News aus dem Rechts- und Steuerbereich der Handelskammer
8. Aug 2019, Recht & Steuern | News

Aktuelles aus dem Rechts- und Steuergeschehen Schweiz-Deutschland

Grenzüberschreitende Zustellung in Verwaltungsangelegenheiten, Reisezeit bei Auslandsentsendungen, Neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft.

Schweiz: Schweiz vereinfacht die grenzüberschreitende Zustellung in Verwaltungsangelegenheiten
Am 01.10.2019 tritt das Europäische Übereinkommen Nr. 94 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (abgeschlossen am 24.11.1977) für die Schweiz in Kraft. Die Zustellung von Verwaltungssachen vom Ausland in die Schweiz und umgekehrt wird damit zukünftig erleichtert. Für die Schweiz findet das Abkommen zum Beispiel auf das Steuerrecht oder die Finanzmarktaufsicht keine Anwendung.
 
Zentrale Behörde auf Schweizer Seite ist das Bundesamt für Justiz in Bern. In Deutschland haben die jeweiligen Bundesländer eine zentrale Behörde benannt, zum Beispiel für Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Freiburg und für Bayern die Regierung der Oberpfalz. Für Deutschland muss die Zustellung über die jeweilige zentrale Behörde im Bundesland erfolgen, da Deutschland einer direkten postalischen Zustellung im Rahmen des Übereinkommens Nr. 94 widersprochen hat. In der Regel werden die Schriftstücke durch Postzustellungsurkunden von der zentralen Behörde der Bundesländer an den Empfänger weitergeleitet.
Deutschland: Bundesarbeitsgericht stuft Reisezeit bei Auslandsentsendungen als Arbeitszeit ein
Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 17.10.2018 (5 AZR 553/17) entschieden, dass bei einer vorübergehenden Auslandsentsendung die für die Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten als Arbeitszeit zu vergüten sind. Dieses Urteil bedeutet eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Das Gericht lässt es aber zu, dass in Arbeits- oder Tarifverträgen andere Vergütungsregelung bis hin zum völligen Ausschluss der Vergütung getroffen werden können. Arbeitgeber müssen deshalb die bestehenden Arbeitsverträge überprüfen und ggf. anpassen. Wichtig ist, dass das Urteil nur die Vergütungsthematik betrifft und nicht die arbeitszeitliche Einordnung.
Neues Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft
Am 26.04.2019 ist in Deutschland das neue GeschGehG in Kraft getreten. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen erfolgt neu nur noch dann, wenn das Unternehmen darlegen kann, dass es die vertraulichen Informationen angemessen geschützt hat. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist; und b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmassnahmen durch ihren rechtmässigen Inhaber ist; und c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Solange keine angemessenen Geheimhaltungsmassnahmen getroffen werden, kann folglich kein schützenswertes Geschäftsgeheimnis vorliegen. Wann Massnahmen angemessen sind, lässt der Gesetzgeber jedoch offen. Die Frage, ob angemessene Geheimhaltungsmassnahmen (§ 2 Nr. 1 lit b GeschGehG) getroffen wurden, ist vielmehr für den jeweiligen Einzelfall und nach den konkreten Umständen zu prüfen. Unternehmen müssen nun sicherstellen, dass sie ein entsprechendes Massnahmenpaket (technische, organisatorische und rechtliche Massnahmen) vorhalten, um auch weiterhin einen ausreichenden Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu gewährleisten. Im Zweifelsfall entscheiden die Gerichte, ob das Unternehmen angemessene Massnahmen ergriffen hat. Besonderes Augenmerk wird zum Beispiel auf dem Bereich der IT-Sicherheit, den physischen Zugangsbeschränkungen, den vertraglichen Regelungen, der Dokumentationen, den Mitarbeiterschulungen und den Kontrollen liegen. Grundsätzlich darf ein Geschäftsgeheimnis nicht durch unbefugtes Verhalten, namentlich Zugang, Aneignung, Kopieren von Gegenständen und Dokumenten erlangt werden. Verboten ist auch jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten entspricht. Neben den Handlungsverboten der rechtswidrigen Erlangung, Nutzung und Offenlegung der geschützten Geschäftsgeheimnisse sieht das Gesetz auch einen Ausnahmenkatalog vor, wonach verbotene Handlungen erlaubt werden. Den Geschädigten stehen Ansprüche wie namentlich Schadenersatz, Anspruch auf Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt zu. Ebenso kann gegen den Täter eine im Gesetz vorgesehene strafrechtliche Sanktion treffen.
 
Co-Autor: Giulio Biaggini
 
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