Änderungen im Erbschaftsteuergesetz rufen auf zum Handeln – Teil 2
7. Mai 2015, Recht & Steuern | Verfassungsgericht

Änderungen im Erbschaftsteuergesetz rufen auf zum Handeln – Teil 2

Die anstehenden Änderungen des deutschen Erbschaftsteuergesetz wirken sich auch auf die Schweiz aus.

Heute ist die Lebenssituation vieler Menschen nicht mehr wie früher örtlich an das Herkunftsland gebunden. Wohnsitze, Eheschliessungen oder Studienorte der Kinder machen an der deutschen oder Schweizer Grenze keinen Halt. Dem folgt auch die Besteuerung und greift in einigen Konstellationen über Ländergrenzen hinweg.

So ist es ein – manchmal teurer – Irrglaube, dass von der deutschen Erbschaftsteuer nur derjenige erfasst wird, der als deutscher Staatsbürger seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht knüpft durchaus vorrangig an die deutsche Staatsbürgerschaft an und erfasst zuerst einmal jeden Deutschen – unabhängig davon, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Darüber hinaus bestehen jedoch unterschiedliche weitere Gesichtspunkte, die eine Steuerpflicht in Deutschland begründen können:

Weitere Aspekte und Überlegungen
  • Nicht per se suspendiert der Wegzug ins Ausland die Steuerpflicht eines deutschen Staatsbürgers in Deutschland. Diese endet erst dann, wenn sich die betreffende Person über fünf Jahre hinweg dauernd im Ausland aufgehalten und dabei keinen Wohnsitz in Deutschland unterhalten hat. Es kann folglich durchaus sein, dass deutsche Staatsbürger, die in der Schweiz leben, zur Besteuerung herangezogen werden: Andauerns der 5-Jahresfrist; längere Aufenthalte in Deutschland; bestandener Wohnsitz in Deutschland.
  • Selbst wenn ein Schenker oder Erblasser die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt hat und länger als fünf Jahre beispielsweise in der Schweiz lebt – ohne in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz zu haben – besteht die Steuerpflicht dann fort, wenn es der jeweilige Erbe oder Beschenkte ihm nicht gleich tut. Das heisst, wenn die als Erben vorgesehenen Kinder weiter in Deutschland leben. Eine Steuerpflicht in Deutschland kann sich auch an der Einordnung des jeweiligen Empfängers als steuerlichem «Inländer» ergeben.
  • Haben beide Parteien alle Voraussetzungen erfüllt und Deutschland den Rücken gekehrt, greift das deutsche Finanzamt immer noch auf in Deutschland belegenes Vermögen zu. Dies gilt insbesondere für Firmenanteile und Immobilienvermögen. Die aktuell zur Debatte stehenden Verschärfungen der Besteuerung von Betriebsvermögen wirken sich folglich auch auf schweizer Staatsbürger aus, die etwa Anteile an in Deutschland belegenen Unternehmen übertragen wollen.

Ein weiterer Aspekt der deutschen Reformbemühungen im Bereich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ist interessant: Die drohenden Gesetzesverschärfungen entsprechen augenblicklich vielerorts geführten Diskussionen rund um die Besteuerung von Grossvermögen sowie das Thema Generationengerechtigkeit und den Unternehmen aufzuerlegende Steuerlast.

Konkrete Überlegungen zur (Wieder-)Einführung einer Besteuerung von Erbschaften bestehen beispielsweise in Österreich und den USA. Auch die Schweiz diskutiert über Regelungen auf nationaler Ebene. Ob man sich hierbei an einem zukünftigen deutschen Modell orientiert oder aber andere Wege beschritten werden, sei dahingestellt.

Evident ist unseres Erachtens jedoch die Entwicklung, dass in vielen Ländern die Besteuerung von Vermögen in ihrer Substanz angedacht wird. Ob dies wirklich zu dem häufig beschriebenen gesellschaftlichen Zusammenhalt führt und welche Auswirkungen davon auf den jeweiligen Wirtschaftsstandort und vor allem den Mittelstand ausgehen, das wird eine spannende Frage werden.

Lesen Sie auch Teil 1 der Artikelreihe: "Änderungen im Erbschaftsteuergesetz rufen auf zum Handeln". Zum Artikel

(Bildquelle: © assalve/iStockphoto)




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