Aktuelle Änderungen zu Recht und Steuern Deutschland
18. Nov 2016, Recht & Steuern | Firmenrecht

Aktuelle Änderungen zu Recht und Steuern in Deutschland (2/2)

Für deutsche Unternehmer sind die geänderten Regelungen zu Vorsteuervergütungsanträgen und zur Befreiung der Umsatzsteuer zu beachten. Weitere Änderungen zu Recht und Steuern in Deutschland lesen Sie hier.

Vorsteuervergütungsanträge elektronisch einreichen

Seit 01. Juli 2016 sind Vorsteuervergütungsanträge von Schweizer Unternehmen beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern elektronisch einzureichen. Reisespesen, gewisse Messekosten oder Teilnahmeentgelte an Schulungen sind mit deutscher Umsatzsteuer belegt. 

Wenn ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen diese Dienstleistungen in Deutschland beansprucht und dort keine Umsätze tätigt, kann das Unternehmen aus der Schweiz die Vorsteuern zurückfordern. Ausgeschlossen vom Verfahren der Vorsteuervergütung sind Benzin und andere Treibstoffe. Zuständig für das Verfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern in Schwedt. Die Einreichfrist ist jeweils der 30.06. des Folgejahres.

Ein Beispiel
Die Mitarbeiter eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens nehmen an Seminaren im Jahr 2016 in Deutschland teil. In der Rechnung zum Seminar wird die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen. Tätigt das Schweizer Unternehmen keine Umsätze in Deutschland, die das Rückvergütungsverfahren ausschliessen würden, kann das in Deutschland ansässige Unternehmen die Rückvergütung dieser deutschen Vorsteuern beantragen. Dabei ist die Einreichfrist zum 30.06.2017 zu beachten. 

Rechnungen und Einfuhrbelege weiterhin in Papierform

Die Vorsteuervergütungsanträge können nur mehr in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden. Die Pflicht zur elektronischen Antragsstellung gilt nicht für Rechnungen und Einfuhrbelege. Diese müssen wie die Unternehmerbescheinigung weiterhin im Original vorgelegt werden.

Verwendung der EORI-Nummer

Aufgrund des neuen EU-Zollkodexes wurde die Regelung zur EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number) angepasst. Zukünftig benötigen auch Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, eine EORI-Nummer – ausser, sie geben nur gelegentlich Zollanmeldungen ab. Als gelegentlich gilt eine Abgabe von weniger als zehn Zollanmeldungen im Jahr. 

Weitere Informationen zur EORI-Nummer finden Sie auf: www.zoll.de.

Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt nach § 6 Abs. 3 Buchst. a des deutschen Umsatzsteuergesetzes nur dann eine Ausfuhrlieferung vor, wenn:

  • Der Abnehmer die Ware im persönlichen Reisegepäck ausführt hat
  • Der Abnehmer seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandgebiet hat – ausgenommen der Gebiete des § 1 Abs. 3 UStG
  • Der Gegenstand vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird
Befreiung von der Umsatzsteuer

Nach der Verfügung der Landesfinanzdirektion des Freistaates Thüringen vom 15. Juni 2016 wurde auf Bund-Länder-Ebene eine Steuerbefreiung eingeführt. Diese kommt für folgende Fallkonstellation im nichtkommerziellen Reiseverkehr in Frage:

  1. Ein Abnehmer mit Wohnsitz im Drittlandsgebiet, zum Beispiel der Schweiz, bestellt Ware bei einem Unternehmer mit Sitz in Inland (etwa über das Internet).
  2. Der (liefernde) Unternehmer versendet die Ware an eine inländische Lieferadresse (Dienstleister, Paketshops, Packetstationen).
  3. Der Abnehmer holt die Ware dort ab und führt sie im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet aus.
  4. Rechnungsadressat ist der Abnehmer im Drittlandsgebiet.
  5. Der Abnehmer soll nach erfolgter Ausfuhr den zollamtlichen Beleg über die Ausfuhr an den (liefernden) Unternehmer senden, um von diesem die Umsatzsteuerrückerstattung zu erhalten.

Die Aufzählungen sind wörtliche Zitate aus der Verfügung der Landesfinanzdirektion des Freistaates Thüringen vom 15. Juni 2016 (S 7133 A-03-A 5.14).

>> zum 1. Teil der Artikelreihe «Änderungen zu Recht und Steuern in der Schweiz»

(Bildquelle: © mizar_21984/iStockphoto)




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