Gesetzesänderung macht Markenregistrierungen angreifbar (1/2)
29. Aug 2016, Recht & Steuern | Markenschutz

Gesetzesänderung macht Markenregistrierungen angreifbar (1/2)

Mit der Änderung des schweizerischen Markenschutzgesetzes steigt der Einfluss von Dritten auf Löschungen im Markenregister.

Am 1. Januar 2017 treten weitreichende Änderungen des schweizerischen Markenschutzgesetzes in Kraft. Am kontroversesten diskutiert werden sicherlich Änderungen in Bezug auf die strengere Verwendung von Begriffen rund um Swissness. Um diese Verschärfung im Bereich Herkunftsangaben soll es hier aber nicht gehen, sondern um die Neueinführung eines administrativen Löschungsverfahrens vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (Art. 35a – 35c neues Markenschutzgesetz).

Diese Neueinführung klingt wesentlich weniger spektakulär als die Regelungen rund um die Herkunftsbezeichnung Schweiz. Dabei ist diese insbesondere für Markeninhaber interessant, die ihre Marken vor mehr als fünf Jahren registriert haben. Im Falle des nicht rechtserhaltenden Gebrauchs dieser Marken können Dritte zukünftig diese Marken angreifen und aus dem Markenregister löschen lassen.

1. Status Quo und Hintergrund der Änderung

Eine unter Gebrauchspflicht stehende Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie gemäss Registereintrag beansprucht wird (Art. 11 Abs. 1 Markenschutzgesetz, MSchG). Hat der Inhaber die Marke hingegen während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht genutzt, kann er sein Markenrecht gegenüber Dritten nicht mehr geltend machen – es sei denn, er kann wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorweisen (Art. 12 Abs. 1 MSchG).

Eine nicht gebrauchte Marke bleibt dennoch formell im Register eingetragen. Sie steht daher unter Umständen Dritten im Weg, welche ein identisches oder mit der älteren Marke verwechselbar ähnliches Zeichen für ihre Waren und Dienstleistungen benutzen wollen. Will ein Dritter eine registrierte Marke angreifen und zur Löschung bringen, ist hierfür heute die Einreichung einer Löschungsklage vor dem Zivilrichter notwendig.

2. Nachteile des bisherigen gerichtlichen Löschungsverfahrens

Das gerichtliche Löschungsverfahren bringt verschiedene Nachteile mit sich. Der grösste Nachteil liegt wohl in den relativ hohen Kosten, die der Kläger für die Einreichung einer Löschungsklage aufbringen muss.

  • Kosten für die Ausarbeitung einer entsprechenden Rechtsschrift
  • Gerichtskosten – sind vom vom Kläger vorzuschiessen und abhängig vom Streitwert (ca. 8.000 bis 15.000 Schweizer Franken, im Einzelfall auch mehr)

Zudem kann das Gericht von einem ausländischen Kläger – auf Antrag der beklagten Partei – eine Sicherstellung der Anwaltskosten verlangen. Auch hier geht es um Beträge zwischen 10.000 und 15.000 Schweizer Franken (auch hier je nach Einzelfall diesen Rahmen übersteigend).

Erfahrungsgemäss können sich zivilrechtliche Verfahren über mehrere Monate, wenn nicht Jahre hinziehen. Ein besonders schneller Rechtsschutz ist bei zivilrechtlichen Löschungsklagen daher nicht zu erwarten. Entsprechend gibt es relativ wenige zivilrechtliche Löschungsverfahren gestützt auf den Nichtgebrauch einer Marke.

3. Einführung des neuen administrativen Löschungsverfahrens

In anderen Ländern, etwa Deutschland, bestehen bereits administrative Löschungsverfahren als Angriffsmittel gegen nicht gebrauchte Marken. An diesen Verfahren hat sich der Schweizer Gesetzgeber bei der Einführung des administrativen Löschungsverfahrens orientiert.

Unter dem neuen schweizerischen Markenschutzgesetz wird nunmehr jede Person beim IGE einen Antrag auf Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs stellen können. Der Antrag kann frühestens fünf Jahre nach unbenutztem Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. im Falle eines Widerspruchverfahrens fünf Jahre nach Abschluss desselben gestellt werden.

Der Antragsteller muss den Nichtgebrauch der Marke glaubhaft machen. Der Markeninhaber wiederum wird dann aufgefordert, entweder den Gebrauch der Marke oder aber wichtige Gründe für deren Nichtgebrauch glaubhaft zu machen. Die für einen Löschungsantrag anfallende Gebühr steht noch nicht fest, wird sich aber an der Gebühr für Widerspruchsverfahren orientieren. Diese liegt bei 800 Schweizer Franken. Entscheidet das IGE gegen den Antragsteller, kann dieser immer noch den Weg der zivilrechtlichen Löschungsklage beschreiten.

(Bildquelle: © deepblue4you/iStockphoto)




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