Deutsches Bundesfinanzministerium zum Doppelbesteuerungsabkommen
5. Feb 2014, Recht & Steuern | Doppelbesteuerungsabkommen D-CH

Deutsches Bundesfinanzministerium spricht Klartext

Schweiz: Besteuerung leitender Angestellter nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz.

Mit dem BMF-Schreiben vom 3.12.2013 hat sich das deutsche Bundesfinanzministerium zur Besteuerung leitender Angestellter geäussert. Es geht dabei um leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften, die keine Grenzgänger im Sinne des Artikels 15 a des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz (D-CH) sind. 

Der Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) nach Artikel 15 Absatz 4 Doppelbesteuerungsabkommen D-CH hat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte leitender Angestellter, die auf Einkünfte von leitenden Angestellten im Staat ihrer Ansässigkeit und in Drittstaaten entfallen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20.12.2010, KonsVerCHEV). Dabei bleibt das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des leitenden Angestellten unberührt, § 19 Absatz 3 Satz 2 KonsVerCHEV.

Im erwähnten BMF-Schreiben wurde nun klargestellt, dass für die Vermeidung der Besteuerung leitender Angestellter die Freistellungsmethode gemäss Artikel 24 Absatz 1 Nr. 1 lit. d Doppelbesteuerungsabkommen D-CH zur Anwendung kommt. Die Anrechnungsmethode ist damit zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht heranzuziehen.

(Bildquelle: © AndreyPopov/iStockphoto)




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