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11. Dez 2018, Recht & Steuern | Verpackungsgesetz

Deutschland: Das neue Verpackungsgesetz – Was ändert sich?

Per 1. Januar 2019 löst in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG) die ältere Verpackungsverordnung ab. Die Änderungen betreffen auch schweizerische Exporteure.

Grundsätzlich gilt: Wer gewerbsmässig Verpackungen zum Schützen, Vermarkten oder Versenden von Waren in den Wirtschaftskreislauf Deutschlands bringt, muss diese Verpackungen ordnungsgemäss entsorgen. Enden Verpackungen beim privaten Verbraucher oder bei gleichgestellten Anfallstellen (wie etwa Gastronomie oder Verwaltungen), muss der Hersteller zwingend ein so genanntes Duales System zur fachgerechten Entsorgung beauftragen. Die neu Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, Osnabrück, registriert zukünftig alle Hersteller, nimmt die Datenmeldungen der Hersteller und Systeme entgegen und überwacht die Systembeteiligung der Hersteller. Mit dem Verpackungsgesetz sollen die Recyclingquoten verbessert sowie Verpackungsmittelabfälle stärker reduziert werden. Mit der neuen Registrierpflicht wird zudem Transparenz beim Marktverhalten der Hersteller geschaffen und die Unterlassung der Systembeteiligung verhindert.

Wer ist zur Registrierung verpflichtet:
Laut Gesetz muss sich jeder Hersteller registrieren lassen. Mit Hersteller ist nicht der Produzent der Verpackung im eigentlichen Sinne gemeint, sondern derjenige, der erstmals in Deutschland eine mit Ware bestückte Verpackung gewerbsmässig zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung in Umlauf bringt. Diese Registrierpflicht gilt uneingeschränkt auch für ausländische Hersteller. Neu wird auch der Versand- und Online-Handel erfasst.
Welche Verpackungen müssen bei einem System angemeldet werden:
Anzumelden sind sämtliche klassischen Verpackungen (inkl. Verschluss, Etiketten, Luftkissen und dgl.) sowie Um-Versand und Serviceverpackungen, die typischerweise im Abfall des privaten Endverbrauchers landen. Ausgenommen sind insbesondere Mehrwegverpackungen (meistens mit Pfandpflicht). Besondere Regeln gelten zudem für Verpackungen, die vom Hersteller in Eigenregie zurückgenommen und verwertet werden. Solche so genannten Branchenlösungen bedürfen immer der Bewilligung durch die Zentrale Stelle.
Welche Sanktionen sind bei fehlender Registration oder Systembeteiligung vorgesehen:
Das VerpackG sieht neu drastische Strafen bei Nichteinhaltung der Vorgaben vor. Neben einem sofortigen Vertriebsverbot für den Hersteller und alle nachgelagerten Händler sind Bussgelder bis EUR 100.000 bei Unterlassen der Registrierung und bis zu EUR 200.000 bei Nichtbeteiligung an einem System vorgesehen.
Wie wird eine Registrierung vorgenommen:
Sie wird über www.verpackungsregister.org vorgenommen. Da das Gesetz erst am 1.1.2019 in Kraft tritt, erfolgt vorerst eine Vorregistrierung; definitiv bestätigt die Zentrale Stelle erst im Januar 2019. Jeder Hersteller muss die Registrierung (sowie später die Mengenmeldung) selber vornehmen und kann damit keinen Dritten beauftragen.
Wie erfolgt die Meldung der Gewichtsmenge:
Für alle Verpackungsarten muss der Hersteller jeweils bis zum 1. März das Gewicht der im Vorjahr in Umlauf gebrachten Verpackungen sowohl an das System wie an die Zentrale Stelle melden. Bis zum 15. Mai hinterlegt der Hersteller zudem eine geprüfte Vollständigkeitserklärung, sofern die im Gesetz genannten Bagatellmengen überschritten werden.
 
Co-Autorin: Ann Maria Mathew



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