Erhöhung Privatanteil für Geschäftsanteil bei Geschäftsfahrzeugen
27. Apr 2022, Recht & Steuern | Besteuerung

Aktuelles aus dem Rechts- und Steuergeschehen Schweiz-Deutschland

Verzugs- und Vergütungszinssätze bei Abgaben und Steuern, Geoblocking, Erhöhung Privatanteil für Geschäftsanteil etc.

SCHWEIZ: Verzugs- und Vergütungszinssätze bei Abgaben und Steuern

Ab 01. Januar 2022 gilt ein einheitlicher Satz für Rückvergütungs- und Verzugszinssätze auf vom Bund erhobene Abgaben und Steuern. Der Satz liegt bei 4 %. Bei freiwilligen Vorauszahlungen bleibt der Vergütungszinssatz bei 0,0 %. Geregelt wird dies in der Verordnung des EFD über die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (Zinssatzverordnung EFD).

SCHWEIZ: Verbot von Geoblocking und weitere kartellrechtliche Verschärfungen

Am 01. Januar 2022 traten Änderungen im Kartellrecht (KG) sowie im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Geändert wurde unter anderem Artikel 3 a UWG. Danach wurde neu ein Verbot des Geoblockings in das UWG aufgenommen. Im Fernhandel (Internet, Telefon und Katalogen) ist eine Diskriminierung von Schweizer Kunden ohne sachliche Rechtfertigung bei Preisen oder Zahlungsbedingungen unzulässig. Der Zugang von Schweizer Kunden zu einem Online-Portal darf nicht beschränkt oder blockiert werden. Ein Schweizer Kunde darf auch nicht mehr ohne seine Zustimmung zu einer anderen als dem ursprünglich aufgesuchten Online-Portal weitergeleitet werden. Mit der Neuregelung wurde aber keine Pflicht zur Lieferung in die Schweiz eingeführt. Die Umsetzung des Verbotes des Geoblockings erfolgt vor den Zivilgerichten. Für Branchen (z. B. Finanzbereich, audiovisuelle Dienste etc.) bestehen Ausnahmen.

Des Weiteren wurde in Artikel 4 Absatz 2bis und 7 KG das kartellrechtliche Missbrauchsverbot für marktbeherrschende Unternehmen auf relativ marktbeherrschende Unternehmen ausgedehnt. Zum anderen wurde der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung um ein weiteres Beispiel zur Beschaffungsfreiheit im Ausland ergänzt.

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SCHWEIZ: Erhöhung Privatanteil für Geschäftsanteil

Per 01. Januar 2022 wurde der monatliche Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge von 0,8 % auf 0,9 % des Kaufpreises des PKW (exklusive MWST) erhöht. Der Arbeitsweg als Einkommen und die Aussendienstund Homeoffice-Tage müssen nicht mehr auf dem Lohnausweis deklariert werden. Der minimale Privatanteil beträgt CHF 150 pro Monat bzw. pro Jahr CHF 1'800. Dieser kommt bei Fahrzeugen von einem Wert unter CHF 16'667 zum Zuge.

SCHWEIZ: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich

Zum 01. Januar 2022 trat das Bundesgesetz über die Durchführung von inter- Dr. Marion Hohmann-Viol nationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) in Kraft. Darin werden zum einen die bestehenden Regelungen übernommen sowie neue Bestimmungen ergänzt. So werden innerstaatlich die Durchführungsvorschriften für Verständigungsverfahren geregelt, soweit das anwendbare Abkommen keine Abweichungen vorsieht. Des Weiteren werden die wesentlichen Punkte zur Entlastung von der Verrechnungssteuer nach den internationalen Abkommen und schliesslich die Strafbestimmungen bei der Entlastung von Quellensteuern auf Kapitalerträge geregelt.

