Änderungen im Erbschaftsteuergesetz rufen auf zum Handeln
6. Mai 2015, Recht & Steuern | Verfassungsgericht

Änderungen im Erbschaftsteuergesetz rufen auf zum Handeln – Teil 1

Nach augenblicklichen Verlautbarungen aus der Politik steht in Deutschland noch im Jahr 2015 eine grundsätzliche Änderung des Erbschaftsteuergesetzes und Schenkungsteuergesetzes an.

Die Änderungen werden voraussichtlich gravierendere Folgen mit sich bringen – insbesondere für die Unternehmensnachfolge im deutschen Mittelstand. Aber auch in der Schweiz lebende deutsche Staatsbürger sowie Schweizer mit Vermögen in Deutschland, können von den sich abzeichnenden Änderungen betroffen sein

Hintergrund der anstehenden Gesetzesänderung ist ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat das augenblicklich in Deutschland geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in wichtigen Teilbereichen – die insbesondere unternehmensbezogenes Vermögen betreffen – für verfassungswidrig erklärt.

Das Urteil des deutschen Verfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2014 über die Frage zu entscheiden, ob die steuerliche Begünstigung oder gänzliche Verschonung von betrieblichem Vermögen im Rahmen von Erbfällen und Schenkungsfällen nicht Unternehmer übermässig begünstigen – beziehungsweise deren Erben im Vergleich zu Personen, die Vermögen übertragen, welches nicht als Betriebsvermögen zu klassifizieren ist.

Mit seinem am 17. Dezember 2014 verkündeten Urteil hat das Gericht diese Frage klar bejaht. Ausserdem hat es die derzeitige gesetzliche Regelung der Begünstigung von betrieblichem Vermögen im Rahmen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in zentralen Punkten für nicht vereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes erklärt. Zwar läge es durchaus im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, insbesondere kleinere und mittlere inhabergeführte Unternehmen zur Sicherung deren Fortbestandes  steuerlich zu begünstigen – und vor allem zur Erhaltung von Arbeitsplätzen.

Die augenblicklich geltenden Begünstigungsregelungen gewährten jedoch Verschonungsmöglichkeiten, die im Ergebnis zu unverhältnismässigen oder gar ungerechtfertigten steuerlichen Privilegierungen bestimmter Personenkreise führen würden und deshalb nicht im Einklang mit dem deutschen Grundgesetz stünden.

Schlussfolgerung

Dies liest sich auf den ersten Blick als Forderung des Gerichts nach unwesentlichen Anpassungen im Detail. Vor allem, weil die Frage aufgeworfen wurde, welche Unternehmen in Zukunft überhaupt in den Genuss von Verschonungsmöglichkeiten kommen sollen. Zudem ist eine deutliche Verschärfung der Anforderungen an die inhaltliche Zusammensetzung begünstigungsfähigen Betriebsvermögens angemahnt. Damit drohen durchaus unsichere Zeiten.

Wie unsicher diese ausfallen werden, hat nun die Politik zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag eine Frist bis Mitte 2016 eingeräumt, um ein neues, verfassungsgemässes Erbschaftsteuergesetz auf den Weg zu bringen.

Reaktion der Politik – die Bedürfnisprüfung für Grossunternehmen

Das Bundesverfassungsgericht macht seinen Urteilsspruch als zentralen Punkt unter anderem daran fest, dass augenblicklich auch grössere Unternehmen und Vermögen in die Verschonungsmöglichkeiten von Betriebsvermögen mit einbezogen werden – ohne dass konkret überprüft wird, ob überhaupt ein «Bedürfnis» für eine solche Verschonung gegeben ist. Hier erreiche die Ungleichbehandlung schon wegen der Höhe der von der Besteuerung ausgenommenen Beträge ein Mass. Dies sei mit einer gleichheitsgerechten Besteuerung nicht in Einklang zu bringen.

Was die geforderte «Bedürftigkeitsprüfung» im Detail ausmachen wird, zeichnet sich bislang noch nicht ab. Vielmehr wird dies in den nächsten Wochen und Monaten eine der entscheidenden Fragen werden. Hieran entscheidet sich, ob ein Unternehmen grundsätzlich von einer Besteuerung mit Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ausgenommen werden kann oder aber – bei negativem Ausgang der Bedürfnisprüfung – möglicherweise in vollem Masse der Besteuerung unterfällt, ohne die Chance Begünstigungsmöglichkeiten zumindest grundsätzlich in Anspruch nehmen zu können.

Ab wann ein Unternehmen als «gross» zu bezeichnen ist, kann sicherlich sehr unterschiedlich beurteilt werden. Aus dem Finanzministerium wurde nun eine erste Kennzahl zur Beurteilung von «Grossunternehmen» genannt. Ab einem Unternehmenswert von zwanzig Millionen Euro sollen Unternehmen als «gross» gelten und infolgedessen von der Besteuerung nur noch dann ausgenommen werden können – wenn hierfür konkret ein «Bedürfnis» nachgewiesen wird. Andere Stimmen gehen eher von einer Grenze von 100 Millionen Euro aus, ab welcher eine Bedürfnisprüfung erhoben werden wird.

