Steuerstandort Schweiz vor neuen Herausforderungen
9. Feb 2015, Recht & Steuern | «USTR III»

Steuerstandort Schweiz vor neuen Herausforderungen

Die Unternehmenssteuerreform III wird die schweizerische Steuergesetzgebung wesentlich verändern und den Steuerstandort Schweiz vor neue Herausforderungen stellen. Das Spannungsfeld ist gross und die steuerlich privilegierten Gesellschaften von Bedeutung.

Heute basiert die (internationale) Unternehmensbesteuerung auf einem Zusammenspiel von national geltenden Steuergesetzen und bilateralen Abkommen. Dabei bezwecken sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen («DBA») die Vermeidung einer doppelten Besteuerung. Vermehrt wurde der Öffentlichkeit in letzter Zeit vor Augen geführt, dass diese DBA sowie die nationalen Steuergesetzgebungen durch internationale Konstrukte von Firmen steuermindernd genutzt werden. Das passiert indem Gewinne vom Ort der Substanz separiert und in steuergünstige Standorte verschoben werden. Dadurch kann zum Teil sogar eine doppelte Nichtbesteuerung erreicht werden. 

Die steuerlichen Rahmenbedingungen

Dank attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen profitierte die Schweiz bisher von diesen Steuerpraktiken. In Bezug auf ihre nationale Unternehmensbesteuerung steht sie aber seit längerer Zeit seitens der Europäischen Union («EU») unter Druck. Im Fokus der Diskussionen stehen insbesondere Steuerregime, die die Schweiz vorwiegend auf kantonaler Ebene bei der Unternehmensbesteuerung kennt und zu deren Abschaffung sich der Bundesrat beziehungsweise die Schweiz bekannt hat – in einem im Herbst 2014 unterzeichneten Memorandum of Understanding.

Die Unterzeichnung der Erklärung soll zu einem «Steuerfrieden» zwischen der Schweiz und der EU führen. Die EU taxiert die heutige schweizerische Unternehmensbesteuerung teilweise als wettbewerbs-verzerrend – insbesondere weil die unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Erträgen ermöglicht wird (sogenannte «ring fencing»).

«Base Erosion and Profit Shifting» – gemeinsames Projekt von OECD und G-20

Daneben arbeiten die Organisationen für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung («OECD») und die G-20 an dem Projekt «Base Erosion and Profit Shifting» («BEPS») – welches der Aushöhlung der Besteuerungsgrundlage und der Gewinnverlagerung entgegenwirken soll. Das Projekt zielt insbesondere darauf ab, dass internationale Firmen den Gewinn am Ort der Wertschöpfung versteuern und Steuerstrukturen transparent werden. Auch wenn es sich bei den zu schaffenden Massnahmen vorerst um Empfehlungen handelt und der Entscheid der Umsetzung in das unilaterale Recht den einzelnen Staaten überlassen wird, ist davon auszugehen, dass ein tiefgreifender Umbruch in der nationalen und internationalen Steuerlandschaft bevorsteht.

Verlagerung von mobilen Konzernfunktionen

Unter Berücksichtigung der erwähnten Bestrebungen der OECD – die letztlich mehr wirtschaftliche Substanz am Ort der Besteuerung fordern – ist davon auszugehen, dass Unternehmen Konzernfunktionen künftig vermehrt zusammenfassen werden. Das Management dürfte vermehrt auch aus Gründen der Reputation Überlegungen zur Verlagerung von mobilen Konzernfunktionen anstellen; diesbezüglich sei beispielhaft auf die negative Berichterstattung im Zusammenhang mit Apple oder Google hingewiesen. Insbesondere die in der Schweiz privilegiert besteuerten Unternehmen gelten dabei als mobil.

Gerade diese Art von Unternehmen sieht sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform III («USTR III») konfrontiert. Ein im Ausland ansässiger Konzern, der in der Schweiz bisher nur vereinzelt Konzernfunktionen angesiedelt hat (etwa Finanzierungsdienstleistungen oder Managementfunktionen), wird sich aus steuerlicher Sicht die Frage stellen müssen, weitere Konzernfunktionen in die Schweiz zu verlagern oder aber die in der Schweiz bestehenden Konzernfunktionen ins Ausland zu verschieben – sofern sich die Rahmenbedingungen unter der USTR III für den Konzern wesentlich verschlechtern sollten.

Vergleich: Deutsche Steuerbehörden und internationales Steuerrecht

Im Verhältnis zur Schweiz stellen die deutschen Steuerbehörden seit vielen Jahren Substanzanforderungen an schweizerische Unternehmen. Dabei muss den deutschen Steuerbehörden regelmässig aufgezeigt werden können, dass die schweizerische Unternehmung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Gelingt dieser Nachweis nicht, werden die Abkommensvorteile verwehrt; dies führt bei einer Gewinnausschüttung beispielsweise dazu, dass die deutsche Kapitalertragssteuer nicht zurückerstattet wird. Die allgemeinen Entwicklungen im internationalen Steuerrecht gehen mit dieser Vorgehensweise einher.

Ziel der Unternehmenssteuerreform III

Im September 2014 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur USTR III eröffnet. Ziel der USTR III ist, im Schweizer Steuersystem die internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen, weiterzuentwickeln und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit zu wahren. Der Bundesrat schlägt unter anderem die Abschaffung von Steuerprivilegien vor, die nicht mehr im Einklang mit internationalen Standards stehen. Dazu zählen die kantonalen Steuerprivilegien für Holding-, Domizil- sowie gemischte Gesellschaften und auf Bundesebene die Besteuerung von Prinzipalstrukturen und Finanzbetriebsstätten (Swiss Finance Branch).

(Bildquelle: © kupicoo/iStockphoto)




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