Schiedsgerichte weisen im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit einige Vorteile auf, die für Wirtschaftakteure den Entscheid zugunsten von Schiedsgerichten ausfallen lassen. Hierzu zählen insbesondere folgende fünf Elemente:

Vertraulichkeit: die Schiedsgerichtsbarkeit weist eine gesteigerte Vertraulichkeit des Verfahrens auf;

Fachkompetenz: die Schiedsgerichtsbarkeit ermöglicht, gezielt branchenkundige Personen als Schiedsrichter auszuwählen und einzusetzen;

Flexibilität: die engen prozessrechtlichen Verfahrensvorschriften von staatlichen Gerichten kommen nicht zur Anwendung, die Partien bei der Ausgestaltung des Schiedsverfahrens haben eine grosse Autonomie haben;

Schnelligkeit: Schiedsgerichte bieten eine schnelle Streitbeilegung unter anderem dadurch, dass das Verfahren in den allermeisten Fällen in nur einer einzigen Beurteilungsinstanz beendet wird;

Kostenreduktion: Schiedsgerichte stellen aufgrund der Schnelligkeit des Verfahrens eine kostengünstigere Streitbeilegung dar.

Die Handelskammer Deutschland-Schweiz stellt grenzüberschreitend tätigen Unternehmen eine spezifisch auf die Erwartungen von Unternehmen aus dem D-A-CH-Raum zugeschnittene Schiedsgerichtsbarkeit zur Verfügung. In Abgrenzung zu anderen Schiedsgerichtsordnungen basiert sie auf den Maximen des kontinentaleuropäischen Gerichtsverfahrens, wie es den Teilnehmern am Rechtsverkehr des D-A-CH-Raumes vertraut ist. Es findet insbesondere kein Beweisverfahren nach angelsächsischem Muster («pre-trial discovery», «depositions» etc.) statt. Des Weiteren soll eine aktive Rolle des Schiedsrichters den Parteien unter Vermittlung des Schiedsgerichtes zu einer vergleichsweisen Einigung verhelfen.

Dementsprechend ist das Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der Handelskammer Deutschland-Schweiz wie folgt ausgestaltet:

  • in der Regel behandelt ein Einzelschiedsrichter den Schiedsfall (für komplexe Angelegenheiten steht es den Parteien natürlich frei, ein Dreierschiedsgericht und / oder ein «ordentliches Verfahren» zu wählen.),
  • in der Regel ist ein «beschleunigtes Verfahren » vorgesehen,
  • es findet ein obligatorischer Vergleichstermin statt, um das Schiedsverfahren vorzeitig unter Vermittlung des Schiedsgerichts mit einem Vergleich abzuschliessen,
  • das Beweisverfahren wird nach kontinentaleuropäischem Muster ohne angelsächsische Elemente durchgeführt, und
  • durch die erwähnten Verfahrensbeschleunigungen und -vereinfachungen resultiert eine erhebliche Kostenreduktion.