Die Besteuerung von Kryptowährung Teil 1
7. Aug 2018, Recht & Steuern | Besteuerung

Die Besteuerung von Kryptowährungen in Deutschland Teil 1

Kryptowährungen sind in aller Munde. Damit rückt auch deren Besteuerung in den Mittelpunkt.

In Deutschland gab es hierzu lange keine eindeutige Stellungnahme der Finanzverwaltung. Nun hat zumindest der parlamentarische Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu einigen der ertragsteuerlichen Fragen Stellung1 genommen. Zwar handelt es sich bei der Stellungnahme formal juristisch nicht um eine rechtsbindende Veröffentlichung jedoch ist anzunehmen, dass sie die grundlegende Auffassung des BMF zur Besteuerung von Kryptowährungen widerspiegelt. Nachfolgend die wichtigsten Aussagen:
1. Besteuerung von Kryptowährungen bei Privatpersonen
Steuerlich sind Kryptowährungen keine Kapitalanlagen, sondern Wirtschaftsgüter wie etwa gesetzliche Fremdwährungen oder Edelmetalle. Daher führt der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährungen in Euro, in eine gesetzliche Fremdwährung oder in eine andere Kryptowährung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist bei Privatpersonen zu einem privaten Veräusserungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz, hiernach EStG), sofern die erzielten Gewinne die Freigrenze von 600 Euro überschreiten (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Die Gewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer), sondern dem jeweils persönlichen Einkommensteuersatz. Dieser ist progressiv und kann von 14 % bis 45 % (Grenzsteuersatz inkl. «Reichensteuer» zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) betragen. Verluste aus der Veräusserung von Kryptowährungen können mit Gewinnen aus gleichartigen Einkünften (bspw. Gewinnen aus der Veräusserung von Edelmetallen) verrechnet oder vorgetragen werden.
Unbeantwortet bleibt, wie Veräusserungsgeschäfte aus Kryptowährungen steuerlich ermittelt werden. U.E. müssen die allgemeinen Grundsätze für entsprechende Geschäfte greifen, d.h. das sog. FIFO-Prinzip (die zuerst angeschaffte Kryptoeinheit wird auch wieder als erste veräussert).
Das gelegentliche Mining von Kryptowährungen (zum gewerblichen Mining vgl. nachfolgend) führt zu Einkünften aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.
Für Privatpersonen dürfte es in den meisten Fällen schwierig sein ihren steuerlichen Erklärungspflichten nachzukommen und die erzielten Ergebnisse aus Transaktionen mit Kryptowährungen richtig zu erfassen. Dies liegt insbesondere daran, dass Kryptowährungen über Plattformen getauscht werden, die oft keine entsprechenden Dokumentationen zur Verfügung stellen. Insofern sollte sich in den nächsten Jahren für die Ermittlung der Einkünfte aus Kryptowährungen ein professionelles Steuerreporting durchsetzen, was auch die internationale Akzeptanz verbessern könnte.
2. Besteuerung von Kryptowährungen als gewerbliche Tätigkeit
Werden Kryptowährungen durch Mining selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht hergestellt und gilt dies als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, sind dadurch erzielte Einkünfte abzüglich der mit ihnen in Verbindung stehender Betriebsausgaben (bspw. Kosten für IT-Infrastruktur und Energie) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu erfassen. Eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr könnte insbesondere auch dann vorliegen, wenn Miner nach aussen hin auftreten und beispielweise in entsprechenden Interessentenkreisen (wie auf Internetseiten/-plattformen, Messen etc.) für die von ihnen erstellte Kryptowährung werben.
Auch mit dem reinen Handel von Kryptowährungen können steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, wenn die Tätigkeit die Grenze der privaten Vermögensverwaltung übersteigt (Indizien u.a.: Verwendung spezifisch genutzter Geschäftseinrichtungen, Einsatz von Fremdkapital, kurzfristiger/häufiger Umschlag von Kryptowährungsbeständen, Einsatz von Mitarbeitern mit einschlägiger Berufserfahrung und der Handeln für fremde Dritte).
Die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung (vgl. Gliederungspunkt 1) ist steuerlich besonders wichtig, da bei einem gewerblichen Handel sämtliche Gewinne oder Verluste aus dem Handel der Kryptowährung steuerlich erfasst werden. Die einjährige Spekulationsfrist im Bereich der privaten Vermögensverwaltung greift nicht.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden wiederum der  Einkommensteuer mit dem persönlichen Steuersatz von 14 % bis 45 % (Grenzsteuersatz inkl. «Reichensteuer» von 3 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) unterworfen. Zudem unterliegen die Einkünfte der deutschen Gewerbesteuer (Freibetrag: 24.500 EUR). Die Gewerbesteuer beträgt je nach Standort rund 14 % bis 18 % (abhängig von den kommunalen Gewerbesteuerhebesätzen). Die Gewerbesteuer kann in Grenzen des § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
 
1  Vgl. Drucksache 19/370 vom 05.01.2018, Deutscher Bundestag; S. 21 ff.
 



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