Praxisänderung auf einen Blick
Bisher konnten öffentlich-rechtliche Forderungen nur auf Pfändung betrieben werden (Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Dieses Verfahren endete meist mit einem Pfändungsverlustschein, aufgrund fehlender pfändbarer Vermögen.
Diese Bestimmung wurde nunmehr seit dem 1. Januar 2025 geändert. Neu können öffentlich-rechtliche Forderungen wie Steuern, Gebühren und Abgaben, Bussen und Beitragsforderungen von Ausgleichkassen wie der AHV gegen im Handelsregister eingetragene natürliche oder juristische Person auf Konkurs betrieben werden. Diese Änderung erhöht das Konkursrisiko der Unternehmen bei Nichtzahlung, unabhängig der Höhe des Betrages.
Unter der alten Praxis konnten Unternehmen trotz mehrerer Pfändungsverlustscheine weiterarbeiten, was Mitarbeiter und Gläubiger benachteiligte, indem die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt wurden. Diese Lücke wurde nun geschlossen, um sicherzustellen, dass öffentlich-rechtliche Forderungen ernst genommen und bezahlt werden.
Betreibung auf Konkurs
Bestehen offene Forderungen, kann der Gläubiger ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt einleiten. In der Folge wird dem Schuldner ein Zahlungsbefehl zugestellt, der ihn zur Begleichung der offenen Forderung innert 20 Tagen auffordert oder ihm die Möglichkeit eröffnet, innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben.
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so bedarf es eines Rechtsöffnungsverfahrens vor dem zuständigen Gericht, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Verzichtet der Schuldner auf den Rechtsvorschlag, kann der Gläubiger mit dem Fortsetzungsbegehren die nächste Phase der Betreibung einleiten.
Im Rahmen einer Betreibung auf Konkurs erfolgt daraufhin die Zustellung der Konkursandrohung. Eine letzte Gelegenheit für den Schuldner, die Forderung innert 20 Tagen vollständig zu begleichen.
Lässt der Schuldner die Frist ungenutzt verstreichen, kann der Gläubiger beim zuständigen Konkursgericht ein Konkursbegehren einreichen. Mit dessen Zulassung wird der Weg in das ordentliche Konkursverfahren, mit weichreichenden Konsequenzen für den Fortbestand des Unternehmens, eröffnet.
Innerhalb von 15 Monaten ab Zustellung des Zahlungsbefehls muss der Gläubiger das Konkursbegehren einreichen. Nach Ablauf dieser Frist verliert der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und muss neu beantragt werden.
Die Kosten des Konkursverfahrens trägt der Gläubiger, der den Konkurs beantragt. Diese Gebühren variieren je nach Kanton und liegen zwischen CHF 1'500 – CHF 2'000. Sofern die Konkursmasse ausreichend ergiebig ist, um die Verfahrenskosten zu decken, wird die Gebühr nach Ende des Verfahrens zurückerstattet. Zur besseren Einschätzung der Erfolgschancen empfiehlt Ihnen die Handelskammer Deutschland-Schweiz aus eigener Erfahrung im Vorfeld ein Betreibungsregisterauszug bei der zuständigen Betreibungsamt anzufordern.
Wird der Konkurs von einem anderen Gläubiger eröffnet, können eigene Forderungen nach der Publikation im schweizerischen Handelsamtsblatt kostenlos bei der zuständigen Konkursbehörde angemeldet werden. Es empfiehlt sich, den Verfahrensstand mindestens einmal wöchentlich im Handelsamtsblatt zu überprüfen, da sämtliche relevanten Mutationen und Verfahrensschritte dort veröffentlicht werden.
Die Handelskammer Deutschland-Schweiz steht Ihnen bei Fragen sowie für eine individuelle und professionelle Begleitung im Betreibungs- und Konkursverfahren gerne zur Verfügung.