Wie Sie Fahrzeuge grenzüberschreitend korrekt nutzen
27. Apr 2015, Recht & Steuern | Schweizer Zoll

Wie Sie Fahrzeuge grenzüberschreitend korrekt nutzen – Teil 1

«Grenzüberschreitende Fahrzeugnutzung und ihre zollrechtlichen Implikationen – schrankenlose Mobilität oder Kostenrisiko auf Rädern?». Im nachfolgenden Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über wichtige Zollbestimmungen in der Schweiz.

Der Einsatz von Fahrzeugen erzeugt gerade im dichtbesiedelten Europa eine Mobilität, bei der an einem Tag leicht mehrere Staatsgrenzen – beziehungsweise Zollgebiete – passiert werden können. Diese «gedankenlose» Freiheit kann jedoch zu unliebsamen Überraschungen führen. Das ist dann der Fall, wenn in bestimmten Fallkonstellationen vorgängig nicht zollrechtliche Bestimmungen beachtet werden – beziehungsweise diesen Rechnung getragen wird.

1. Einfuhr von Fahrzeugen in das Zollgebiet

Eine Einfuhr von Fahrzeugen («Strassenmotorfahrzeuge und Anhänger») in die Schweiz beziehungsweise in das schweizerische Zollgebiet kann in mehreren Konstellationen Fragen aufwerfen.

  1. Import eines erworbenen Fahrzeugs durch im Inland wohnhafte Person

    Es gilt der Grundsatz, dass unverzollte und unversteuerte Fahrzeuge (gleich ob neu oder gebraucht), die im Ausland erworben wurden und zum dauerhaften Gebrauch in der Schweiz bestimmt sind, an der Grenze von der im Zollgebiet wohnhaften Person bei einer besetzten Zollstelle unaufgefordert anzumelden und zu veranlagen sind. Es erfolgt eine Verzollung und Versteuerung des Fahrzeugs (vgl. Ziff. 2).
     
  2. Gebrauch ausländischer Fahrzeuge im Zollgebiet

    Im Ausland wohnhafte Personen
    Für im Ausland wohnende Personen ist die zeitlich beschränkte, vorübergehende Einführung in das und die Benutzung eines im Ausland immatrikulierten Fahrzeugs im schweizerische Zollgebiet zollabgabenfrei – beispielsweise Touristen oder Geschäftsleute. Wird das ausländisch immatrikulierte Fahrzeug im Zollgebiet jedoch von einer dort wohnhaften Person – sei es auch nur kurzfristig (bspw. durch Verwandte, Bekannte) – verwendet, droht die Verzollung und Versteuerung des Fahrzeugs neben Bussen und Strafverfahren.

    Ausländische Fahrzeuge von Arbeitnehmern/Studenten
    Arbeitskräfte mit Aufenthaltsbewilligung sind unter Beantragung einer Bewilligung berechtigt, ab Datum der ersten Einreise ihr ausländisches (Privat-)Fahrzeug im Zollgebiet zollabgabenfrei für die Dauer von zwei Jahren zu verwenden. Dies gilt unabhängig vom Fall einer Wohnsitznahme im Zollgebiet. 
     
    Gleiches Recht geniessen ausländische Studenten mit dem Unterschied, dass die Abgabenfreiheit für die gesamte Dauer des Studiums gilt. Nach Ablauf der Bewilligungslaufzeit von zwei Jahren wird für Arbeitnehmer – je nach Vorliegen eines Wohnsitzes in der Schweiz – in der Regel eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit der Folge einer Verzollung und Versteuerung notwendig. Jedoch kann bei einer Deklaration als Übersiedlungsgut Abgabenfreiheit erzeugt werden (vgl. Ziff. 1.1.3).

    Gebrauch von ausländischen Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer
    Für den Gebrauch ausländischer Firmenfahrzeuge durch im Zollgebiet wohnhafter Arbeitnehmer ist das Fahrzeug bei einer schweizer Zollstelle unaufgefordert anzumelden. Insofern die Voraussetzungen5 erfüllt werden, wird der Gebrauch des Fahrzeugs im inländischen Zollgebiet bewilligt – mit der Folge der Abgabenfreiheit. Eine private Verwendung des Fahrzeugs im Zollgebiet wird von der Bewilligung jedoch nicht erfasst. Allein Fahrten zwischen dem Wohnort und dem ausländischen Arbeitsort sind gestattet, beziehungsweise Fahrten zu im Zollgebiet ansässigen Kunden. 
     
    Bei abweichender Verwendung muss der Arbeitnehmer das Fahrzeug verzollen und versteuern. Es ist zu beachten, dass nach Strassenverkehrsrecht eine Zulassung des ausländischen Fahrzeugs dann obligatorisch wird, wenn dieses nicht mindestens zweimal monatlich ins Ausland verbracht und dort abgestellt wird.
     
  3. Ausländische Fahrzeuge und Wohnsitznahme in der Schweiz

    Ein Umzug in die Schweiz unter Veranlagung des Fahrzeugs als Übersiedlungs- oder Ausstattungsgut führt bei Vorliegen der spezifischen Voraussetzungen allgemein zu einer Abgabenfreiheit – wenn ferner die Wohnsitzverlegung nachgewiesen wird. Dem Ausnahmefall Übersiedlungsgut wird der Fall gleichgestellt, in dem Personen sich mit Wohnsitz in der Schweiz – ohne Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz – für die Dauer von mindestens einem Jahr im Ausland aufgehalten haben (beispielsweise Arbeit, Studienzweck) und nunmehr mit ihrem Fahrzeug in die Schweiz zurückkehren.

    Eine Verzollungs- und Versteuerungspflicht tritt in diesem Fall jedoch dann ein, sofern das Fahrzeug im Ausland weniger als sechs Monate verwendet wurde.

2. Reparatur von Fahrzeugen im Ausland

Waren, die zum privaten Gebrauch oder zum Verschenken in die Schweiz eingeführt werden, sind grundsätzlich bis zu einem Gesamtwert von CHF 300,– zoll- und mehrwertsteuerfrei. Im Hinblick auf im Ausland reparierte, im Zollgebiet immatrikulierte Fahrzeuge gilt, dass beigefügtes Material zollpflichtig ist. Ferner ist auf dem Entgelt für die ausgeführten Arbeiten inklusive Materialkosten die Mehrwertsteuer zu zahlen – sofern die Wertfreigrenze von CHF 300,– überschritten wird.

Bei einer Stempelung des Service- und Inspektionsheftes («Scheckheft») durch ausländische Garagisten sollte darauf geachtet werden, dass nach Anmeldung und Veranlagung die schweizer Zollstelle auch einen Stempel bezüglich der Zahlung im Heft anbringt. So stehen bei Inlandskontrollen nicht erneut die Fragen einer Verzollung im Raum.

Zur Klarstellung ist anzuführen, dass der Treibstoff im Tank eines Fahrzeuges abgabenfrei ist; dies gilt ferner für zusätzlich mitgeführten Treibstoff in einem Reservekanister bis maximal 25 Liter.

Lesen Sie auch den 2. Teil der Artikelreihe: "Wie Sie Fahrzeuge grenzüberschreitend korrekt nutzen". Zum Artikel

(Bildquelle: © g-stockstudio/iStockphoto)




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