Diese 5 Schwerpunkte werden aktuell von der deutschen Zollbehörde geprüft
19. Dez 2014, Recht & Steuern | Zollanmeldung

Diese 5 Schwerpunkte werden von der deutschen Zollbehörde aktuell geprüft

Die in der Zollanmeldung gemachten Angaben werden regelmässig von der Zollverwaltung überprüft. Im Fokus stehen die Bereiche, in denen häufig Anmeldefehler gemacht werden – und damit zu einer Nacherhebung von EU-Zöllen führen können.

1. Tarifierung

In der Zollanmeldung muss jede Einfuhrware einer Tarifposition des Europäischen Zolltarifs zugeordnet werden. Der zutreffende Zollsatz für die jeweilige Ware wird durch die zutreffende Tarifierung exakt ermittelt.

Die korrekte Tarifierung kann im Einzelfall schwierig sein, da es in diesem Bereich erhebliche Probleme gibt. So sind bei vielen Waren theoretisch mehrere Tarifnummern denkbar, obwohl nur eine richtig ist.

Beispiel:

Eingeführt werden Sets bestehend aus einer Schraube und einen Dübel. Hier ist zu entscheiden, ob die Ware als Schraube oder als Dübel zu tarifieren ist. Denn der reguläre Zollsatz für einen Dübel ist höher als der für eine Schraube. Umgekehrt unterliegt die Schraube im Gegensatz zum Dübel hohen Antidumpingzollsätzen.

In der Praxis wird den Zolldeklaranten viel zu häufig die Tarifierung überlassen. Stellt sich diese nachträglich als falsch heraus, sind zivilrechtliche Regressansprüche die Folge. Vorbeugend können Unternehmen eine verbindliche Zolltarifauskunft beim Hauptzollamt Hannover einholen. Diese ist kostenlos und verhindert für den Antragsteller im Gültigkeitszeitraum eine Nacherhebung für die Ware, für die die verbindliche Zolltarifauskunft erteilt wurde.

2. Zollwert

Da die EU für die Berechnung der Einfuhrzölle im Gegensatz zur Schweiz nicht auf das Gewicht abstellt, sondern grob gesagt auf den Einfuhrwert, ist der Zollwert ein weiterer wesentlicher Schwerpunkt. Grundsätzlich ist der gezahlte Kaufpreis massgeblich, der nicht durch Konzernverbundenheit beeinflusst sein darf. Nach den Regeln des EU-Zollrechts gibt es eine Vielzahl von Zuschlägen, die für die Bestimmung des Zollwerts zum gezahlten Kaufpreis hinzuzurechnen sind. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Frachtkosten, Versicherungen, Provisionen, Lizenzgebühren, Beistellungen und Verpackungskosten.

3. Vorerwerberpreis

Bei Reihenverkäufen vor der Einfuhr in die EU kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein wesentlich tieferer Vorerwerberpreis angemeldet werden.

Beispiel:

Ein schweizerisches Unternehmen kauft Waren in China ein. Mit dieser Ware beliefert sie sowohl den schweizerischen Markt als auch ihre Kunden in der EU.

Unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen kann hier der wesentliche, tiefere Einkaufspreis in China als Zollwert für die Einfuhr in die EU angemeldet werden.

Die engen Voraussetzungen werden allerdings in der Praxis aus verschiedenen Gründen oft nicht vollständig beachtet. Im Rahmen einer Prüfung führt dies in vielen Fällen dazu, dass der letzte Verkaufspreis – also der Preis, den der Kunde in der EU bezahlt – zur Bestimmung des Zollwerts herangezogen wird. Die Folge sind beträchtliche Nacherhebungen.

4. Präferenzrecht

Schwerpunkt einer Prüfung ist auch das komplexe Thema Warenursprung und Präferenzrecht. Nach dem Freihandelsabkommen der EU und der Schweiz können Waren aus der Schweiz – mit Ursprung Schweiz oder EU – im Bereich des gewerblichen Sektors und teilweise im Bereich des landwirtschaftlichen Verarbeitungssektors zollfrei in die EU eingeführt werden.

Voraussetzung ist der sogenannte präferentielle Ursprung, der durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/EUR-MED beziehungsweise durch eine Rechnungsursprungserklärung bestätigt ist. Bedauerlicherweise wird in diesem Bereich häufig leichtfertig mit der Feststellung eines solchen präferentiellen Ursprungs umgegangen.

