1. Typischer Ablauf
1.1. Übersicht über die Phasen des Unternehmenskaufs
Vorbereitung Verkäufer:
  • Mandatierung Transaktions- und Rechtsberater
  • Vendor Due Diligence
  • Interne Bereinigung (Beschlüsse, Verträge etc.)
  • Entscheid über optimale Transaktionsstruktur (Asset Deal, Share Deal)
  • Einholen Zustimmungen/Verzichtserklärungen von Aktionären und Behörden
  • Einrichten des Datenraums
  • Erstellung Information Memorandum
Vorphase:
  • Erstansprachen von potentiellen Käufern
  • Geheimhaltungsvereinbarung
  • Versand Information Memorandum
  • Absichtserklärung oder unverbindliches Kaufangebot
  • Due Diligence durch Käufer
  • Bewertung durch Käufer
  • Finanzierung sicherstellen Vertragsverhandlung:
  • Start: Verbindliches Angebot des Käufers
  • Verhandlung des Kaufvertrags
  • Verhandlung weiterer Dokumente (z. B. Arbeitsverträge, Escrow)
Vollzug und Implementierung:
  • Erfüllung der Vollzugsbedingungen
  • Vollzug (Übertragung Aktien/Vermögenswerte gegen Kaufpreiszahlung)
  • Meldungen an Behörden, Steuern, etc.
  • Information Mitarbeiter, Kunden etc.
  • Abrechnung Kaufpreiskorrekturen
  • Geltendmachung Gewährleistungen
  • Integration
 
1.2. Näheres zu einzelnen Schritten
Beim Entscheid, ob ein Share Deal, d. h. Verkauf aller oder des Grossteils der Anteile, oder ein Asset Deal, d. h. Verkauf eines Betriebsteils mit Aktiven, Passiven und Verträgen, erfolgen soll, sind mehrere Faktoren zu beachten. So die Steuerfolgen (v.a. steuerfreier Kapitalgewinn bei privaten Verkäufern), die Komplexität der Transaktion (oft Singularsukzession beim Asset Deal), Verbleib eines Betriebsteils beim Verkäufer, «Altlasten» im Unternehmen oder notwendige Zustimmungen von Mitarbeitern (Recht zur Ablehnung des Übergangs) und Vertragspartnern. In der Absichtserklärung halten die Parteien die Eckpunkte des Kaufs fest. Rechtlich ist das Dokument nicht bindend und jede Partei kann, sofern sie nicht treuwidrig handelt, den Kauf ohne Folgen abbrechen. Die Absichtserklärung ist jedoch wichtig, da die für die Parteien relevanten Punkte schriftlich festgehalten werden. So zeigen sich Diskrepanzen klarer als im Gespräch. Auch hat sie eine moralische Bindungswirkung und dient als Leitfaden für den Kaufprozess und die Vertragsverhandlungen. Die Prüfung des Unternehmens (Due Diligence) ist für Käufer und Verkäufer von grosser Bedeutung. Der Käufer kann sich ein besseres Bild vom Unternehmen und den Chancen und Risiken aus betrieblicher, technischer, finanzieller, steuerlicher und rechtlicher Sicht machen. Diese Erkenntnisse fliessen in den Kaufpreis, die Vertragsbestimmungen (Vollzugsbedingungen, Zusicherungen, Schadloshaltungen) und die Transaktionsstruktur (Share Deal, Asset Deal, Abspaltungen) ein. Auch für den Verkäufer ist es wichtig, dass der Erwerber ein möglichst vollständiges Bild vom Kaufobjekt erhält. Dadurch gibt es weniger Preisabschlag für Unbekanntes und das Risiko von Gewährleistungsverletzungen wird verringert.
 
1.3. Typische Schwerpunkte im Kaufvertrag
Folgende Kaufvertragsklauseln werden meist am intensivsten verhandelt:
  • Kaufgegenstand: Das Kaufobjekt ist genau zu definieren (alle oder ein Teil der Aktien oder ein Betrieb/Betriebsteil); beim Asset Deal sind alle Vermögenswerte, Verpflichtungen und Verträge aufzulisten.
  • Kaufpreis: Dieser kann verschieden definiert sein: als fixer Betrag, evtl. zahlbar in Tranchen, in cash oder in Aktien oder anderen Vermögenswerten; oder als ein durch eine Formel bestimmbarer Betrag abhängig von zukünftigen Faktoren (z. B. Umsatz, Gewinn, Patent), zahlbar teils bei Vollzug und teils später.
  • Zeitpunkt und Bedingungen des Vollzugs: Beim Vollzugszeitpunkt sind steuerliche und betriebliche Aspekte zu beachten. Die Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der Vertrag vollzogen wird. Typische Beispiele: behördliche Bewilligungen, Zustimmungen von Mitarbeitern oder Kunden, interne Bereinigungen (Rückzahlung Darlehen, Verkauf Betriebsteil), Sicherung der Finanzierung.
  • Verhalten zwischen Unterzeichnung und Vollzug: Da mit Unterzeichnung der Käufer zum Kauf des Unternehmens verpflichtet ist, der Verkäufer aber noch die Kontrolle darüber hat, ist dessen Verhalten in dieser Zeit zu regeln.
  • Zusicherungen, Gewährleistungen und Schadloshaltungen: Zusicherungen und Gewährleistungen sind von grosser Relevanz. Fehlen die zugesicherten Eigenschaften, kann der Käufer je nach Vereinbarung den Preis reduzieren, Mangelbehebung oder Schadenersatz verlangen oder gar den Vertrag aufheben. Besonders wichtig ist hier Art. 200 OR: Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer kannte oder hätte kennen sollen. Das «Kennen sollen» ist jedoch nicht klar bestimmt, so dass sich eine vertragliche Definition empfiehlt (z. B. alles was aus Dokumenten im Datenraum erkennbar war). Die Situation ist bei Schadloshaltungen eine andere: da geht es um Risiken, welche offengelegt sind, aber der Erwerber nicht bereit ist, zu übernehmen. Sollten diese sich materialisieren, hat ihn der Verkäufer schadlos zu halten. Neben den konkreten Zusicherungen, Gewährleistungen und Schadloshaltungen sind auch der Umfang der Haftung in betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht zu regeln.
  • Verpflichtungen nach Vollzug: Den Parteien können Verpflichtungen für die Zeit nach dem Vollzug auferlegt werden; z. B. ein Konkurrenz- und Abwerbeverbot, die Pflicht als Arbeitnehmer zu bleiben, die Pflicht gewisse Zeit keine Entlassungen vorzunehmen oder während fünf Jahren keine indirekte Teilliquidation herbeizuführen.