Rechts- und Steuernews Deutschland-Schweiz April 2020
8. Apr 2020, Recht & Steuern | News

News zum Rechts- und Steuergeschehen Deutschland-Schweiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Schweiz

Zahlungserleichterungen bei Verzugszinsen für Unternehmen
Mit der Verordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern,
Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit vom 20. März 2020 (641.207.2) hat der Schweizer Bundesrat beschlossen, dass

  • vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Lenkungsabgaben und der Zollabgaben kein Verzugszins geschuldet ist sowie
  • vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bei verspäteter Zahlung der direkten Bundessteuer, die in diesem Zeitraum fällig wird, kein Verzugszins geschuldet ist.

Des Weiteren hat die Eidgenössische Steuerverwaltung auf ihrer Website Antworten auf praktische Fragen zu Mehrwert und Verrechnungssteuer sowie Stempelabgaben im Zusammenhang mit der Corona-Krise zusammengestellt.

Dies sind hier abrufbar.

Rechtsstillstand in der Schweiz
Aufgrund der ausserordentlichen Situation hat der Bundesrat am 18. März 2020, nach Art. 62 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) einen vorübergehenden Rechtsstillstand im Betreibungswesen angeordnet. Die Frist endete am 4. April 2020. Gleich danach haben die gesetzlichen Betreibungsferien begonnen, welche bis am 19. April 2020 andauern werden. Gemäss Art. 56 SchKG sind die Betreibungsferien jährlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli. Dabei haben die Betreibungsferien dieselbe Wirkung wie der Rechtsstillstand im Betreibungswesen. Zu beachten bleibt, dass nach Art. 63 SchKG der Rechtsstillstand sowie auch die Betreibungsferien den Fristlauf nicht hemmen. Endet die Frist jedoch im Rechtsstillstand oder in den Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Im Gegenzug zur ordentlichen Fristberechnung werden für diese 3 Tagesfrist Samstage und Sonntage sowie die staatlich anerkannten Feiertage nicht mitgezählt.

Deutschland

Geplante Quarantänemassnahmen bei der Rückkehr nach Deutschland
Personen, die nach mehrtägigem Auslandsaufenthalt an ihren Wohnort in Deutschland zurückreisen, sollen einer 14-tägigen Quarantäne unterworfen werden. Die Regelungen sind auf den 10. April 2020 geplant. Es zwar eine möglichst bundeseinheitliche Regelung geplant. Da die Zuständigkeit für den Erlass der Regelungen im Kompetenzbereich der Länder liegt, bleibt abzuwarten, wie die genaue Umsetzung erfolgt. 
Die Quarantänepflicht soll nicht für Personen gelten, die täglich (Pendler) oder für wenige Tage (z. B. Geschäftsreisende, Servicetechniker) notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst nach Deutschland ein - oder aus Deutschland ausreisen, ebenso wie Personen im Transportgewerbe (auch Flugzeugbesatzungen) und Transitreisende.

 

Sonderzahlungen 2020 aufgrund der Corona-Krise steuer- und sozialbeitragsfrei
Laut Mitteilung des deutschen Bundesfinanzministeriums vom 02.04.2020 werden in der Corona-Krise Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von EUR 1’500 im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu dem vorgenannten Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Die Beihilfen und Unterstützungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und im Lohnkonto aufgezeichnet werden.


Steuerliche Massnahmen des Bundesfinanzministeriums infolge der Coronakrise
Das deutsche Bundesfinanzministerium hat mit BFM-Schreiben vom 19. März 2020 (IV A 3 -S 0336/19/10007 :002) steuerliche Massnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) publiziert. Darin werden Anpassungen bei Vorauszahlungen, die Aussetzung von Vollstreckungsmassnahmen sowie die Stundung von Steuerzahlungen vorgesehen. Es handelt sich explizit um folgende Massnahmen:

«Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
Vollstreckungsmassnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Stundung von Steuerzahlungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen. An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Massnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.»

 




Schliessen Button
Immer erstklassig informiert

Melden Sie sich für den Newsletter der Handelskammer Deutschland-Schweiz an.