Die europäische Union führt zwischen März 2021 und März 2024 ein neues Zollsystem für Sicherheit und Gefahrenabwehr ein, das auf einem umfassenden Frachtinformationssystem mit Warenvoranmeldung beruht – dem Import Control System 2 (ICS2). Phase 1 ab 15. März 2021 für Importlieferungen in die EU per Kurier- und Postdienste. Phase 2 ab 01. März 2023 für Importlieferungen in die EU per Luftfracht und Phase 3 ab 01. März 2024 für Importlieferungen in die EU per Seefracht, über die Strasse und über die Schiene.

 
Das neue Frachtinformationssystem ICS2 der EU ist die Basis für die Einführung des neuen ordnungspolitischen Zollsystems für Sicherheit und Gefahrenabwehr zum besseren Schutz des Binnenmarktes und der EU-Bürger. ICS2 ist kein Einfuhrsystem und dient nicht zur Abwicklung der Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den freien Verkehr, sondern der Gefahrenabwehr. Wirtschaftsakteure müssen ihre Daten zur Sicherheit und Gefahrenabwehr vor Eintreffen über die Entry Summary Declaration (ENS) an ICS2 melden. Eine ENS ist indessen für den Eingang von Waren unter anderem aus der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen in die EU nicht erforderlich.
 
Zunehmende Bedeutung der EORI-Nummer:
Neu ist, dass in zunehmenden Fällen auf den elektronischen Rechnungen oder in Sendungsdaten die EORI des Warenempfängers aufzuführen ist.
 
Mit EORI (Economic Operators Registration and Identification) hat die EU eine zentrale Datenbank aller Zollbeteiligten, die in der EU Handel treiben, aufgebaut. Die EU benötigt diese Datenbank, um die Beteiligten in allen Zollverfahren elektronisch identifizieren zu können. Die EORI-Nummer hat insbesondere im Export- (ECS) und Importkontrollsystem (ICS) sowie bei der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen eine grosse Bedeutung. Diese Datenbank ist nicht nur auf Spediteure (inkl. Deklaranten), Transporteure und ähnliche beschränkt, sondern deckt ebenfalls Importeure, Empfänger sowie Exporteure ab.
 
Gemäss Artikel 4I, Absatz 3 der Durchführungsverordnungen zum EU-Zollkodex, hat sich ein nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter in EORI registrieren zu lassen, wenn er eine der folgenden Handlungen erstmals ausführt:
  1. Er meldet in der Gemeinschaft Waren zur Ein- oder Ausfuhr an (ausgenommen sind unter anderem das Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie das Transitverfahren mittels NCTS);
  2. er gibt in der Gemeinschaft eine summarische Ausgangs- oder Eingangsmeldung ab (Vorausanmeldung der Sicherheitsdaten);
  3. er betreibt eine Lagerstätte für die vorübergehende Verwahrung von Waren;
  4. er beantragt eine Bewilligung für ein vereinfachtes Zollverfahren bzw. zur vereinfachten Ausstellung von T2L;
  5. er beantragt ein Zertifikat als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) in der EU.
 
Erfüllt eine Firma eine der oben genannten Bedingungen, muss sie sich in dem EU-Land in dem sie tätig ist in EORI registrieren lassen. In Zweifelsfällen betreffend EORI-Nummer-Pflicht empfehlen wir, sich direkt mit der zuständigen EU-Zollbehörde in Verbindung zu setzen; Auskunftsstelle Deutschland: info.eori@zoll.de 
Da die Schweiz nicht der EU angehört, wendet sie dieses System und diese EORI-Nummern nicht an und sie vergibt auch keine solchen Nummern.
 
Wenn jedoch das Bestimmungsland der Ware innerhalb der EU liegt, müssen auch CH-Firmen die EORI-Nummer des tatsächlichen Empfängers in den Systemen und Papieren der EU-Behörden angeben. Die Deutsche Generalzolldirektion hat hierfür ein «Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen» gültig ab 1. Januar 2023 herausgegeben; Link:  https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html
EU-Unternehmen und Privatpersonen, die Ausfuhren oder Einfuhren beim Zoll anmelden, benötigen eine EORI-Nummer. Sowohl das elektronische Zollsystem ATLAS als auch die Internetzollanmeldung Plus (IAA Plus) funktionieren nur mit gültiger EORI-Nummer.
 
Wer Handel in der EU betreibt, muss bei seinem Geschäftspartner die EORI-Nummer prüfen. Diese Vorschrift ergibt sich aus dem Unions-Zoll-Kodex bzw. dessen Durchführungsverord-nung. Jeder Handelnde ist in der EU zur Registrierung beim Zoll verpflichtet, sobald er Ware in andere Mitgliedstaaten verbringt oder von dort Waren einführt. Wer mit Drittländern ausserhalb der EU handelt, ist ebenso auf die Registrierung und die EORI-Nummer angewiesen. Die Prüfung der EORI-Nummer ist erforderlich, damit diese zum Beispiel bei der Einfuhr auf der Handelsrechnung aufgeführt werden kann und es bei der Einfuhr nicht zu einer Verzögerung oder gar zu einer Zurückweisung der Ware kommt. Auf der Seite der Europäischen Kommission gibt es die Möglichkeit die Nummer eines Wirtschaftsbeteiligten einzugeben und damit zu prüfen; Link: EORI-Nummer-Prüfung auf der Seite der EU-Kommission. Es empfiehlt sich, die Prüfung zu dokumentieren, damit diese im Bedarfsfall nachgewiesen werden kann.
 
Empfehlung:
Im Hinblick auf die Ausdehnung des Import Control System (ICS2) ab 01. März 2024 für Importlieferungen in die EU per Seefracht, über die Strasse und über die Schiene und der zunehmenden Bedeutung der EORI-Nummer empfehlen wir allen Wirtschaftsbeteiligten jetzt damit zu beginnen,
  • zu klären, ob für den zukünftigen Handel eine EORI-Nummer nötig ist und diese im Bedarfsfall zu beantragen:
  • die Richtigkeit der eigenen EORI-Nummer zu prüfen;
  • Einholung der EORI-Nummer bei den Geschäftspartnern, damit diese im Bedarfsfall zur Verfügung steht. Dies gilt sowohl für den Exporteur (EU / CH) als auch für den Importeur (EU / CH). Damit kann eine termingenaue Lieferung sichergestellt werden;
  • Prüfung der Richtigkeit und Gültigkeit der EORI-Nummer des Geschäftspartners mit entsprechender Dokumentierung.