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12. Mai 2020, Wirtschaft | Aussenwirtschaft

Aussenwirtschaftsverkehr Deutschland-Schweiz in der Corona-Krise stark blockiert – viele Arbeitnehmer fallen bei der Kurzarbeitsentschädigung «durch die Netze»

Der Aussenwirtschaftsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz zeigt durch die Corona-Krise deutliche Bremsspuren. Die Exporte der Schweiz im ersten Quartal 2020 nach Deutschland sanken um –3,4% und die Importe um –4% gegenüber dem Vorjahr. Für den April 2020 wird mit enem noch beschleunigten Rückgang des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs gerechnet.

Darauf deuten auch die Umfrageergebnisse hin, welche bei den Mitgliedsunternehmen der Handelskammer im März 2020 erhoben wurden. Rund 2/3 schätzen den Geschäftsgang in den kommenden Monaten deutlich schlechter ein. Der Nachfrageausfall, die Unterbrechung von Lieferketten und logistische Schwierigkeiten, vor allem aber auch die Reisebeschränkungen, machen den Unternehmen im deutsch-schweizerischen Wirtschaftsverkehr zu schaffen.

Einschränkung im Dienstleistungsaustausch blockiert auch die Exporte
Neben dem eindrücklichen Handelsvolumen von CHF 98 Mrd. im Jahr 2019 bleibt der unternehmensnahe Dienstleistungsaustausch (ohne Reiseverkehr) meist unbeachtet. Dieser hat heute einen Anteil von mehr als einem Drittel des Handelsvolumens. Einerseits sind es die vielen Dienstleistungen in der Beratung, dem industrienahen Service und in der Baubranche, andererseits jene, welche im Trend zur «Servitization», der Veränderung weg von alleinigen Gütern hin zur Kombination von Gütern und Dienstleistungen, stetig anwachsen.
 
Kein Wunder, wenn durch die Einschränkungen der grenzüberschreitenden Dienstleistung auch der Güterexport stark beeinträchtigt wird. «Es gibt kaum mehr eine Maschine oder technische Anlage, die nicht durch speziell geschulte Fachkräfte und entsprechenden IT-Support in Betrieb genommen oder unterhalten wird» meint Ralf Bopp, Direktor der Handelskammer Deutschland-Schweiz.
Nach Meinung der Handelskammer Deutschland-Schweiz geht es nun, da Infektionssituation und die Massnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus vergleichbar werden, darum, so schnell wie möglich die Beschränkungen bei der Mitarbeiterentsendung auf lediglich systemrelevante Branchen aufzuheben und zu dem Verfahren, welches vor der Corona-Krise galt, zurückzukehren. Nur so kann ein weiter anwachsender und jetzt schon massiver ökonomischer Schaden von den Unternehmen abgewendet werden.
Viele Arbeitnehmer in grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen erhalten keine Kurzarbeitsentschädigung
Im Zuge der Corona-Krise häufen sich bei der Handelskammer Deutschland-Schweiz die Anfragen von Mitgliedern, die bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen Probleme bei der Beantragung von Kurzarbeitsentschädigung im jeweils anderen Land haben. Es handelt sich dabei um Konstellationen, bei denen ein Unternehmen den Sitz nur in einem Land hat, aber aufgrund der europäischen Koordinierungsregelungen im Bereich der Sozialversicherung die Sozialversicherungsbeiträge (inklusive der Beiträge für die Arbeitslosenversicherung) für einen Mitarbeiter im anderen Land abführen muss. Dies kommt z.B. häufig vor, wenn ein Aussendienstmitarbeiter im anderen Land beschäftigt wird oder wenn Mitarbeiter dauerhaft in mehreren Ländern erwerbstätig sind und mehr als 25 % im Wohnsitzland tätig sind. Nach der derzeitigen Praxis kann die Kurzarbeitsentschädigung in dem Land, in dem die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, nicht beantragt werden, da das Unternehmen dort keinen Sitz hat. Dies führt zu dem stossenden Ergebnis, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sozialversicherungsleistungen einzahlen, die Leistungen für Kurzarbeit aber aufgrund des fehlenden Sitzes im anderen Land nicht beziehen können, so die Leiterin der Rechts- und Steuerabteilung der Handelskammer Deutschland-Schweiz, Dr. Marion Hohmann-Viol.



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