Neues aus dem Rechts- und Steuergeschehen (1/2)
13. Sep 2017, Recht & Steuern | Umsatzsteuer

Neues aus dem Rechts- und Steuergeschehen Deutschland-Schweiz (1/2)

Eine Dienstleistung in Zusammenhang mit einem Grundstück ist nach deutschem Umsatzsteuerrecht dort steuerbar, wo das Grundstück gelegen ist. Für Abgrenzungsfälle hat das Bundesministerium der Finanzen nun ein Schreiben verfasst.

Deutsche Umsatzsteuer: Präzisierung der grundstücksbezognenen Leistungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat im BMF-Schreiben vom 10.02.2017 (DOK 2017/0127993)  bei Abgrenzungsfällen die Frage geklärt, wann ein enger Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Grundstück besteht. 

Überlassung von Personal

Klargestellt wurde, dass auch die Überlassung von Personal –insbesondere der Einsatz von Subunternehmern – eine grundstücksbezogene Dienstleistung darstellen kann, wenn gleichzeitig eine bestimmte Leistung oder ein bestimmter Erfolg des überlassenen Personals mit einem Grundstück geschuldet wird.

Verwaltung und Wartung

Nach dem BMF-Schreiben können auch Wartungsarbeiten, die nicht vollständig vor Ort erbracht werden, wie etwaFernwartungsarbeiten, grundstücksbezogene Dienstleistungen sein, wenn der Schwerpunkt der Wartungsdienstleistungen vor Ort erbracht wird. Hingegen stellt die Portfolioverwaltung im Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken selbst dann keine grundstückbezogene Dienstleistung dar, wenn das Portfolio Grundstücke enthält. Die Überlassung von Flächen in einem Hotel einschliesslich der Konferenztechnik kann eine grundstückbezogene Dienstleistung sein. 

Deutsche Umsatzsteuer: Verfahren zur Rückvergütung der deutschen Umsatzsteuer an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz

Seit 01.07.2016 müssen Unternehmen aus der Schweiz den Antrag auf Rückvergütung der deutschen Umsatzsteuer auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern stellen. Soweit sie nicht über eine deutsche Steuernummer beim Finanzamt für Steuern verfügen.
Mit dem BMF-Schreiben vom 21.03.2017 hat das Bundesministerium der Finanzen präzisiert, dass im Antrag die Vorsteuerbeträge im Einzelnen aufgeführt werden müssen (Einzelaufstellung).

Es muss aber nicht dargelegt werden, zu welcher konkreten unternehmerischen Tätigkeit die erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen verwendet wurden. Pauschale Angaben, die die Art der unternehmerischen Tätigkeit erkennen lassen, reichen aus. 
Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen, wobei diese allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden können.

(Bildquelle: © milosducati/iStockphoto)




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