Strafrechtliche Risiken für Schweizer und Deutsche Unternehmen im Zollbereich Teil 1
26. Feb 2019, Recht & Steuern

Teil 1: Strafrechtliche Risiken für Schweizer und Deutsche Unternehmen im Zollbereich

Mit dem seit 01.05.2016 anwendbaren Unionszollkodex (UZK) hat sich der Kreis der potentiellen Zollschuldner erweitert. Auch derjenige ausländische Akteur, der falsche zollrelevante Angaben macht oder Unterlagen erstellt, kann sich in Deutschland wegen Einfuhrabgabenhinterziehung gemäss § 370 Abgabenordnung (AO) strafbar machen. Ebenso derjenige, der nicht deutsche oder europäische Einfuhrabgaben hinterzieht, sondern die bestimmter verbundener Staaten, beispielsweise der Schweiz. Die Amtshilfe zwischen den beiden Ländern scheint auf diesem Gebiet gut zu funktionieren.
I. Einfuhrabgabenhinterziehung als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO
Aus deutscher Sicht sind Einfuhrabgaben (also insbesondere Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) «Steuern» im Sinne der Abgabenordnung (Art. 5 Nr. 20, 21 UZK). Der deutsche § 370 AO regelt ausdrücklich, dass eine Steuerhinterziehung auch in der Verkürzung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben liegen kann. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) pönalisiert verschiedene Verhaltensweisen, sofern diese dazu führen, dass Steuern nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet werden. Im Bereich der Einfuhrabgaben kann dieser Tatbestand zunächst einmal erfüllt werden von denjenigen, die falsche Zollanmeldungen bei deutschen Zollbehörden abgeben. Dabei ist irrelevant, ob der Handelnde im eigenen oder fremden Namen handelt und ob er zu eigenen oder fremden Gunsten Einfuhrabgaben verkürzt. Der Strafvorwurf kann also bei direkter wie indirekter Vertretung drohen. Einfuhrabgabenhinterziehung begeht unter Umständen ferner derjenige, der Ware ohne Zollanmeldung aus dem Drittland in den europäischen Binnenmarkt verbringt.
II. Zollschuld und Anmeldepflicht
Mit dem neuen UZK hat sich der Kreis der potentiellen Steuerschuldner erheblich erweitert. Nicht jeder Zollschuldner fällt aber in den Täterkreis einer Einfuhrabgabenhinterziehung. So kann eine Zollschuld gemäss Art. 79 Abs. 3 lit. c UZK auch den inländischen Erwerber oder Besitzer solcher Waren, die ohne ordnungsgemässe Anmeldung aus dem Drittland eingeführt wurden, treffen – jedenfalls, wenn er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Waren unverzollt eingeführt wurde. Eine Einfuhrabgabenhinterziehung kann einem solchen Zollschuldner m. E. allerdings nicht vorgeworfen werden: Ihn trifft keine Pflicht zur Anmeldung der Ware bei der Zollbehörde; er kann damit die Zollbehörden auch nicht «pflichtwidrig in Unkenntnis lassen» (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Zollschuldner wird nach dem Unionszollkodex (Art. 77 Abs. 3 Unterabs. 2) aber auch derjenige, der zwar nicht selbst eine falsche Zollanmeldung abgibt, aber durch falsche Angaben bewirkt, dass Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, sofern er von der Unrichtigkeit seiner Angaben gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen. Derartige falsche Angaben können z. B. unterfakturierte Rechnungen, unzutreffende Lieferbedingungen oder falsche Wertangaben sein, die zur Annahme eines zu geringen Zollwerts und damit einer zu geringen Bemessungsgrundlage für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer führen. Das Gleiche gilt für unzutreffende Präferenznachweise oder Warenbezeichnungen, die eine unrichtige Tarifierung bewirken. Strafrechtlich dürfte bei diesen Verstössen regelmässig eine täterschaftliche Steuerhinterziehung nicht in Betracht kommen; eine Ermittlung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Anmelders liegt aber nahe.
 



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