DEUTSCHLAND: Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Registrierung von im Ausland ansässigen Unternehmen

Im BMF-Schreiben vom 24. August 2021 (S 7532/19/10002:003) hat das Bundesfinanzministerium ab dem Besteuerungszeitraum 2021 ein neues Vordruckmuster für die umsatzsteuerliche Registrierung von im Ausland ansässigen Unternehmen festgelegt. Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die sich neu umsatzsteuerlich in Deutschland beim Finanzamt Konstanz registrieren lassen, müssen neu die entsprechenden Vordrucke verwenden.

DEUTSCHLAND: Änderungen im Kaufrecht

Zum 01. Januar 2022 traten zahlreiche Änderungen im deutschen Verbrauchsgüterkauf (B2C) in Kraft, die indirekt auch Auswirkungen auf den B2B-Bereich haben. Hervorzuheben sind insbesondere die Neuregelung des Sachmangelbegriffs, die Einführung einer Sache mit digitalem Inhalt inklusive einer Aktualisierungspflicht sowie die Verlängerung der Beweislastumkehr.

Neu geregelt wird der Sachmangelbegriff. Die Tatsache, dass die Sache der von den Parteien vereinbarten Beschaffenheit entspricht, reicht für die Mangelfreiheit nicht mehr aus. Neu müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein:

– Übereinstimmung mit den subjektiven Anforderungen (vereinbarte Beschaffenheit, Eignung für den vertraglichen Verwendungszweck und Übergabe mit dem vereinbarten Zubehör und den (Montage-, und Installations-) Anleitungen)
– Übereinstimmung mit den objektiven Anforderungen (Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit) und
– Übereinstimmung mit den Montageanforderungen.

Die subjektiven und objektiven Anforderungen stehen gleichrangig nebeneinander. Eine Sache kann damit auch dann mangelhaft sein, wenn sie den subjektiven (vereinbarten) Anforderungen genügt. Vereinbarungen über die Beschaffenheit bleiben zwar weiterhin möglich. Bei deren Ausgestaltung ist aber besonderes Augenmerk erforderlich.

In Verbraucherverträgen wird neu eine Abgrenzung zwischen digitalen Produkten, Waren mit digitalen Elementen und (analogen) Waren erforderlich. Nach § 327 b Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind digitale Produkte in digitaler Form erstellte und bereitgestellte Daten (digitale Inhalte) und digitale Dienstleistungen. Waren mit digitalen Elementen sind Sachen, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen so verbunden sind, dass die Sachen ihre Funktionsweise ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen kann. Beispiel hierfür wäre ein Smartphone.

In Verbraucherverträgen wird neu eine Abgrenzung zwischen digitalen Produkten, Waren mit digitalen Elementen und (analogen) Waren erforderlich. Nach § 327 b Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind digitale Produkte in digitaler Form erstellte und bereitgestellte Daten (digitale Inhalte) und digitale Dienstleistungen. Waren mit digitalen Elementen sind Sachen, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen so verbunden sind, dass die Sachen ihre Funktionsweise ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen kann. Beispiel hierfür wäre ein Smartphone.

Bei der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums (§ 475 e BGB). Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB wird von 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert. Innerhalb dieses Zeitraums besteht zugunsten des Verbrauchers die Vermutung, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels werden nach § 442 BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die Vorschrift des § 442 BGB gilt neu nicht mehr bei Verbraucherverträgen.

Bei der Geltendmachung von Schadensersatz oder Rücktritt entfällt bei Verbraucherverträgen das Erfordernis der Fristsetzung zur Nacherfüllung. Mit der Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher beginnt die angemessene Frist zu laufen.

Nach § 479 BGB muss eine Garantie Folgendes enthalten:

– den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
– den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
– das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
– die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
– die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Die Regressansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten verjähren nach § 445 b BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Gewährleistungsansprüche seines Käufers erfüllt. Die Höchstgrenze der Ablaufhemmung von 5 Jahren seit Ablieferung der Sache vom Lieferanten an den Verkäufer wurde abgeschafft.

Per 01. Juli 2022 sollen Verbraucherverträge, die über das Internet abgeschlossen werden, auch künftig online gekündigt werden können. Hierzu muss auf der Website ein «Kündigungsbutton» angebracht werden.




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