Die umfangreichen Listenregelungen zum erwähnten Freihandelsabkommen EU-Schweiz geben Aufschluss über einen tatsächlich präferentiellen Ursprung der Ware. Die zutreffende Listenregelung ist wiederum nur auffindbar, wenn die Ware zuvor tariflich richtig angesprochen beziehungsweise tarifiert wurde. Listenregelungen bauen auf dem Zolltarifschema auf, damit basiert die richtige Handhabung auf der richtigen Tarifierung.

In der Praxis ist leider oft festzustellen, dass diese Listenregelungen nicht bekannt sind oder nicht beachtet werden. Ein Ursprung wird häufig bereits dann angenommen, wenn eine Behandlung in der Schweiz vorgenommen wurde. Die Listenregelungen treffen aber konkrete Regelungen dazu, wann ein solcher Ursprung begründet wird – etwa durch Wertklauseln oder durch Tarifsprung («change from any other heading», sogenanntes CTH oder «change from any other subheading», sogenanntes CTSH).

Der deutsche Betriebsprüfer darf dabei aber nicht eigenmächtig einen Ursprung verwerfen. Im Rahmen eines formalen Nachprüfungsersuchens muss er die Eidgenössische Zollverwaltung um Überprüfung des Ursprungs anfragen.

Beispiel:

Ein schweizerisches Unternehmen verkauft Schneeketten in einer Box an seinen Abnehmer in der EU. Bei der Zollabfertigung wird als Ursprung Schweiz angemeldet – die Einfuhr ist damit zollfrei. Im Rahmen der Betriebsprüfung lässt sich der Prüfer ein Warenmuster aushändigen und stellt fest, dass sowohl auf der Box als auch auf der Kette «Made in China» steht. Anhand der Buchungsunterlagen kann er feststellen, dass die Ware in China eingekauft und in der Schweiz nicht bearbeitet, sondern nur durchgehandelt wurde. Es ist also eindeutig der Ursprung China und nicht der Ursprung Schweiz gegeben. Damit besteht keine Zollfreiheit.

Dennoch darf der Prüfer den nicht korrekt erklärten Ursprung nicht selbst feststellen. Er muss die Eidgenössische Zollverwaltung zur Überprüfung des Ursprungs einschalten. Erst wenn die Eidgenössische Zollverwaltung die Unrichtigkeit des Ursprungs bestätigt, kann er Steuerbescheide erlassen.

5. Antidumpingzoll

Aktuell erlangt der nicht-präferentielle Ursprung besondere Brisanz. Auf diesen wird in den entsprechenden EU-Antidumpingverordnungen Bezug genommen – für die Erhebung der von der EU festgesetzten Antidumpingzölle. Die Regeln, für die Bestimmung des nicht-präferentiellen Ursprungs ergeben sich aus dem EU-Zollkodex.

Nicht massgeblich ist – wie vielfach in der Praxis angenommen – die schweizerische Rechtsvorschrift des § 11 der Verordnung über die Beglaubigung des nicht-präferentiellen Warenursprungs (VUB) vom 09.04.2008. Der Warenursprung für die Anwendung der EU-Antipumpingverordnungen richtet sich auch nicht nach den Listenregelungen zum Freihandelsabkommen.

Beispiel:

Ein schweizerisches Unternehmen kauft Schrauben aus nicht rostendem Stahl in China ein und lässt diese in der Schweiz zum Schutz vor Korrosion beschichten. Da die EU auf Schrauben mit Ursprung China Antidumpingzölle erhebt, stellt sich die Frage, ob die Schraube trotz der Lackierung den Ursprung Taiwan behält oder ob die Beschichtung ausreicht, um einen nicht-präferentiellen Ursprung Schweiz anzunehmen. Bliebt der Ursprung Taiwan bestehen, so ist Antidumpingzoll zu erheben.

Wegen der exorbitanten Höhe der Antidumpingzölle ist die Antwort auf diese Frage von erheblicher Bedeutung für das Unternehmen. Fehlbeurteilungen können zur Existenzfrage werden.

(Bildquelle: Eidgenössische Zollverwaltung EZV)




Schliessen Button
Immer erstklassig informiert

Melden Sie sich für den Newsletter der Handelskammer Deutschland-Schweiz an.