Die Rolle der Bank beim einem Streit bezüglich des Gemeinschaftskontos
1. Nov 2022, Recht & Steuern

Streit ums Gemeinschaftskonto - First come - first served?

Das Gemeinschaftskonto ist weit verbreitet. Während es im Alltag viele Vorteile mit sich bringt, sind auch Risiken mit einem Gemeinschaftskonto verbunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Inhaber des Kontos untereinander zerstritten haben. In einem neuen Leitentscheid hat das Bundesgericht die Frage geklärt, welchem Auftrag die Bank Folge leisten muss, wenn die Kontoinhaber Zahlungsaufträge erteilen, die sich widersprechen.

Das Gemeinschaftskonto

Beim Gemeinschaftskonto (oder Gemeinschaftsdepot) handelt es sich um eine Bankbeziehung, an der mehrere Inhaber gemeinsam berechtigt sind. Dem Gemeinschaftskonto liegt das Konzept der sogenannten aktiven Solidarität zugrunde. Dies bedeutet, dass die Kontoinhaber als Solidargläubiger je einzeln berechtigt sind, ohne Einschränkung über die Vermögenswerte zu verfügen, insbesondere diese zu verwalten, abzuheben oder zu übertragen. Oft wird das Gemeinschaftskonto auch als «Oder-Konto» oder «Compte-joint» bezeichnet.

Der Vorteil des Gemeinschaftskontos liegt vor allem in der Verfügungsmöglichkeit jedes Kontoinhabers über das Konto. Es vereinfacht Abläufe, wenn jeder Kontoinhaber alleine bei der Bank Transaktionen auslösen kann. Diese alleinige Verfügungsmacht jedes Kontoinhabers birgt jedoch auch Risiken. Ein jüngst ergangener Entscheid des Bundesgerichts illustriert dies anschaulich.

Neuer Leitentscheid des Bundesgerichts

Dem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (BGer 4A_630/2020 vom 24. März 2022) des Bundesgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vater und sein Sohn verfügten über ein gemeinsames Kontokorrentkonto sowie ein gemeinsames Treuhandkonto bei einer Bank, auf welchem erhebliche Vermögenswerte lagen. Der Vater erteilte der Bank den Auftrag, von den Gemeinschaftskonten den Betrag von EUR 18 Mio. auf ein Konto bei einer anderen Bank zu überweisen. Bevor die Bank diesen Auftrag ausführte, informierte sie den Sohn über den Auftrag des Vaters. Daraufhin erteilte der Sohn noch am selben Tag der Bank den Auftrag, das gesamte verfügbare Guthaben auf dem Kontokorrentkonto auf ein anderes Konto bei derselben Bank, dessen alleiniger Inhaber er war, zu übertragen. Die Bank teilte den Kontoinhabern daraufhin mit, dass sie nur einen gemeinsamen, von beiden Kontoinhabern unterschriebenen Auftrag befolgen werde. Hierauf reichte der Sohn umgehend Klage auf Ausführung seines Auftrages gegen die Bank ein. Der Vater wiederum leitete rund einen Monat später eine Betreibung gegen die Bank ein.

Im Prozess zwischen Vater, Sohn und Bank entschied die erste Instanz zugunsten des Vaters und verpflichtete die Bank, zunächst den Auftrag des Vaters auszuführen, da dieser zuerst erteilt worden war, und danach den Restsaldo auf das individuelle Konto des Sohnes zu übertragen. Die erste Instanz begründete ihren Entscheid u.a. damit, dass es stossend wäre, wenn die Bank, welche durch Mitteilung dieses Auftrages an den Sohn dessen eigenen Auftrag erst ausgelöst hat, in der Folge den später erteilten Auftrag des Sohnes zuerst ausführen würde. Die zweite Instanz hob diesen Entscheid auf und hiess die Klage des Sohnes gut, da dieser als Erster geklagt habe und die Bank demnach gemäss Art. 150 Abs. 3 OR ungeachtet des zuerst eingegangenen Auftrages des Vaters an den Sohn zu leisten habe.

Das Bundesgericht hat sich dem Entscheid der zweiten Instanz angeschlossen und eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. In seinem Entscheid hatte das Bundesgericht Gelegenheit, folgende Grundsätze zum Gemeinschaftskonto zu bestätigen: Die Inhaber eines Gemeinschaftskontos sind als sogenannte Solidargläubiger zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass jeder Kontoinhaber allein über das gesamte Kontoguthaben verfügen kann. Die Bank ist verpflichtet, Aufträge jedes einzelnen Inhabers auszuführen und kann sich selber durch Leistung an einen der Kontoinhaber vollständig von ihrer Schuldpflicht befreien (Art. 150 Abs.  2  OR). Sobald aber sich widersprechende Aufträge mehrerer Kontoinhaber vorliegen, ändert diese Rechtslage und die Pflicht der Bank zur Auftragsausführung entfällt. Die Bank bleibt aber in dieser Situation zur Leistung berechtigt und hat die freie Wahl, welchen Auftrag sie ausführt. Das gilt solange, bis einer der Kontoinhaber rechtliche Schritte (Betreibung oder Klage) in Bezug auf das Gemeinschaftskonto gegen die Bank einleitet (Art. 150 Abs. 3 OR). In diesem Fall muss die Bank an denjenigen Kontoinhaber leisten, der als Erster eine Betreibung oder eine Klage eingeleitet hat. Eine bloss mündliche oder schriftliche Mahnung eines Kontoinhabers genügt hingegen nicht, um diese Rechtslage herbeizuführen.

