0,59% liegt, ermittelt und durch die Wertsteigerung des Fonds begrenzt.




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