mehrwertsteuerrecht 2
14. Nov 2017, Recht & Steuern | Steuerrecht

Wichtige Änderungen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht für ausländische Unternehmen ab 2018/2019 (2/2)

Zum 01.01.2018 bzw. 01.01.2019 treten im Schweizer Mehrwertsteuerrecht weitreichende Änderungen für ausländische Unternehmen in Kraft.

Diese Änderungen führen dazu, dass eine grosse Anzahl von Unternehmen mit Sitz im Ausland neu in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig wird. Ausländischen Unternehmen wird daher dringend empfohlen, ihre Schweizer Geschäftsvorfälle im Hinblick auf die nachfolgenden Änderungen zu überprüfen.

Änderungen per 01.01.2018 bei der Bezugsteuer

Wichtig für ausländische Unternehmen ist auch die Neuordnung der Bezugsteuer in den Artikeln 45 ff. nMWSTG. Die Bezugsteuer bedeutet, dass nicht das leistende Unternehmen die Versteuerung des Umsatzes vorzunehmen hat, sondern unter bestimmten Voraussetzungen der Schweizer Leistungsempfänger (Unternehmer wie auch Privatperson). Ausländische Unternehmen, die die Bezugsteuer anwenden können, haben den Vorteil, dass sie sich nicht in der Schweiz mehrwertsteuerlich registrieren lassen müssen. Der Bezugsteuer unterliegen neu folgende Fälle (exemplarisch):

a) Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip

Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen sind, unterliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung nach der Grundregel des Empfängerortsprinzips (Artikel 8 Absatz 1 nMWSTG) in der Schweiz befindet. Dies gilt nicht für Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger.

Beispiel: Der in Deutschland ansässige Rechtsanwalt D erbringt Rechtsberatung an einen in der Schweiz ansässigen Klienten CH.

Lösung: Für diese Beratungsleistung ist nach dem Empfängerortsprinzip der Ort der Dienstleistung in der Schweiz. D wird allerdings durch diese Leistung nicht steuerp ichtig. Vielmehr muss CH den Bezug der Dienstleistung versteuern, sofern er bei der Inlandsteuer steuerpflichtig ist oder im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000.– solche Leistungen bezieht. D kann Vorsteuern aus Eingangsrechnungen mit Schweizer MWST im Vergütungsverfahren bis zum 30.06. des Folgejahres via Fiskalvertreter (z. B. Handelskammer Deutschland-Schweiz) geltend machen.

b) Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen durch ausländische Unternehmen

Ein Fall der Bezugsteuer liegt auch vor bei

  • Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen im Inland
  • Lieferung durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen
  • Das ausländische Unternehmen ist nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen
  • Die Lieferungen unterliegen nicht der Einfuhrsteuer
  • Es handelt sich nicht um ein Überlassen des Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung

Als Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen sind insbesondere die Leistungen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes anzusehen, wie sie in Artikel 5 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) umschrieben werden. Nach dieser Verordnung sind dies Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bauten, namentlich: Aushub- und Erdarbeiten, eigentliche Bauarbeiten, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) und Sanierung.

c) Beispiel: reine Montage (Auftraggeber mit Sitz in Deutschland)

Beispiel: Der in Deutschland ansässige Handwerksbetrieb A verlegt im Auftrag des in Deutschland ansässigen Auftraggebers DE Fliesen. DE verfügt über eine Schweizer MWST-Nummer. Die Fliesen und sämtliches Material stellt DE bereit. A nimmt keinerlei Gegenstände in die Schweiz mit, die der Einfuhrsteuer unterliegen. A ist nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen. Der Umsatz des Auftrages beträgt CHF 3'000.–, der Weltumsatz von A liegt bei CHF 90'000.– (Alternative: Weltumsatz des A über CHF 100'000.–).

Lösung: In der Schweiz handelt es sich bei der reinen Montage aufgrund des weiten Lieferbegriffs im Schweizer Recht um eine Lieferung.

