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24. Nov 2021, Recht & Steuern

Änderungen bei der Quellenbesteuerung von Erwerbseinkommen in der Schweiz

Mit der Revision der Quellenbesteuerung wurden in der Schweiz die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, um Ungleichbehandlungen zwischen quellen- und ordentlich Besteuerten abzubauen und internationale Verpflichtungen einzuhalten. Die Neuerungen sind per 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
 
Achtung: Um von den Änderungen zu profitieren bzw. um keine Nachteile zu erfahren, müssen betroffene Quellensteuerpflichtige erstmals und zwingend bis zum 31. März 2022 handeln.
Bundesgerichtsentscheid
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf für die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens resultierte aus einem Entscheid des Bundesgerichts. Dieses stellte im Jahr 2010 erstmals fest, dass das Schweizer Quellensteuerrecht in gewissen Fällen gegen das mit der Europäischen Union abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen verstösst. Gemäss Bundesgericht haben Quellensteuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen, sofern sie mehr als 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erzielen. Damit haben sogenannte «Quasi-Ansässige» als zusätzliche Personenkategorie Eingang in das schweizerische Steuerrecht gefunden.
Altes Recht bis 31. Dezember 2020
Das Schweizer Recht unterscheidet bei den quellensteuerpflichtigen Personen zwischen «Ansässigen» und «Nicht-Ansässigen».
 
Ansässige Personen haben ihren Hauptwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt in der Schweiz oder sie befinden sich während einer definierten Mindestdauer in der Schweiz. Weiter verfügen die betroffenen Personen über keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung. Bei dieser Personengruppe wird das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit an der Quelle besteuert, wobei je nach Status (verheiratet, Anzahl Kinder etc.) ein unterschiedlicher Quellensteuertarif zur Anwendung kommt. Unter dem alten Recht war es der quellenbesteuerten Person möglich, mittels einem nachträglichen Tarifkorrekturverfahren weitere Abzüge wie beispielsweise Einkäufe in die Säule 3a oder effektive Fahrkosten geltend zu machen. Nur Ansässige mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120‘000 wurden nachträglich mit der Einreichung einer ordentlichen Steuererklärung beauftragt und somit ordentlich veranlagt. Allen anderen Ansässigen blieb diese «nachträglich ordentliche Veranlagung» verwehrt. Die Besteuerung erfolgte aufgrund der Tarife und der Tarifkorrekturen daher nur annährungsweise, was oft zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfiel.
 
Nicht-Ansässige, d.h. Personen die lediglich ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, wurden bis anhin immer und ausschliesslich an der Quelle besteuert. Eine nachträgliche Tarifkorrektur war nicht vorgesehen.
Neues Recht per 1. Januar 2021
Kernstück der Neuregelung ist die Ausweitung der ordentlichen Veranlagung unter Beibehaltung der vorgängigen Erhebung der Quellensteuer. Damit bleibt die Sicherung des Steuerbezugs gewahrt, Ungleichbehandlungen werden hingegen abgebaut.
 
Neu können Ansässige, die ein jährliches Bruttoeinkommen von weniger als CHF 120‘000 erzielen, eine nachträglich ordentliche Veranlagung beantragen. Der Antrag muss dringend bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Wird bis dahin kein Antrag eingereicht, so ist die Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen definitiv. Eine nachträgliche Tarifkorrektur ist unter dem neuen Recht konsequenterweise nicht mehr möglich.
 
Auch Nicht-Ansässige können bis zum 31. März des Folgejahres eine ordentliche Veranlagung beantragen, sofern sie als «Quasi-Ansässige» gelten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der überwiegende Teil (i.d.R. mehr als 90%) des weltweiten Einkommens in der Schweiz erzielt und somit steuerbar ist. Dabei sind auch die Einkünfte des Ehegatten miteinzubeziehen.
Fazit
Die neue gesetzliche Regelung stellt die gewünschte Nähe und Vergleichbarkeit zwischen Quellenbesteuerten und ordentlich Besteuerten her. Die Revision änderte die Quellenbesteuerung jedoch nicht grundlegend, sondern nahm nur notwendige Korrekturen vor. Das Thema bleibt weiterhin hochkomplex, daher sollten Quellensteuerpflichtige und ihre Arbeitgeber auch künftig professionelle Unterstützung beiziehen.



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