investmentfonds entwurf 2:2
27. Okt 2017, Recht & Steuern | Fonds

Besteuerung von Investmentfondsanteilen in Deutschland ab 1. Januar 2018 (2/2)

Um zu vermeiden, dass thesaurierende Fonds durch Anleger als «Steuersparmodell» missbraucht werden, werden typisierende Ausschüttungen als sogenannte «Vorabpauschalen» ermittelt.

Wie im ersten Teil des Artikels zu lesen war, sind alle Ausschüttungen eines Fonds künftig steuerpflichtig, auch wenn es sich um Substanzausschüttungen handelt. Um einen Missbrauch durch Anleger zu vermeiden, werden typisierende Ausschüttungen als Vorabpauschlaen ermittelt. Diese werden vereinfachend wie folgt berechnet: 

Rücknahmepreis zum Jahresanfang
* 0,7
* Basiszins
= Basisertrag
- Ausschüttungen des Kalenderjahres
= Fiktiver Zufluss von Vorabpauschalen im folgenden Kalenderjahr,
maximal Fondsanteilausschüttung + Fondsanteilswertsteigerung

Schliesslich ist der Veräusserungsgewinn für Fondsanteile im Falle einer Veräusserung steuerpflichtig. Die während der Besitzzeit der Fondsanteile angesetzten Vorabpauschalen sind zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wieder abzuziehen.

Steuerliche Teilfreistellungsquoten

Die Fondserträge auf Fondsebene unterliegen regelmässig bereits einer steuerlichen Vorbelastung. Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Fondsanlage nicht schlechter zu stellen als eine Direktanlage. Deshalb werden Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräusserungsgewinne wie folgt von der Besteuerung auf Anlegerebene angenommen (steuerliche Teilfreistellungsquoten – siehe Tabelle "Freistellungsqoten der Fondserträge bei den Investoren").

Die Tabelle ist so zu lesen, dass Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräusserungsgewinne auf Fondsanteile in Höhe von des in der Tabelle angegebenen Prozentsatzes auf Fondsebene steuerfrei zu stellen sind.

Beispiel: Ein Immobilienfonds mit ausländischem Immobilienbesitz schüttet an eine Person in Deutschland, die die Fondsanteile im Betriebsvermögen hält, Gewinne aus. In dem Fall sind die Ausschüttungen zu 80% von der Einkommensteuer und zu 40% von der Gewerbesteuer befreit. 20% sind einkommen- und 60% sind gewerbesteuerpflichtig.

Die vorgenannten pauschalen Freistellungen etwa von 30% für Aktienfonds sind auch anzuwenden, wenn auf Ebene des Fonds wie bei einigen Auslandsfonds gar keine Vorbelastung besteht, weil der Fonds vollständig von Ertragsteuern befreit ist und er nur in quellensteuerbefreite Aktien investiert ist. Ausserdem gilt die Teilfreistellung auch dann, wenn die Erträge keiner Fondsbesteuerung unterliegt wie Zinsen, bestimmte Veräusserungsgewinne, Termingeschäftserträge wie bei deutschen Fonds.

Freistellungsquoten der Fondserträge bei den Investoren
Anpassungen an neues Besteuerungsregime

Das Reporting von Banken und Vermögensverwaltern gegenüber deutschen Kunden muss daher an das neue Besteuerungsregime angepasst werden. Alle Fondsanteile, die von deutschen Anlegern gehalten werden, gelten als zum 31. Dezember 2017 veräussert.

Der Veräusserungsgewinn wird festgehalten und ist bei der tatsächlichen Veräusserung später erst steuerlich relevant. Das betrifft leider auch Alt-Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und von deutschen Anlegern bisher steuerfrei veräussert werden könnten. Auch sie gelten als zum 31. Dezember 2017 als veräussert. Der  fiktive Veräusserungsgewinn ist zwar bei Alt-Fondsanteilen steuerfrei. Der Wertzuwachs jedoch, der nach dem 31. Dezember 2017 auf diese Anteile eintritt, ist indessen nur noch zu EUR 100.000 bei deutschen Anlegern steuerbefreit (personenbezogener Freibetrag). 

Darüber hinaus ist der Wertzuwachs der Alt-Fondsanteile ab dem 1. Januar 2018 steuerpflichtig. Bevor ein Anleger nun seine Alt-Fondsanteile auf die Ehe- gatten und Nachkommen verteilt, um den personenbezogenen Freibetrag für Fonds zu vervielfachen, sollten die erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Implikationen wie der Verbrauch von Freibeträgen und die Anrechnung auf Pflichtteile in die Überlegungen einbezogen werden. Ob dieses Vorgehen bei Alt-Fondsanteilen verfassungsrechtskonform ist, wird sicherlich noch höchstrichterlich geprüft werden.

Fazit

Aus Belastungsvergleichen lässt sich zum Beispiel festhalten, dass die Besteuerung von Anlagen in deutschen Aktienfonds (≥ 51% Aktienquote) für deutsche Privatanleger nach neuem Besteuerungsregime günstiger ist als nach altem Besteuerungsregime – wenn die Einnahmen aus Veräusserungsgewinnen, Zinsen und Termingeschäften die Dividendenausschüttungen aus inländischen Aktien überschreiten. Ausserdem ist unter Nicht-Berücksichtigung von Verwaltungskosten ceteris paribus eine Fondsanlage in thesaurierenden Fonds nach neuem Besteuerungsregime trotz Zurechnung von thesaurierten Gewinnen durch die Vorabpauschalen insbesondere aufgrund des zur Zeit geringen Basiszinses tendenziell steuerlich günstiger als die Direktanlage.

Letztlich kommt es aber auf Faktoren wie Ertragsentwicklung und Art der Anlagen an, die bestimmen was steuerlich günstiger ist. Ein Belastungsvergleich durch einen erfahrenen Steuerberater oder Finanzplaner ist ratsam. Unter Umständen ist sogar eine Anlage in einem fondsgebundenen Lebensversicherungsprodukt am günstigsten, weil diese eine vollständige Kosten- und Verlustverrechnung mit den Anlageerträgen zulassen und während der Laufzeit keine Ausschüttungen durch Vorabpauschalen  fingiert wird.




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