Handelskammerjournal-Elemente-der-Unternehmenssteuerreform
16. Feb 2015, Recht & Steuern | «USTR III»

7 Elemente der neuen Unternehmenssteuerreform

Die Unternehmenssteuerreform III impliziert eine wesentliche Veränderung der schweizerischen Steuergesetzgebung – und eine Herausforderung für den Steuerstandort Schweiz. Welche Bestandteile die Reform umfasst, das lesen Sie hier.

1. Die Lizenzbox der «USTR III»

Durch die Einführung einer sogenannten Lizenzbox sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, bestimmte Erträge aus Immaterialgüterrechten – primär Patente und ergänzende Schutzzertifikate – steuerlich nur teilweise erfassen zu müssen. Dabei darf die Entlastung von der Bemessungsgrundlage grundsätzlich maximal 80 Prozent betragen.

Die Lizenzbox soll gewissen Substanzanforderungen genügen. So soll sichergestellt werden, dass die schweizerische Lizenzbox den internationalen Anforderungen standzuhalten vermag. Damit die inländische Gesellschaft von der Lizenzbox profitieren kann, muss die Unternehmung einen massgeblichen Beitrag zur Entwicklung oder Weiterentwicklung der Immaterialgüterrechte beigetragen haben.

2. Zinsbereinigte Gewinnsteuer

Unter den heutigen Steuergesetzen können Fremdkapitalzinsen grundsätzlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht werden. Neu soll bei der Gewinnsteuer ein kalkulatorischer Zins auf dem Sicherheitseigenkapital abzugsfähig sein.

Durch die Umsetzung dieser Massnahme würde die Ungleichbehandlung zwischen Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung teilweise beseitigt.

3. Anpassung kantonale Kapitalsteuer

Das steuerbare Kapital von privilegierten Gesellschaften unterliegt einer reduzierten Kapitalsteuer. Durch den Wegfall der Privilegien erhöht sich die Kapitalsteuerbelastung für solche Unternehmen – ohne Ersatzmassnahmen. Für Gesellschaften mit einem hohen Eigenkapital kann dies zu einer ungewollten Steuermehrbelastung führen. Die vorgeschlagene Massnahme soll es den Kantonen ermöglichen, das Eigenkapital – welches im Zusammenhang mit Beteiligungen, Immaterialgüterrechten und Konzerndarlehen steht – für die Zwecke der Kapitalsteuer reduziert zu berücksichtigen.

4. Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital

Diese Massnahme wird schon seit vielen Jahren diskutiert. Bisher wurde die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital jedoch immer wieder verworfen. Die Abgabe stellt – im internationalen Vergleich – bereits heute einen Standortnachteil dar.

5. Aufdeckung von stillen Reserven (Step-up)

Im Zeitpunkt eines Statuswechsels (privilegiert in ordentliche Besteuerung) sollen Unternehmen ihre stillen Reserven – einschliesslich den selbst geschaffenen Goodwill – steuerneutral aufdecken und in der Folge erfolgswirksam abschreiben können.

Mit dieser Massnahme könnten allfällige Steuererhöhungen infolge des Wegfalls eines Steuerprivilegs durch die Vornahme von Abschreibungen (temporär) geglättet werden.

6. Anpassungen beim Beteiligungsabzug und der Verlustverrechnung

6.1 Beteiligungsabzug

Bisher werden die Erträge von qualifizierten Beteiligungen indirekt über den Beteiligungsabzug freigestellt. Neu sollen die Erträge von Beteiligungen von einer direkten Freistellung profitieren – das heisst die Erträge (aber auch beispielsweise Abschreibungen auf Beteiligungen) bilden nicht mehr Bestandteil der Bemessungsgrundlage. Die Bestimmungen werden zudem auf den Streubesitz ausgeweitet. Bisher von den kantonalen Gewinnsteuern befreite Nebenerträge wären unter dem neuen Regime ordentlich besteuert.

Holdinggesellschaften, welche neben den Beteiligungserträgen keine oder nur geringe Nebeneinkünfte erzielen, werden durch die Abschaffung des Holdingprivilegs nicht mit wesentlichen Verschlechterungen rechnen müssen, sofern die Kantone die gesetzlichen Normen zur Kapitalsteuer anpassen (vgl. Ziffer 3.3).

6.2  Verlustverrechnung

Die heute auf sieben Jahre zeitlich befristete Verlustverrechnungsmöglichkeit soll aufgehoben werden. Neu sollen Verlustvorträge zeitlich unbeschränkt verrechnet werden können.

7. Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften

Da Mehrbelastungen des Bundes und der Kantone infolge der USTR III zu kompensieren sind, schlägt der Bundesrat die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften vor. Kapitalgewinne aus Beteiligungsrechten sollen dabei zu 70 Prozent besteuert werden – solche aus übrigen Wertschriften in vollem Umfang. Umgekehrt sollen Kapitalverluste neu mit Kapitalgewinnen verrechnet und vorgetragen werden können. Dieser Vorschlag wird sicherlich noch viel Anlass zu Diskussionen geben.

(Bildquelle: © Aifos/iStockphoto)




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