Vorteile des Schiedsgerichts im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr
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24. Aug 2015, Recht & Steuern | Schiedsgerichtsordnung

5 Vorteile des Schiedsgerichts im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr

Im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr ist eine schnelle, flexible und kostengünstige Beilegung von Streitigkeiten von grosser Bedeutung – und von entscheidendem Vorteil.

5 Vorteile von Schiedsgerichten

Schiedsgerichte weisen – im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit – einige, entscheidende Vorteile auf, die für Wirtschaftsakteure den Entscheid zugunsten von Schiedsgerichten ausfallen lassen. Hierzu zählen insbesondere folgende fünf Elemente: 

  • Vertraulichkeit: Schiedsgerichtsbarkeit weisen eine gesteigerte Vertraulichkeit des Verfahrens auf; 
  • Fachkompetenz: Schiedsgerichte geben die Möglichkeit, gezielt branchenkundige Personen als Schiedsrichter auszuwählen; 
  • Flexibilität: die engen prozessrechtlichen Verfahrensvorschriften von staatlichen Gerichten kommen nicht zur Anwendung; bei der Ausgestaltung des Schiedsverfahrens haben die Parteien eine grosse Autonomie; 
  • Schnelligkeit: Schiedsgerichte bieten eine schnelle Streitbeilegung – unter anderem dadurch, dass das Verfahren in den allermeisten Fällen in nur einer einzigen Beurteilungsinstanz beendet wird; 
  • Kostenreduktion: Schiedsgerichte bieten aufgrund der Schnelligkeit des Verfahrens eine kostengünstigere Streitbeilegung.
Empfehlungen für grenzüberschreitend tätige Unternehmen

Die Handelskammer Deutschland-Schweiz stellt grenzüberschreitend tätigen Unternehmen eine spezifisch auf die Erwartungen von Unternehmen aus dem D-A-CH-Raum zugeschnittene Schiedsgerichtsbarkeit zur Verfügung. Die Besonderheit ist, dass grundsätzlich auf Elemente des common law zur Lösung von Streitigkeiten aus dem D-A-CH Raum verzichtet wird.

In Abgrenzung zu anderen Schiedsgerichtsordnungen basiert sie auf den Maximen des kontinentaleuropäischen Verfahrens – wie es den Teilnehmern am Rechtsverkehr des D-A-CH-Raumes von Gerichten vertraut ist. Es findet insbesondere kein Beweisverfahren nach angelsächsischem Muster statt (wie «pre-trial discovery» oder «depositions»). Des Weiteren soll eine aktive Rolle des Schiedsrichters den Parteien – unter Vermittlung des Schiedsgerichtes – zu einer vergleichsweisen Einigung verhelfen.

Diese Ziele zeigen sich unter anderem in folgenden Ausgestaltungen:

  • Verfahren vor einem Einzelschiedsrichter (in der Regel) – für komplexe Angelegenheiten steht es den Parteien natürlich frei, ein Dreierschiedsgericht und / oder ein «ordentliches Verfahren» zu wählen, 
  • Möglichkeit eines «beschleunigten Verfahrens»,
  • obligatorischer Vergleichstermin zur Vermittlung durch das Schiedsgericht,
  • Beweisverfahren nach kontinentaleuropäischem Muster, und
  • damit verbundene Kostenreduktion.

(Bildquelle: © Vladimir Cetinski/iStockphoto)