Rechtslage bis 31.12.2017 (Grundfall und Alternative gleich): Der Umsatz in der Schweiz beträgt insgesamt CHF 3'000.–. Für A ist aufgrund der Umsatzhöhe die Befreiung von der Steuerpflicht aufgrund der Umsatzgrenze einschlägig. A stellt DE eine Netto-Rechnung. A kann aber – auch nicht im Vergütungsverfahren – die Vorsteuern geltend machen. Wenn er dies wollte, müsste er auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten und sich in der Schweiz registrieren lassen.

Lässt sich A nicht auf freiwilliger Basis mehrwertsteuerlich registrieren, liegt ein Fall der Bezugsteuer vor. DE müsste die Bezugsteuer in seiner MWST-Abrechnung deklarieren.

Rechtslage ab 01.01.2018: Im Grundfall tritt durch das neue Recht keine Änderung ein, da der Weltumsatz unter CHF 100'000.– verbleibt.

Alternative: Wenn nun der Weltumsatz des A über CHF 100'000.– liegt, muss A sich in der Schweiz registrieren lassen, da er die Befreiung von der Steuerpflicht aufgrund der Umsatzgrenze nicht geltend machen kann. Er muss einen Fiskalvertreter bestimmen (z. B. die Handelskammer Deutschland-Schweiz) und seine Rechnung an DE mit Schweizer MWST fakturieren. Gleichzeitig kann er Schweizer Vorsteuern geltend machen.

d) Beispiel: reine Montage (Auftraggeber mit Sitz in der Schweiz)

Beispiel: Der in Deutschland ansässige Metallbauer A repariert beim in der Schweiz ansässigen CH ein in ein Gebäude eingebautes Metalltor. A nimmt keinerlei Gegenstände in die Schweiz mit, die der Einfuhrsteuer unterliegen. A ist nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen. Der Umsatz des Auftrages beträgt CHF 13'000.–, der Weltumsatz von A liegt bei CHF 90'000.– (Alternative: Weltumsatz des A über CHF 100'000.–).

Lösung: In der Schweiz handelt es sich bei einer Reparatur aufgrund des weiten Lieferbegriffs im Schweizer Recht um eine Lieferung.

Rechtslage bis 31.12.2017 (Grundfall und Alternative gleich): Der Umsatz in der Schweiz beträgt insgesamt CHF 13'000.–. Für A ist aufgrund der Umsatzhöhe die Befreiung von der Steuerpflicht aufgrund der Umsatzgrenze einschlägig. A stellt CH eine Netto-Rechnung. A kann aber – auch nicht im Vergütungsverfahren – die Vorsteuern geltend machen. Wenn er dies wollte, müsste er auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten und sich in der Schweiz mit den oben genannten Folgen registrieren lassen.

Lässt sich A nicht auf freiwilliger Basis mehrwertsteuerlich registrieren, liegt ein Fall der Bezugsteuer vor. CH muss die Versteuerung vornehmen, sofern er bei der Inlandsteuer steuerpflichtig ist oder im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000.– solche Leistungen bezieht.

Rechtslage ab 01.01.2018: Im Grundfall tritt durch das neue Recht keine Änderung ein, da der Weltumsatz unter CHF 100'000.– verbleibt.

Alternative: Wenn nun der Weltumsatz des A über CHF 100'000.– liegt, muss A sich in der Schweiz registrieren lassen, da er die Befreiung von der Steuerpflicht aufgrund der Umsatzgrenze nicht geltend machen kann. Er muss einen Fiskalvertreter bestimmen (z. B. die Handelskammer Deutschland-Schweiz) und seine Rechnung an CH mit Schweizer MWST fakturieren. Gleichzeitig kann er Schweizer Vorsteuern geltend machen.

Änderungen per 01.01.2019

Ab 01.01.2019 werden neu Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, die für mindestens CHF 100'000.– pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als CHF 5.–) vom Ausland in die Schweiz senden. Diese Neuerung wird vor allem ausländische Online-Händler betreffen.

Bei Fragen steht Ihnen die Rechts- und Steuerabteilung der Handelskammer Deutschland-Schweiz gerne zur Verfügung.

Tabellarische Übersicht zu den Änderungen für ausländische Unternehmen im Schweizer MWST-Gesetz zum 01.01.2018 bzw. 01.01.2019

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