Steuern bei Initial Token Offerings
5. Apr 2019, Recht & Steuern

Teil 2: Aspekte der steuerlichen Behandlung von Initial Token Offerings (ITO) in der Schweiz

Nach der Definition von Token und deren Kategorien gehen die Autoren im zweiten Teil des Textes genauer auf die Besteuerung ein.

Besteuerung von Token
Die Schweiz hat keine spezifischen Regeln für die Besteuerung von Token und ITOs geschaffen. Die bestehenden Besteuerungsgrundsätze werden auf die neuen Strukturen angewendet. So verschieden die Kategorien und Ausgestaltungen der Token sind, so unterschiedlich fällt naturgemäss auch deren steuerliche Behandlung aus. Deshalb ist in jedem Falle eine einzelfallbezogene Analyse des Sachverhaltes für die Abklärung der Steuerfolgen unerlässlich.
 
Bei den Zahlungstoken stellen sich insbesondere Bewertungsfragen im Zusammenhang mit der Jahresrechnung und der Deklaration der Token in der Steuererklärung. Mittlerweile werden die Jahresendkurse verschiedenster Kryptowährungen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf deren Homepage publiziert.
 
Bei den Anlagetoken ist insbesondere bei der Auszahlung von Dividenden und Zinsen abzuklären, inwieweit diese allenfalls der Verrechnungssteuer unterliegen. Umgekehrt sollte bei Anlagetoken mit Eigenkapitalcharakter bei der Begründung und Erhöhung des Eigenkapitals das Augenmerk auf die Emissionsabgabe gerichtet werden.
 
Bei den Nutzungstoken würde der Mittelzufluss beim Verkauf der Token grundsätzlich der Gewinnsteuer unterliegen. Da oftmals im Zeitpunkt der Ausgabe der Token die versprochene Leistung noch nicht geliefert bzw. der versprochene Arbeitseinsatz noch nicht abgeschlossen ist, ist eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Die Rückstellung dient dabei der periodenkonformen Abgrenzung von Aufwendungen ohne Gegenleistung. Sie wird dann dem Entwicklungsfortschritt bzw. «Milestones» entsprechend aufgelöst, um eine periodengerechte Zuteilung des Gewinns zu gewährleisten. Dies ist notwendig, damit sichergestellt wird, dass eine periodengerechte Abgrenzung stattfindet, mithin der gesamte Mittelzufluss nicht im ITO-Jahr besteuert wird und die über die nächsten Jahre anfallenden Aufwendungen ins Leere laufen.
 
Die Ausgabe von Token erfolgte in der Vergangenheit oft durch Stiftungen, so zum Beispiel Ethereum und Tezos. Die Wahl der Stiftung als Rechtsform wurde auch deshalb getroffen, weil gemäss den massgeblichen gesetzlichen Grundlagen die Einlagen in das Stiftungsvermögen nicht der Gewinnsteuer unterliegen. Aufgrund der neusten Entwicklungen wird jedoch verstärkt die Ausgabe von Token durch Kapitalgesellschaften favorisiert. Grund hierfür ist unter anderem, dass Stiftungen für geschäftliche Zwecke nicht genug flexibel ausgestaltet werden können. Zudem unterliegen sie der Kontrolle einer Aufsichtsbehörde. Den Stiftern ist i.d.R. der Zugriff aufs Stiftungsvermögen entzogen, was in vielen Fällen nicht dem Interesse der Gründer entspricht. Auch die tiefere Steuerbelastung von Stiftungen ist zumindest in den erfahrungsgemäss kostenintensiven ersten Jahren kein starkes Argument. Die oben dargelegte Rückstellungs-Lösung hingegen bietet eine interessante Lösung für Kapitalgesellschaften in der Startphase. Bei den Investoren sind die Vermögenserträge (Dividenden, Zinsen) grundsätzlich gewinn- resp. einkommenssteuerpflichtig. Kapitalgesellschaften können bei Dividenden, vorausgesetzt die entsprechenden Voraussetzungen sind gegeben, vom Beteiligungsabzug profitieren. Für Investoren ist zudem die Rückerstattung resp. Meldung der Verrechnungssteuer auf Dividenden und ggf. Zinsen aus Token zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Investoren um natürliche Personen, können diese grundsätzlich vom steuerfreien Kapitalgewinn beim Verkauf von Token profitieren, sofern keine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt.
Schlussfolgerung

Durch die ITO werden bei Unternehmensfinanzierungen neue, spannende und kreative Möglichkeiten geschaffen, welche aber teilweise rechtlich und regulatorisch noch nicht erfasst worden sind. Die Regulierung von ITOs nimmt jedoch auf der regulatorischen, zivilrechtlichen, handelsrechtlichen sowie auch steuerrechtlichen Ebene weltweit zu. Das schweizerische Recht ist grundsätzlich technologieneutral und regelbasiert. Aufgrund der vielfältigen und individuellen Ausgestaltungsmöglichkeiten muss deshalb jeder Token und jedes ITO fallspezifisch analysiert und beurteilt werden. Für den Berater stellen sich dabei spannende Herausforderungen. Dies einerseits dadurch, dass die «Unternehmer» oft völlig losgelöst von rechtlichen Strukturen ihre Geschäftsidee entwickeln und es dann gilt, dafür die geeignetste Umsetzung zu finden. Andererseits wird oft die Geschäftsidee dynamisch und dezentral entwickelt, indem die «Unternehmer» diese laufend verfeinern und oft über den ganzen Globus verteilt sind. Aus steuerlicher Sicht ist deshalb eine Vorabklärung der steuerlichen Konsequenzen vor einem ITO mit den zuständigen Steuerbehörden hinsichtlich aller Aspekte unabdingbar. Zudem ist der dynamischen Entwicklung der Geschäftsidee Rechnung zu tragen und laufend zu überprüfen, inwieweit diese noch mit derjenigen übereinstimmt, die ursprünglich mit den Steuerbehörden vereinbart wurde.




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