Guideline zur Ad hoc-Publizität
11. Dez 2023, Recht & Steuern

Guideline zur Ad hoc-Publizität

nach dem Regelwerk der SIX Swiss Exchange AG (SIX)

Ereignisse, die den Kurs einer Aktie über die handelsüblichen Schwankungen hinaus verändern könnten, sind von kotierten Gesellschaften sofort und klar zu kom- munizieren. Der nachstehend dargestellte Entscheidungsbaum sowie die Erläuterungen zur Ad hoc-Mitteilung können dabei Emittenten, deren Aktien an der SIX Swiss Exchange kotiert sind, als erste Guideline dienen.

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B. Ad hoc-Mitteilung

Grundsatz
Liegt eine kursrelevante Tatsache vor und ist kein Bekanntgabeaufschub möglich (oder erforderlich), so muss die kursrelevante Tatsache mittels Publikation einer Ad hoc-Mitteilung bekannt gegeben werden.

 

Kennzeichnung
Die Ad hoc-Mitteilung muss als solche gekennzeichnet werden (sog. «Flagging»): Sie muss einleitend folgende Kennzeichnung beinhalten:

«Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR»

Wie die Kennzeichnung im konkreten Fall («gestalterisch») zu erfolgen hat, wird durch die SIX Exchange Regulation AG (SER) nicht vorgegeben und liegt im Ermessen des Emittenten. Die Kennzeichnung muss jedoch visuell deutlich als solche erkennbar sein.

 

Zeitpunkt
Allgemein: Die Ad hoc-Mitteilung muss erfolgen, sobald der Emittent von der kursrelevanten Tatsache in ihren wesentlichen Punkten Kenntnis hat.

Grundsatz: Ad hoc-Mitteilungen sind dabei ausserhalb der handelskritischen Zeiten zu publizieren, nämlich:

  1. spätestens 90 Minuten vor Handelsbeginn oder
  2. nach Handelsschluss.

Ausnahme: Ist in besonderen Fällen eine Publikation einer Ad hoc-Mitteilung während  der  Handelszeit  oder  weniger als

90 Minuten vor Beginn der Handelszeit unumgänglich, so muss die SER unverzüglich telefonisch benachrichtigt werden und die zur Veröffentlichung vorgesehene Ad hoc-Mitteilung ist der SER spätestens 90 Minuten vor der geplanten Publikation per E-Mail zu übermitteln.

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Medium
Die Ad hoc-Mitteilung muss mindestens an die folgenden Adressaten verbreitet werden, und zwar möglichst zeitgleich an:

  1. die SER, allenfalls via Connexor Reporting (siehe sogleich) (>90 Minuten im Voraus, falls während der Handelszeit publiziert);
  2. mindestens zwei bei professionellen Marktteilnehmern verbreitete elektronische Informationssystemen, wie beispielsweise Bloomberg, Reuters oder SIX Financial Information;
  3. mindestens zwei Schweizer Medien (gedruckt oder elektronisch) von nationaler Bedeutung, wie beispielsweise die NZZ oder den Tagesanzeiger und
  4. jeden Interessierten auf Anfrage.

Jede Ad hoc-Mitteilung ist zudem zeitgleich auf der Webseite des Emittenten aufzuschalten.

 

E-Mail Verteiler/Push Service
Der Emittent hat auf seiner Webseite einen Dienst zur Verfügung zu stellen, welcher es jedem Interessierten ermöglicht, über einen E-Mail-Verteiler kostenlos und zeitnah Ad hoc-Mitteilungen zugesandt zu erhalten (Push System).

Der entsprechende Link für einen Eintrag im E-Mail-Verteiler ist der SER mitzuteilen.

 

Übermittlungsplattform

«Connexor  Reporting»

 

Primärkotierte Beteiligungsrechte: Emittenten primärkotierter Beteiligungsrechte haben die elektronische Meldeplattform Connexor Reporting zu benutzen, um ihre Ad hoc-Mitteilung an die SER zu übermitteln.

Derivate: Den Emittenten von Derivaten, Anleihen, Wandelrechten, kollektiven Kapitalanlagen sowie sekundärkotierten Beteiligungsrechten steht für die Übermittlung der Ad hoc-Mitteilung an die SER weiterhin E-Mail zur Verfügung.

 

Verzeichnis auf der Webseite
Ad hoc-Mitteilungen müssen in einem Verzeichnis für Ad hoc-Mitteilungen auf der Webseite des Emittenten aufgeschaltet werden und für drei Jahre ab Publikation abrufbar sein; hierbei gilt es namentlich das Folgende zu beachten:

 

  1. Das Verzeichnis muss auf der Webseite des Emittenten leicht auffindbar sein;
  2. Jede publizierte Ad hoc-Mitteilung muss unter Angabe des Datums der Verbreitung im Verzeichnis aufgeschaltet werden;
  3. Die publizierten Ad hoc-Mitteilungen müssen in chronologischer Reihenfolge im Verzeichnis aufgeschaltet werden;
  4. Es ist bei den Meldungen auf geeignete Weise auf die Klassifikation «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» hinzuweisen und
  5. Das Verzeichnis kann auch andere Mitteilungen als Ad hoc-Mitteilungen umfassen, sofern mittels Filterfunktion ausschliesslich die Ad hoc-Mitteilungen dargestellt werden können.

Der entsprechende URL-Pfad zum Verzeichnis mit den Ad hoc-Mitteilungen ist der SER mitzuteilen.

 

1 Als kursrelevant gelten nach dem Kotierungsreglement der SIX Tatsachen, die nicht öffentlich sind und deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs des Emittenten erheblich zu beeinflussen. Erheblich ist eine Kursänderung dabei, wenn sie das übliche Mass der Schwankungen deutlich übersteigt.
Im Zusammenhang mit der Kursrelevanz einer Tatsache wird im Kotierungsreglement der SIX ebenfalls festgehalten, dass das Bekanntwerden der Tatsache geeignet sein muss, einen verständigen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid zu beeinflussen (Art. 53 KR).



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