Die Gestellungsmitteilung gemäß Artikel 139 Abs. 1 UZK und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 Abs. 1 UZK müssen nach dem Ende der Übergangsregelung zum 31. Dezember 2022 gemäß Artikel 278 Abs. 2 Buchstabe –a) UZK i. V. m. Artikel 10 UZK-TDA dem Grundsatz aus Artikel 6 Abs. 1 UZK entsprechend elektronisch abgegeben werden. In Deutschland sind diese im IT-Fachverfahren ATLAS-SumA kombiniert (Artikel 145 Abs. 8 Buchstabe –b) UZK).

Die elektronische Gestellungsmitteilung ist somit ab dem 1. Januar 2023 auch in den Fällen abzugeben, in denen zuvor keine summarische Eingangsanmeldung abzugeben war. Dies betrifft insbesondere auch den Warenverkehr auf Straße und Schiene an der Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz.

Eine elektronische Gestellungsmitteilung in ATLAS-SumA ist nicht erforderlich, wenn keine Gestellungspflicht gemäß Artikel 139 Abs. 1 UZK besteht (z. B. Waren, die sich beim Verbringen in das Zollgebiet der Union bereits im Versandverfahren befinden; hier: Gestellung bei der Durchgangszollstelle gemäß Artikel 304 Abs. 1 UZK-IA). Weitere Informationen zur Gestellung sind im Internetangebot des Zolls verfügbar.

Die Gestellungsmitteilung kann auch bereits vorzeitig abgegeben werden, Rechtswirkung entfaltet sie aber erst, wenn die Ware zum Gestellungsort bei der Zollstelle verbracht wurde.

In den Fällen, in denen bei der Einfuhr die Möglichkeit besteht, die Waren mündlich gemäß Artikel 135 und 136 UZK-DA anzumelden oder bei Abgabe einer papiergestützen Zollanmeldung auf dem Einheitspapier durch Reisende gemäß Artikel 143 UZK-DA, bedarf es keiner elektronischen Gestellungsmitteilung, auch wenn die Waren gemäß Artikel 139 Abs. 1 UZK zu gestellen sind.

Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist ebenfalls ab dem 1. Januar 2023 nur noch elektronisch über ATLAS-SumA abzugeben. Insbesondere das Formular 0306 oder auch andere papiergestützte Anmeldungen werden von den Zollstellen dann nicht mehr entgegengenommen. Insbesondere bei Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung ist eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nicht erforderlich (siehe auch weitergehende Informationen im Internetangebot des Zolls). Allerdings ist, sofern die Gestellungspflicht besteht, eine elektronische Gestellungsmitteilung über ATLAS-SumA auch dann abzugeben, wenn keine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erforderlich ist.