Aktuelles aus dem Rechts- und Steuergeschehen Schweiz-Deutschland
26. Okt 2022, Recht & Steuern | Besteuerung

Aktuelles aus dem Rechts- und Steuergeschehen Schweiz-Deutschland

DEUTSCHLAND/ SCHWEIZ: Konsultationsvereinbarung zum DBA (Homeoffice bei Grenzgängern)

Deutschland und die Schweiz haben in einer Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz vereinbart, dass Homeofficetage eines Grenzgängers im Wohnsitzland nicht als Nichtrücktage gemäss Artikel 15 a Absatz 2 Satz 2 DBA DE-CH gelten. Damit wird klargestellt, dass Homeofficetage im Wohnsitzstaat grundsätzlich keine Änderung bei der Grenzgängerbesteuerung nach dem DBA bedeuten.

 

DEUTSCHLAND/ SCHWEIZ: Sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Unterstellung nach den Corona-Massnahmen

Deutschland und die Schweiz haben während der COVID-Pandemie eine Konsultationsvereinbarung bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn und bei staatlichen Unterstützungsmassnahmen an unselbständige Erwerbstätige abgeschlossen. Diese Vereinbarung ist nun zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Hingegen läuft die flexible Anwendung der Unterstellungsregelungen im Bereich der Sozialversicherung noch bis zum 31. Dezember 2022.

 

DEUTSCHLAND: Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei konzerninterner Entsendung nach Deutschland

Im Urteil vom 04. November 2021 (VI R 22/19) hat der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) zu einer konzerninternen Entsendung von der Schweiz nach Deutschland zum Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers Stellung genommen. Das aufnehmende, deutsche Unternehmen wird zum wirtschaftlichen Arbeitgeber i.S. von § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn

  • es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt,
  • der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt und
  • der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist.

Dabei ersetzt das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns (zivilrechtlich) im Regelfall beruht.

Praxishinweis: Bei grenzüberschreitenden, konzerninternen Tätigkeiten Richtung Deutschland ist auf die genaue (vertragliche) Gestaltung Augenmerk zu verwenden. Allein das Vorliegen einer Vereinbarung über eine Vergütung zwischen den beiden Gesellschaften führt nicht zur wirtschaftlichen Arbeitgebersituation des aufnehmenden, deutschen Unternehmens. Es müssen vielmehr die oben genannten, weiteren Kriterien hinzukommen.

 

DEUTSCHLAND: Besteuerung von in Deutschland registriertem IP – Schweizer Unternehmen müssen neue Vorschriften beachten! – UPDATE

Wie bereits in der CH-D Wirtschaft Nr.2 / 2021 berichtet, wird die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland allein durch die Tatsache ausgelöst, dass ein in Deutschland registriertes IP besteht. Dazu gehören z. B. auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patentund Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das deutsche Register eingetragen sind (so BMF-Schreiben vom 6. November 2020, 2020/1009219). Es muss dabei weder zu einer Verwertung in Deutschland kommen noch muss ein weiterer Deutschlandbezug bestehen. Es reicht allein die Eintragung des IP in ein deutsches Register als Anknüpfungspunkt aus. Mit BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 (IV B 8 – S 2300/19/10016 :007-; DOK 2021/0003450) hatte das deutsche Bundesfinanzministerium Verfahrensvereinfachungen für Vergütungen festgelegt, die vor dem 30. September 2021 zugeflossen sind. Das Bundesfinanzministerium hatte im BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021 (IV B 8 – S 2300/19/10016 :007 DOK 2021/0549633) festgehalten, dass die Verfahrenserleichterungen aus dem BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden können, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. September 2021, aber vor dem 01. Juli 2022 zufliessen. Der Antrag auf die Freistellung muss bis zum 30. Juni 2022 beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Im neuesten BMF-Schreiben vom 29. Juni 2022 (IV B 8 – S 2300/19/10016 :009) werden Verfahrensvereinfachungen aus dem BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 für Vergütungen verlängert, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. Juni 2022, aber vor dem 01. Juli 2023 zugeflossen sind.

Praxishinweis: Die Frist für den Freistellungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern per 30. Juni 2023 sollten sich Schweizer Unternehmen vormerken.

 

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DEUTSCHLAND: Nachweisgesetz im Arbeitsrecht

Das bereits seit 1995 bestehende Nachweisgesetz wurde zum 01. August 2022 an die europäische Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (Nachweisrichtlinie) angepasst. In der Neufassung wurden die Regelungsgegenstände, die in dem Nachweis enthalten sein müssen, erweitert. Zudem ist die Nachweispflicht, anders als bisher, auch ohne entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmers bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen gegeben. D.h. für Neueinstellungen ab dem 01. August 2022 ist der Nachweis über die Arbeitsbedingungen auch ohne Aufforderung des Arbeitsnehmers verpflichtend. Der Arbeitnehmer kann auf den Nachweis über die Arbeitsbedingungen nicht verzichten.
Der Nachweis über die Arbeitsbedingungen ist vom Arbeitsvertrag zu trennen. Der Abschluss des Arbeitsvertrages selbst ist weiterhin formfrei und damit auch mündlich möglich. Der Nachweis über die Arbeitsbedingungen ersetzt den Vertragsschluss nicht und ist selbst kein Vertrag, sondern eine Wissenserklärung des Arbeitsgebers. Da der Nachweis über die Arbeitsbedingungen kein Vertrag ist, muss er nicht vom Arbeitnehmer unterzeichnet werden.
Änderungen im Arbeitsvertrag können nur einvernehmlich bzw. mittels Änderungskündigung und nicht durch den Nachweis durchgeführt werden. Wenn bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag alle erforderlichen Angaben enthalten sind, ist kein zusätzlicher Nachweis über die Arbeitsbedingungen notwendig. Die Angaben können auf mehrere Schriftstücke verteilt werden. Der Nachweis über die Arbeitsbedingungen muss in schriftlicher Form erfolgen, eine elektronische Form ist für den Nachweis explizit ausgeschlossen. Händigt der Arbeitgeber den Nachweis über die Arbeitsbedingungen nicht oder nicht richtig aus, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbusse bis zu EUR 2'000 sanktioniert werden. Die Kontrolle obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern.

 

SCHWEIZ: Revidierte Grundbuchverordnung tritt per 01. Januar 2023 in Kraft

Per 01. Januar 2023 wird in der Schweiz die revidierte Grundbuchverordnung in Kraft treten. Neu müssen die Grundbuchämter die AHV-Nummer zur Identifikation von Personen verwenden. Zukünftig soll auch eine nationale Grundstückssuche für berechtigte Behörden betrieben werden können.

 

SCHWEIZ: Kantonaler Mindestlohn in Basel-Stadt ab 01. Juli 2022

Per 01. Juli 2022 tritt im Kanton Basel-Stadt ein kantonaler Mindestlohn in Höhe von CHF 21,00 für Arbeitnehmer mit einem gewöhnlichen Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt in Kraft. Gemäss Medienmitteilung des Kantons vom 12. April 2022 haben entsandte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren gewöhnlichen Arbeitsort zwar nicht im Kanton Basel-Stadt. Da aber das Entsendegesetz einen orts- und branchenüblichen Lohn verlange, gelte bei ihnen für Arbeiten im Kanton Basel-Stadt folglich der kantonale Mindestlohn.




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