Bundesrat verschärft Regelung zur strafbefreienden Steueranzeige
16. Dez 2014, Recht & Steuern | Deutsche Bundestag

Bundesrat verschärft Regelung zur strafbefreienden Steueranzeige

Zum 1. Januar 2015 sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige geltend gemacht werden.

Der Deutsche Bundestag hat am 4. Dezember 2014 das «Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung» verabschiedet. Auch bei diesem Gesetz steht die Zustimmung des Bundesrates am 19. Dezember 2014 noch aus. Es gilt jedoch als sicher, dass die Länder dem Gesetz ihre Billigung geben werden.

Das Gesetz sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor
  • Verlängerung des Korrekturzeitraums auf zehn Jahre.
  • Staffelung der Zuschläge nach § 398a AO: Die Schwelle für Zuschläge von bisher 50.000 Euro pro Steuerart und Veranlagungszeitraum wird auf 25.000 Euro reduziert. Danach ergibt sich folgende Staffelung für den Zuschlagsatz der hinterzogenen Steuer:
    • über 25.000 Euro: 10 Prozent 
    • über 100.000 Euro: 15 Prozent 
    • über 1 Million Euro: 20 Prozent
  • Für die Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen wird die Wirksamkeit einer Teilselbstanzeige (§ 371 Abs. 2 a AO) durch eine «soweit»-Formulierung gesetzlich verankert.
  • Die Sperrwirkung (nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO) wird bei der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung über den Steuerpflichtigen hinaus auch auf Tatbeteiligte ausgedehnt – also auch auf Anstifter und Gehilfen – losgelöst ob sie von der Prüfungsanordnung Kenntnis haben oder nicht.
Neufassung und weitere Änderungen

Ausserdem wird § 170 Abs. 6 AO neu gefasst und eine Anlaufhemmung für Kapitalerträge eingefügt, die aus EU-Drittstaaten (ausser: EU-Freihandelsabkommen) stammen und für die der automatische Informationsaustausch nicht verfügbar ist.  In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Finanzverwaltung Kenntnis von den Kapitalerträgen erlangt – spätestens jedoch zehn Jahre nach der Steuerentstehung. Folgende neue Sperrwirkungstatbestände werden geschaffen: 

  • nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 e AO (neu) ist eine Selbstanzeige bei einer steuerlichen Nachschau mit dem Ausweisen des Prüfers nicht mehr strafbefreiend möglich. 
  • Sperrwirkung hat ebenfalls, wenn nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AO ein besonders schwerer Fall vorliegt. 

Grundsätzlich wird die Nachzahlung der Hinterziehungszinsen zur Tatbestandsvoraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit nach § 371 Abs. 3 AO (neu).

Fazit

Aus Sicht der Unternehmen ist es wichtig, dass nun bei unbeabsichtigten Fehlern – die im unternehmerischen Alltag geschehen können – eine Teilselbstanzeige bei Anmeldesteuern wieder möglich sein soll.

(Bildquelle: © tobi/iStockphoto)




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