Die Besteuerung von Kryptowährung Teil 2
9. Aug 2018, Recht & Steuern | Besteuerung

Die Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland Teil 2

Kryptowährungen sind in aller Munde. Damit rückt auch deren Besteuerung in den Mittelpunkt. In Deutschland gab es hierzu lange keine eindeutige Stellungnahme der Finanzverwaltung. Nun hat zumindest der parlamentarische Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu einigen der ertragsteuerlichen Fragen Stellung1 genommen. Nachfolgend weitere wichtige Aussagen:
3. Kryptowährungen in der Umsatzsteuer
 
Der Umtausch von Bitcoin in eine gesetzliche Währung fällt gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 (C-264/14) umsatzsteuerlich unter die Steuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL. Zudem wird die Verwendung von Bitcoin der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Auch wenn sich das EuGH-Urteil nur auf Bitcoins bezieht, ist davon auszugehen, dass dies zumindest auch auf vergleichbare Kryptowährungen Anwendung finden sollte. Folglich fällt sowohl für den Handel als auch für die Verwendung von Kryptowährungen zur reinen Entgeltentrichtung keine Umsatzsteuer an. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Mining ist hingegen nicht geklärt.
4. Kryptowährungen in der internationalen Steuerplanung
Durch die Verlegung des Wohnsitzes in Länder, die das Mining oder den gelegentlichen Handel mit Kryptowährungen nur gering oder nicht besteuern, könnten deutsche Investoren versucht sein, ihre steuerliche Belastung zu optimieren. Die internationale Steuerplanung, beispielsweise im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz, birgt jedoch einige Fallstricke, die auch den Inhabern von Kryptowährungen zum Verhängnis werden können. Wird beispielsweise trotz Wegzug in die Schweiz eine ständige Wohnstätte in Deutschland beibehalten oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Kalenderjahr erreicht, steht Deutschland grundsätzlich weiterhin ein (zusätzliches) Besteuerungsrecht zu (Art. 4 Abs. 3 DBA D-CH).
Sollte eine Tätigkeit im Zusammenhang mit den Kryptowährungen in Deutschland als gewerbliche Tätigkeiten qualifizieren, wird regelmässig durch den Wegzug des Gewerbeinhabers ins Ausland zudem eine steuerpflichtige Betriebsaufgabe fingiert, die zur Versteuerung sämtlicher Gewinne führen würde (§ 16 Abs. 3a EStG). Investoren der Kryptowährungen sollten sich daher vor einem Wohnsitzwechsel umfassend über die steuerlichen Konsequenzen beraten lassen.
5. Ausblick
Die EU sowie die OECD arbeiten mit Hochdruck an Konzepten zur Erfassung und Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen. Dabei werden die Finanzverwaltungen – etwa in Indien oder in den USA – immer rigoroser. Auf europäischer Ebene könnten mit der Änderung der vierten Geldwäscherichtlinie alle europäischen Tauschplattformen für Kryptowährungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen verpflichtet werden, geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten u.a. zur Identifizierung ihrer Kunden sowie zur Meldung von verdächtigen Sachverhalten einzuhalten. Dadurch könnte die Anonymität durch eine Identitätspflicht bei Tausch von Kryptowährungen in reale Währungen wegfallen. Ein professionelles Steuerreporting für Kryptowährungen, könnte hier ansetzen und helfen, die internationale Akzeptanz von Kryptowährungen bei den Steuerbehörden zu erhöhen.
 
1  Vgl. Drucksache 19/370 vom 05.01.2018, Deutscher Bundestag; S. 21 ff.



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