Wie Sie die richtige Rechtsform bei einer Standorterweiterung in Deutschland wählen
6. Mai 2015, Recht & Steuern | Rechtsform

Wie Sie die richtige Rechtsform bei einer Standorterweiterung in Deutschland wählen

Bei grenzüberschreitenden Aktivitäten – insbesondere bei der Gründung eines neuen Standortes im Ausland – stellt sich stets die Frage, in welcher Form ein solcher Standort rechtlich organisiert werden kann. Damit gilt es zu klären, wie ein Unternehmen des einen Landes seine Aktivitäten im anderen Land ausüben sollte.

In Deutschland stehen Ihnen hierzu folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Gründung eines Tochterunternehmens
  • Errichtung einer Zweigniederlassung (Selbständige Niederlassung)
  • Errichtung einer Betriebsstätte (Unselbständige Niederlassung)
1. Tochterunternehmen

Bei der Gründung eines Tochterunternehmens entsteht ein vom Mutterunternehmen oder der Hauptniederlassung getrenntes, rechtlich selbständiges Unternehmen. Dabei sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten – zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Für die Gründung, die Eintragung im Handelsregister und die Gewerbeanmeldung gelten ausschliesslich die für die jeweilige Rechtsform massgeblichen deutschen Vorschriften. Das Tochterunternehmen firmiert und bilanziert eigenständig.

2. Zweigniederlassung (Selbständige Niederlassung)

Eine Zweigniederlassung ist kein eigenes, vom Mutterunternehmen oder der Hauptniederlassung getrenntes, selbständiges Unternehmen. Sie wird laut Handelsgesetzbuch beschrieben als eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf die Dauer gedachter Mittelpunkt des Betriebes geschaffen ist – von dem aus zwar nicht alle Geschäfte der Hauptniederlassung, aber doch die das Unternehmen kennzeichnenden, wesentlichen Geschäfte selbständig getätigt werden.

Die Zweigniederlassung ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung – muss nach aussen jedoch eine gewisse Selbständigkeit aufweisen. Dies äussert sich durch:

  • räumlichen Trennung eine eigene Leitung mit einer gewissen Dispositionsfreiheit
  • eine eigene Buchführung
  • eine eigene Bilanzierung
  • ein eigenes, ihr zugewiesenes Geschäftsvermögen

Die Zweigniederlassung stellt damit eine Zwischenform zwischen der Bildung eigenständiger Unternehmen und blosser Abteilungen eines Unternehmens dar. Sie ist nach geltendem Recht nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten – jedoch eintragungspflichtig.

Wird die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so richtet sich ihre innere Verfassung nach dem Gesellschaftsstatut und dem zuständigen ausländischen Recht. Die rechtliche Behandlung der Zweigniederlassung in Deutschland – insbesondere Eintragung im Handelsregister, Gewerbeanmeldung – und ihre Rechtsbeziehungen mit Dritten (zum Beispiel Einhaltung von bestimmten Mindestangaben auf Geschäftsbriefen) unterliegt deutschem Recht.

3. Betriebsstätte (Unselbständige Niederlassung)

Eine weitere Möglichkeit der Expansion ist die Errichtung von Betriebsstätten. Der Begriff der Betriebsstätte entstammt dem Gewerberecht und bezeichnet weitere Niederlassungen oder Filialen des Unternehmens, die als Geschäftslokale eingerichtet werden. Eine solche unselbständige Niederlassung ist in jeder Beziehung von der Hauptstelle abhängig. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um einen einheitlichen Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich getrennten Stellen. Daher dürfen unselbständige Niederlassungen auch keine von der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen.

Die unselbständige Niederlassung wird nicht im Handelsregister eingetragen. Allerdings ist für jede Betriebsstätte beim zuständigen Gewerbeamt eine Gewerbeanzeige einzureichen (Gewerbeanmeldung).

Fazit

An die gewählte Rechtsform sind zahlreiche, zum Teil komplexe Regelungen geknüpft – hinsichtlich Gründung, Errichtung und Organisation. Der Aufwand für die Errichtung einer selbständigen Zweigniederlassung ist vergleichbar mit dem Aufwand für die Errichtung eines von der Hauptniederlassung getrennten, selbständigen Unternehmens.

Im Einzelfall kann dieser sogar höher sein aufgrund des ebenso zur Anwendung kommenden und zu berücksichtigenden ausländischen Rechts. Hinzu kommen die der gewählten Rechtsform entsprechenden steuerrechtlichen Erfordernisse.

(Bildquelle: © querbeet/iStockphoto)




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