Die Grundzüge der Stellenmeldepflicht (Teil 1)
24. Mai 2018, Recht & Steuern

Teil 1: Die Grundzüge der Stellenmeldepflicht

In Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung gemäss Art. 121a BV, der auf die Masseneinwanderungsinitiative zurückgeht, hat das Parlament verschiedene Gesetzesänderungen beschlossen.

Vorgesehen sind insbesondere Massnahmen für stellensuchende Personen. Der Bundesrat hat infolge am 8. Dezember 2017 über die Umsetzung auf Verordnungsebene entschieden. Geregelt wird unter anderem eine Stellenmeldepflicht für Arbeitgeber in denjenigen Berufsarten, in denen die Arbeitslosenquote einen gewissen Schwellenwert erreicht1. Der vorliegende Artikel skizziert die wesentlichen Grundzüge der Stellenmeldepflicht und ihrer Ausnahmen.
Stellenmeldepflicht im Grundsatz
Die Art. 53a–e des Verordnungsentwurfs über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV) regeln die Stellenmeldungspflicht in Umsetzung der diesbezüglichen Vorschriften im Ausländergesetz (AuG). Die Stellenmeldepflicht gilt ab 1. Juli 2018 und zunächst für diejenigen Berufsarten, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 8 Prozent erreicht oder überschreitet. Per 1. Januar 2019 gilt ein neuer Schwellenwert von 5 Prozent. Die Berechnung der Arbeitslosenquote basiert auf der Arbeitsmarktstatistik des SECO (Art. 53a i.V.m. Art. 58a AVV).
Die Arbeitgeber müssen die offenen Stellen in den Berufsarten mit einer über dem Schwellenwert liegenden Arbeitslosigkeit der für sie örtlich zuständigen Stelle der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden. Die Meldung hat folgende Angaben zu beinhalten (Art. 53b Abs. 2 AVV):
  • gesuchter Beruf;
  • Tätigkeit, einschliesslich spezieller Anforderungen;
  • Arbeitsort;
  • Arbeitspensum;
  • Datum des Stellenantritts;
  • Art des Arbeitsverhältnisses: befristet oder unbefristet;
  • Kontaktadresse;
  • Name des Unternehmens.
Die öffentliche Arbeitsvermittlung bestätigt den Eingang der Meldungen. Die Meldepflicht geht mit dem Vorteil einher, dass während fünf Arbeitstagen ausschliesslich die Mitarbeitenden der öffentlichen Arbeitsvermittlung sowie Personen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung als Stellensuchende angemeldet sind, Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen haben. Der Arbeitgeber darf die meldepflichtige Stelle frühestens nach Ablauf von fünf Arbeitstagen anderweitig ausschreiben. In diesem Zeitraum stellt die öffentliche Arbeitsvermittlung dem meldenden Arbeitgeber Angaben zu Stellensuchenden mit passendem Dossier zu oder teilt den Arbeitgebern mit, dass keine solchen Personen verfügbar sind. Der Arbeitgeber muss der öffentlichen Arbeitsvermittlung mitteilen, ob Kandidaten ausgewählt wurden und ob die Stelle weiterhin offen ist (vgl. zum Ganzen: Art. 53b und Art. 53c AVV).
 
 
1  Medienmitteilung des Bundesrats v. 8.12.2017, Umsetzung von Art. 121a BV.
 



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