DEUTSCHLAND/ SCHWEIZ: Konsultationsvereinbarung zum DBA (Homeoffice bei Grenzgängern)
Deutschland und die Schweiz haben in einer Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz vereinbart, dass Homeofficetage eines Grenzgängers im Wohnsitzland nicht als Nichtrücktage gemäss Artikel 15 a Absatz 2 Satz 2 DBA DE-CH gelten. Damit wird klargestellt, dass Homeofficetage im Wohnsitzstaat grundsätzlich keine Änderung bei der Grenzgängerbesteuerung nach dem DBA bedeuten.
DEUTSCHLAND/ SCHWEIZ: Sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Unterstellung nach den Corona-Massnahmen
Deutschland und die Schweiz haben während der COVID-Pandemie eine Konsultationsvereinbarung bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn und bei staatlichen Unterstützungsmassnahmen an unselbständige Erwerbstätige abgeschlossen. Diese Vereinbarung ist nun zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Hingegen läuft die flexible Anwendung der Unterstellungsregelungen im Bereich der Sozialversicherung noch bis zum 31. Dezember 2022.
DEUTSCHLAND: Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei konzerninterner Entsendung nach Deutschland
Im Urteil vom 04. November 2021 (VI R 22/19) hat der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) zu einer konzerninternen Entsendung von der Schweiz nach Deutschland zum Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers Stellung genommen. Das aufnehmende, deutsche Unternehmen wird zum wirtschaftlichen Arbeitgeber i.S. von § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn
- es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt,
- der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt und
- der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist.
Dabei ersetzt das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns (zivilrechtlich) im Regelfall beruht.
Praxishinweis: Bei grenzüberschreitenden, konzerninternen Tätigkeiten Richtung Deutschland ist auf die genaue (vertragliche) Gestaltung Augenmerk zu verwenden. Allein das Vorliegen einer Vereinbarung über eine Vergütung zwischen den beiden Gesellschaften führt nicht zur wirtschaftlichen Arbeitgebersituation des aufnehmenden, deutschen Unternehmens. Es müssen vielmehr die oben genannten, weiteren Kriterien hinzukommen.
DEUTSCHLAND: Besteuerung von in Deutschland registriertem IP – Schweizer Unternehmen müssen neue Vorschriften beachten! – UPDATE
Wie bereits in der CH-D Wirtschaft Nr.2 / 2021 berichtet, wird die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland allein durch die Tatsache ausgelöst, dass ein in Deutschland registriertes IP besteht. Dazu gehören z. B. auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patentund Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das deutsche Register eingetragen sind (so BMF-Schreiben vom 6. November 2020, 2020/1009219). Es muss dabei weder zu einer Verwertung in Deutschland kommen noch muss ein weiterer Deutschlandbezug bestehen. Es reicht allein die Eintragung des IP in ein deutsches Register als Anknüpfungspunkt aus. Mit BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 (IV B 8 – S 2300/19/10016 :007-; DOK 2021/0003450) hatte das deutsche Bundesfinanzministerium Verfahrensvereinfachungen für Vergütungen festgelegt, die vor dem 30. September 2021 zugeflossen sind. Das Bundesfinanzministerium hatte im BMF-Schreiben vom 14. Juli 2021 (IV B 8 – S 2300/19/10016 :007 DOK 2021/0549633) festgehalten, dass die Verfahrenserleichterungen aus dem BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden können, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. September 2021, aber vor dem 01. Juli 2022 zufliessen. Der Antrag auf die Freistellung muss bis zum 30. Juni 2022 beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Im neuesten BMF-Schreiben vom 29. Juni 2022 (IV B 8 – S 2300/19/10016 :009) werden Verfahrensvereinfachungen aus dem BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 für Vergütungen verlängert, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. Juni 2022, aber vor dem 01. Juli 2023 zugeflossen sind.
Praxishinweis: Die Frist für den Freistellungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern per 30. Juni 2023 sollten sich Schweizer Unternehmen vormerken.