Schlussfolgerung

Ob diese Grenze von 20 oder auch 100 Million Euro wirklich Gesetzesbestandteil werden wird und ob sich diese an dem Unternehmenswert insgesamt berechnet und nicht anhand der konkreten – je Erbfall oder Schenkungsfall vorgenommenen – Übertragung, wird sich mit dem voraussichtlich im April vorliegenden ersten Gesetzesentwurf konkretisieren.

Absehbar ist unseres Erachtens jedoch bereits heute, dass bei als «gross» qualifizierten Unternehmen – in wesentlich höherem Masse als bislang – auf deren liquide Mittel zugegriffen werden wird. Dies dürfte in ersten Linie dergestalt erfolgen, dass vorhandenes liquides Vermögen als Gradmesser für die Beurteilung des Bedürfnisses für eine Verschonung dient.

Ein eigenkapitalstarkes Unternehmen mit einem hohen Mass an Liquidität beziehungsweise den entsprechenden Rücklagen kann eine Belastung mit Erbschaftsteuer zumindest rein theoretisch tragen – ohne Gefährdung der Existenz. Zumindest in der Presse wird an dieser Stelle gemutmasst, dass auch das Privatvermögen des jeweiligen Unternehmers mit in die Beurteilung – ob ein Bedürfnis für eine Steuerverschonung besteht – einbezogen werden wird.

Den augenblicklichen Verlautbarungen nach würde Betriebsvermögen folglich nicht zwangsläufig deshalb verschont, weil eine Steuerbelastung nicht daraus bestritten werden könnte, ohne zu einer Existenzgefährdung des Betriebs zu führen. Der jeweilige Unternehmer sollte in solchen Fälle vielmehr gezwungen sein, grössere Teile seines Privatvermögens zur Tilgung der Steuerlast einzusetzen, bevor tatsächlich ein Bedürfnis für eine Steuerverschonung anerkannt wird.

Allerdings sind sämtliche Thesen zur Reform des Erbschaftsteuergesetzes augenblicklich noch mehr oder weniger belastbare Vermutungen. Uns scheint das Konzept einer «Bedürfnisprüfung» nur sehr schwer gestaltbar. Begünstigt würden auf den ersten Blick solche Unternehmen, die entweder eine weniger vorausschauende Planung betrieben hätten oder aber besonders geschickt darin waren, sich arm zu rechnen. Der vorsichtig Wirtschaftende mit einer hohen Eigenkapitalquote würde für sein solides Wirtschaften hingegen mit einer erheblichen Steuerlast «belohnt».

Neben diesem zentralen Punkt der Besteuerung von «Grossunternehmen» greift das Bundesverfassungsgericht einige grundsätzliche Stellschrauben innerhalb der augenblicklich noch geltenden Gesetzesregelungen auf. Das zielt vor allem darauf ab, die begünstigte Mit-Übertragung von nicht unmittelbar betrieblich genutztem Vermögen innerhalb von Unternehmen zu streichen – oder aber erhöhte Anforderungen an den Erhalt von Arbeitsplätzen auch bei kleineren Unternehmen zu stellen.

Der Erhalt einer bestimmten Durchschnittslohnsummenregelung als Voraussetzung einer Steuerbegünstigung dürfte in Zukunft beispielsweise bereits für Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von fünf bis acht Anwendung finden.

Handlungsspielräume nutzen

Zusammengefasst ist festzuhalten: Die begünstigte oder sogar vollständig steuerverschonte Übertragung von Betriebsvermögen wird in Deutschland in Zukunft schwieriger – beziehungsweise für einige Unternehmen vielleicht auch gänzlich unmöglich. Bis zu der Verabschiedung eines neuen Erbschaftsteuergesetzes und Schenkungsteuergesetzes durch den deutschen Bundestag dürfte allerdings noch etwas Zeit vergehen. Zeit, die für Übertragungen genutzt werden sollte für die nach wie vor Steuerverschonungen von bis zu 100 Prozent in Anspruch genommen werden können – auf Basis der augenblicklich noch geltenden günstigen Gesetzeslage.

Nach derzeitiger Einschätzung ist davon auszugehen, dass frühestens Ende 2015 eine Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes verabschiedet wird. Bis dahin sollten Unternehmensvermögen nach wie vor begünstigt übertragen werden können.

Allerdings besteht diesbezüglich eine Einschränkung: Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber in seinem Urteil ausdrücklich die Möglichkeit zu einer rückwirkenden Änderung des Erbschaftsteuergesetzes eröffnet – um besonders «exzessive Gestaltungen» schnellstmöglich zu unterbinden.

Wir halten die geltende Gesetzeslage trotzdessen für die gängigen Übertragungen von Unternehmen – etwa auf die nachfolgende Generation – für sicher. Diesbezüglich rechnen wir mit keinen rückwirkenden Änderungen, wobei auch hiergegen durch die entsprechenden Vertragsklauseln Vorsorge getroffen werden kann.

(Bildquelle: © baona/iStockphoto)




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