Gesetzesänderung macht Markenregistrierungen angreifbar (2/2)
29. Aug 2016, Recht & Steuern | Markenschutz

Gesetzesänderung macht Markenregistrierungen angreifbar (2/2)

Die anstehenden Änderungen im Markengesetz wirken sich auch auf den Markengebrauch aus. Für Unternehmen sind zusätzlich die Besonderheiten im Verhältnis Deutschland-Schweiz zu berücksichtigen.

1. Anforderungen an den Markengebrauch

Der Zeitraum, für welchen der Gebrauch der angegriffenen Marke glaubhaft zu machen ist, bestimmt sich rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einrede des Nichtgebrauchs. Die angefochtene Marke muss während diesem Zeitraum in markenmässiger Art und Weise eingesetzt worden sein. Grundsätzlich ist dies nur dann gegeben, wenn die Marke im Wirtschaftsverkehr gebraucht wird.

Als Wirtschaftsverkehr wiederum gilt jede ernsthafte Tätigkeit, insofern sie grundsätzlich kommerziell ausgeübt werden könnte – ob gewinnbringend oder nicht. Ein Gebrauch im Wirtschaftsverkehr fehlt beispielsweise, solange das Zeichen lediglich konzernintern benutzt wird. Der Markeninhaber kann sich aber die Nutzung der Marke durch Dritte (beispielsweise Tochterunternehmen oder Lizenznehmer) anrechnen lassen. Der ernsthafte Gebrauch setzt eine minimale Marktbearbeitung voraus und bedingt, dass in dieser Marktbearbeitung eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Verwendung zu erkennen ist.

Beurteilung

Massstab für die Beurteilung sind die branchenüblichen Gepflogenheiten. Bei Massenartikeln wird entsprechend eine umfangreichere Benutzung der Marke gefordert als bei Luxusgütern. Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise die zweimalige Lieferung von total etwas über 4.000 Literflaschen Fruchtsaft innerhalb von acht Monaten an lediglich einen Abnehmer in der Schweiz als nicht ernsthaften Gebrauch qualifiziert (Entscheid B-7191/2009 in Sachen IR Nr. 591 201 YO vs. CH-Marke Nr. 568 244 YOG).

Belege

Der rechtserhaltende Gebrauch ist anhand von Belegen glaubhaft zu machen. Als Belege können Urkunden(etwa Rechnungen und Lieferscheine), Augenscheinobjekte (beispielsweise Verpackungen oder Kataloge) und dergleichen dienen. Wichtig ist, dass sich alle Belege auf den massgeblichen Zeitraum vor der Einrede des Nichtgebrauchs beziehen.

In der Praxis stellt sich dies häufig als kritischer Punkt heraus. Denn Belege sind grundsätzlich nur für den Beweis des Gebrauchs verwertbar – insofern sie datiert oder datierbar sind. Nicht datierte beziehungsweise nicht datierbare Belege können unter Umständen in Kombination mit datierbaren Belegen berücksichtigt werden. Markeninhaber tun folglich gut daran, den Gebrauch ihrer Marken möglichst lückenlos zu dokumentieren.

2. Besonderheiten im Verhältnis Deutschland-Schweiz

Aufgrund des in Rechtssachen allgemein geltenden Territorialitätsprinzips muss der rechtserhaltende Gebrauch einer Marke grundsätzlich in der Schweiz erfolgt sein.

Daran scheitern einige ausländische Unternehmen, die sich den Markenschutz in der Schweiz zwar im Register haben sichern lassen, die Marke in der Schweiz jedoch nicht rechtserhaltend gebrauchen. Sieht sich ein in Deutschland domizilierter Markeninhaber mit einer Nichtgebrauchseinrede gegen seine Schweizer Marke konfrontiert, kann er aber von einer Ausnahme des Territorialitätsprinzips profitieren. So wird nämlich der Gebrauch in Deutschland dem Gebrauch in der Schweiz gleich gestellt – aufgrund des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892. Diesen Staatsvertrag können nur deutsche und schweizerische Staatsangehörige sowie Angehörige dritter Staaten mit Wohnsitz oder Niederlassung in Deutschland oder in der Schweiz beanspruchen.

Ob der Gebrauch in Deutschland rechtserhaltend ist, bestimmt sich allerdings auch in diesen Fällen nach den vorgenannten Grundsätzen des Schweizer Rechts.

(Bildquelle: © PeopleImages/iStockphoto)




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