Art. 150 Abs. 3 OR ist kein zwingendes Recht und kann deshalb vertraglich modifiziert oder ausgeschlossen werden. Da im besprochenen Fall kein solcher Ausschluss vereinbart worden war, hatte die Bank den Auftrag des Sohnes auszuführen. Der Auftrag des Sohnes war zwar erst später als der Auftrag des Vaters eingegangen, er hatte durch seine Klage aber als Erster rechtliche Schritte gegen die Bank eingeleitet.

Rechtliche Schritte sind entscheidend

Das Bundesgericht hat somit entschieden, dass im Verhältnis zur Bank derjenige Kontoinhaber seinen Auftrag durchsetzen kann, der schneller rechtliche Schritte gegen die Bank einleitet und im entsprechenden Verfahren gegen die Bank obsiegt. Dabei genügt bereits die Einleitung einer Betreibung. Eine eigentliche Klage ist also nicht erforderlich.

Das Bundesgericht bestätigte weiter seine langjährige Rechtsprechung, wonach das Rechtsverhältnis zwischen den Kontoinhabern (Innenverhältnis) für die Bank unerheblich ist und auch nicht Gegenstand des Verfahrens zwischen der Bank und dem klagenden Kontoinhaber ist. Es ist also nicht massgeblich, ob der klagende Kontoinhaber im Innenverhältnis beispielsweise befugt ist, über das gesamte Kontoguthaben zu verfügen. Es ist für die Bank daher auch nicht relevant, von welchem Kontoinhaber die Vermögenswerte auf dem Gemeinschaftskonto eigentlich stammen und im Innenverhältnis zustehen würden. Im Prozess gegen die Bank, in welchem die Ausführung des Auftrages eingeklagt wird, wird allein das Verhältnis der Kontoinhaber zur Bank (Aussenverhältnis) geklärt, also die Frage, welchem Auftrag die Bank folgte leisten muss.

Schlussfolgerungen für die Praxis und offene Fragen

Das Bundesgericht hat im vorliegenden Entscheid klargestellt, dass bei inkompatiblen Aufträgen verschiedener Kontoinhaber entscheidend ist, wer als Erster rechtliche Schritte gegen die Bank einleitet, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine Betreibung oder Klage eingereicht wird.

Zwar hat die Bank gemäss Art. 150 Abs. 3 OR bei sich widersprechenden Aufträgen die Wahl, an welchen Kontoinhaber sie leisten will. Faktisch dürfte die Bank aber in einem solchen Fall zuwarten, bis sie weiss, ob und welcher Kontoinhaber zuerst rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet hat. In der Praxis kann es nämlich mehrere Tage oder Wochen dauern, bis die Bank über die Einreichung einer Klage oder Betreibung gegen sie informiert wird. Aus Sicht des Kontoinhabers ist es auf jeden Fall angezeigt, die Bank umgehend über die Einreichung einer Klage bzw. Betreibung zu informieren. Selbst wenn die Bank jedoch von einem Kontoinhaber über die Einleitung rechtlicher Schritte informiert wird, ist es heikel für sie, dessen Auftrag auszuführen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der andere Kontoinhaber nicht bereits vorher rechtliche Schritte eingeleitet hat. Offen bleibt auch, wie vorzugehen ist, wenn die Kontoinhaber gleichzeitig rechtliche Schritte einleiten. Es fragt sich daher, ob es nicht vielmehr auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Bank ankommen müsste.

Nicht geklärt wurde vorliegend sodann, ob sich die Bank gegenüber dem Vater haftbar gemacht hat, indem sie den Sohn über den zuerst eingegangenen Auftrag des Vaters informierte und dem Sohn so die Gelegenheit gab, noch vor Ausführung des ersten Auftrags einen widersprechenden Auftrag zu erteilen. Im Zeitpunkt als der Auftrag des Vaters einging, lagen soweit bekannt nämlich keine widersprüchlichen Aufträge vor, so dass die Bank in diesem Zeitpunkt, nach den vom Bundesgericht ebenfalls bestätigten Grundsätzen, zur Auftragsausführung verpflichtet gewesen wäre. Führt die Bank den Auftrag eines Kontoinhabers nicht aus und gibt dem anderen Kontoinhaber die Gelegenheit, einen widersprüchlichen Auftrag zu erteilen, kann dem Kontoinhaber, der zuerst einen Auftrag erteilt hat, durch die Intervention des anderen Kontoinhabers ein Schaden entstehen, so z.B., wenn Finanzinstrumente nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt verkauft werden


 




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