Wareneinfuhr Deutschland Schweiz
7. Jan 2021, Recht & Steuern | News

Aktuelles aus dem Rechts- und Steuergeschehen Schweiz-Deutschland

Informationen zu Werklieferung, Einfuhrumsatzsteuer, Vorsteuervergütung, Inhaberaktien und Konkursrecht.

Deutschland – Begriff Werklieferung / Werkleistung im deutschen Umsatzsteuerrecht

Durch das BMF-Schreiben vom 30.09.2020 (III C2 – S 7112/19/10001 :001, 2020/0945668) wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) dahingehend angepasst, dass eine Werklieferung vorliegt, «wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.» (Abschnitt 3.8 Absatz 1 Satz 1). Die Anpassung ist auf alle Fälle anzuwenden. Bis zum 01.01.2021 wird es aber nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die bisherige Fassung des UStAE anwendet.

Deutschland – Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer

Im BMF-Schreiben vom 16.07.2020 (III c2 – S 7300-a/19/10001 :004, 2020/0719700) wurde die Frage präzisiert, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung (also der Verschaffung der Verfügungsmacht) beim Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nach dem Umsatzsteuerrecht (umsatzsteuerliche Leistungsbestimmung) oder nach dem Zivilrecht (z.B. Incoterms) richtet. In Abschnitt 15.8 Absatz 4 UStAE wird klargestellt, dass der Zeitpunkt der Lieferung, auch bei Reihengeschäften, nach der umsatzsteuerlichen Leistungsbestimmung zu ermitteln ist. Die der Lieferung zugrunde liegenden Lieferklauseln (z.B. Incoterms) sind hierfür unbeachtlich.

Deutschland – Vorsteuervergütung für ausländische Unternehmen

Mit BMF-Schreiben vom 07.05.2020 (IIIC3 – S 7359/19/10010 :001, 202/0461613) wurde Abschnitt 18.10 zum Vorsteuervergütungsverfahren für ausländische Unternehmen an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst. Ein Unternehmer ist bereits dann im Inland ansässig,wenn er eine inländische Betriebsstätte hat und von dieser im Inland steuerbare Umsätze ausführt; die Absicht, von dort Umsätze auszuführen, ist nicht ausreichend. Eine Betriebsstätte in Deutschland führt damit nur dann zu einem Ausschluss eines Unternehmens vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren, wenn die Betriebsstätte in Deutschland steuerbare Umsätze ausführt.

Schweiz – Abschaffung Inhaberaktien

Am 01.11.2019 wurde das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke in Kraft gesetzt, wonach Inhaberaktien grundsätzlich abgeschafft werden. Zulässig bleiben Inhaberaktien nur noch, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat.

Bis zum 30.04.2021 müssen Gesellschaften, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, eine entsprechende Bemerkung im Handelsregister eintragenlassen.

Ab dem 01.05.2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt, wobei das Handelsregisteramt die entsprechende Änderung von Amtes wegen in das Handelsregister einzutragen hat. Aktiengesellschaften, deren Aktien von Gesetzes wegen umgewandelt wurden, müssen bei der nächsten Statutenänderung die Statuten an die Umwandlung anpassen.

Schweiz – Konkursrecht

Der Schweizer Bundesrat hat beschlossen, die im Rahmen der COVID-19-Pandemie beschlossenen, vorübergehenden Massnahmen zur Verhinderung von coronabedingten Konkursen derzeit nicht mehr zu verlängern. Der Bundesrat hatte die Pflicht der Unternehmen zur Überschuldungsanzeige vorübergehend bis zum 19.10.2020 ausgesetzt.

Unabhängig von der COVID-19-Pandemie wurde per 20.10.2020 die Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung von bisher 4 auf 8 Monate verlängert.

Schweiz – Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen

Per 01.01.2021 treten in der Schweiz die Änderung sowohl der Verordnung über den internationalen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) als auch des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) in Kraft. Es wird unter anderem eine Dokumentenaufbewahrungspflicht für meldende Schweizer Finanzinstitute eingeführt. Des Weiteren werden die Ausnahmebestimmungen für Stockwerkeigentümer aufgehoben, die geltenden Sorgfaltspflichten angepasst und die Beträge in US-Dollar ausgewiesen.




Schliessen Button
Immer erstklassig informiert

Melden Sie sich für den Newsletter der Handelskammer Deutschland-Schweiz an.