Bundesrat strafft Mehrwertsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen
13. Nov 2014, Wirtschaft | Mehrwertsteuerverordnung

Bundesrat strafft Mehrwertsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen

Mit den Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung verringert der Schweizer Bundesrat den Wettbewerbsvorteil von ausländischen Unternehmen gegenüber inländischen. Werden im Inland Lieferungen erbracht, die der Bezugssteuer unterliegen, sind diese ab kommendem Jahr steuerpflichtig.

Am 12. November 2014 hat der Bundesrat zwei Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) gutgeheissen. Damit sollen die Wettbewerbsnachteile von inländischen gegenüber ausländischen Unternehmen verringert werden – bis die vorgeschlagene Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2015 in Kraft tritt.

Bundesrat verringert Wettbewerbsnachteil von inländischen gegenüber ausländischen Unternehmen

Ausländische Unternehmen sind künftig wie Schweizer Unternehmen steuerpflichtig, wenn:

  • sie im Inland Lieferungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen
  • ihr Umsatz in der Schweiz mindestens 100.000 Franken beträgt

Betroffen sind insbesondere ausländische Unternehmen, die in der Schweiz im Bauhaupt- und Baunebengewerbe tätig sind. Wie bisher sind ausländische Unternehmen von der Steuerpflicht befreit, wenn sie ausschliesslich Dienstleistungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen – auch wenn sie damit im Inland mehr als 100.000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen.

Die Regelung soll bis zum Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) gelten und dient der besseren Durchsetzung der Mehrwertsteuerpflicht gegenüber den ausländischen Unternehmen. Mit der Teilrevision des MWSTG ist vorgesehen, dass inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig werden – wenn sie weltweit mehr als 100.000 Franken Umsatz erzielen. Die Teilrevision des MWSTG war bis Ende September 2014 in der Vernehmlassung und wird jetzt ausgewertet.

Der Schweizer Bundesrat rechnet mit rund zehn Millionen Franken Mehreinnahmen. Allerdings verursacht die Überprüfung der Mehrwertsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen auch einen administrativen Mehraufwand. Dieser geht zulasten der Betreuung und Kontrolle der übrigen Steuerpflichtigen.

Gruppenbesteuerung für Vorsorgeeinrichtungen

Die zweite Änderung betrifft die Streichung des Artikels 16 Absatz 3 der Mehrwertsteuerverordnung und schliesst die Gruppenbesteuerung für Vorsorgeeinrichtungen in jedem Fall aus. Diese Bestimmung fand Eingang in die Verordnung, weil die solidarische Haftung für Mehrwertsteuerschulden unter Gruppenmitgliedern im Widerspruch zum Recht der beruflichen Vorsorge stand: Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen müssen dem Zugriff Dritter entzogen sein. Der kategorische Ausschluss wurde vom Bundesgericht als gesetzwidrig beurteilt. Mit der Streichung sind Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr grundsätzlich von der Gruppenbesteuerung ausgeschlossen.

Im Rahmen der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit wird eine Haftungsbeschränkung für Vorsorgeeinrichtungen auf Gesetzesstufe geprüft.

(Bildquelle: © MarsBars/iStockphoto)




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