Do’s and Don’ts bei Start-ups aus steuerlicher Sicht (2/2)
22. Dez 2016, Recht & Steuern | Neugründung

Do’s and Don’ts bei Start-ups aus steuerlicher Sicht (2/2)

In der Betriebsphase eines Start-ups stellen sich häufig Fragen zu externen Finanzierungen und Mitarbeiterbeteiligungen – aber auch zum Kapitalgewinn beim Verkauf von Anteilen. Themen, mit denen sich Gründer frühzeitig beschäftigen sollten.

Möglichkeiten zu Finanzierungen

Start-ups sind häufig auf externe Finanzierungen angewiesen, weil die Umsätze in der Aufbauphase die Kosten in aller Regel nicht decken. Meist verfügen die Gründer über zu wenige finanzielle Mittel. Die Banken sind wiederum nicht gewillt, in die ungewisse Zukunft dieser Unternehmen zu investieren. Daher müssen sich Start-ups über Gelder im Venture Capital beziehungsweise Private Equity Markt finanzieren.

In der Regel werden durch Finanzierungsrunden neue Investoren in das Unternehmen aufgenommen. Dadurch werden die bisherigen Aktionäre verwässert – sofern sie sich nicht an der Finanzierungsrunde beteiligen. 

Die Gründer sollten sich früh Gedanken zum Beteiligungsspiegel machen. Dieser definiert, wie Gründer, Mitarbeiter und Investoren schlussendlich am Unternehmen beteiligt sein sollen. Zu beachten ist, dass es gewisse Investoren gerne sehen, wenn die Mehrheit der Anteile bei den Gründern liegt. Dieser Umstand ist bei der Festsetzung des Beteiligungsspiegels zu bedenken. Spätere Verschiebungen müssen zum aktuellen Verkehrswert erfolgen, ansonsten werden Steuerfolgen ausgelöst.

Fazit: Festlegung eines Beteiligungsspiegels zu einem frühen Zeitpunkt des Bestehens einer Unternehmung. 

Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen

Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen, ist eine häufige und beliebte Möglichkeit, Anreize zu schaffen und die Personen enger an das Unternehmen zu binden. Bei einem Start-up empfiehlt sich aus steuerlicher Sicht eine Kapitalbeteiligung (Aktien oder GmbH-Anteile). 

Ein frühes Beteiligen der Mitarbeiter am Unternehmen ist sinnvoll. Denn zu diesem Zeitpunkt ist der Wert eines Anteils in der Regel noch gering. Die Beteiligung sollte zu Verkehrswerten erfolgen. Damit ist die Chance auf die Realisierung eines steuerfreien Kapitalgewinns am höchsten. Falls anstelle des Verkehrswertes bei der Gewährung der Anteile ein anderer Wert (Formelwert) angewandt wird, ist die entsprechende Berechnungsmethode auch im Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile massgebend. 

Optionspläne haben keinen steuerlichen Anreiz und sind daher in dieser Phase nicht zu empfehlen. Zudem ziehen sie einen erhöhten administrativen Aufwand mit sich. Als Alternative zur direkten Beteiligung in Form von Aktien oder Anteilen hat sich der sogenannte Phantom Stock etabliert. Eine solche Quasi-Beteiligung ist primär auf den Verkaufszeitpunkt des Unternehmens zugeschnitten. Dabei wird der Mitarbeiter finanziell so behandelt, als wäre er direkt am Unternehmen beteiligt. Allerdings besteht nur bei Aktienbeteiligungen die Möglichkeit, einen steuerfreien Kapitalgewinn zu erzielen. Vorteile aus einem Phantom Stock unterliegen der Besteuerung und den Sozialversicherungsabgaben.

Fazit: Eine möglichst frühe Beteiligung der Mitarbeiter ist sinnvoll. Anstelle von Mitarbeiteroptionsplänen ist alternativ ein Phantom Stock-Programm zu prüfen. 

Verkauf des Unternehmens

Steuerfreier Kapitalgewinn versus steuerbares Erwerbseinkommen. Erfolgreiche Start-ups werden häufig von grösseren Unternehmen oder Investoren gekauft. Da sich der Wert von Start-ups über die Zeit typischerweise vervielfacht, erzielen die Verkäufer teils substanzielle Kapitalgewinne. Errechnet wird der Gewinn aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Verkaufs und dem Verkehrswert bei Zeichnung der Anteile. Halten die Verkäufer ihre Anteile im Privatvermögen, ist dieser Gewinn grundsätzlich steuerfrei.

Die Anteile an Start-ups werden in der Regel nicht gehandelt. Fehlt es zum Zeitpunkt der Ausgabe der Mitarbeiterbeteiligungen an einem Verkehrswert, ist eine Formelbewertung heranzuziehen – etwa eine Bewertung aufgrund eines EBIT-Multiples plus Substanzwert. Ein Unternehmen kann grundsätzlich beantragen, dass bei Abgabe der Anteile anstelle des Verkehrswerts eine Formelbewertung angewandt wird. Der Mitarbeiter erzielt das Erwerbseinkommen dann lediglich aus der Differenz zwischen dem bezahlten Preis pro Anteil und dem ermittelten Formelwert. Die Differenz zwischen dem (höheren) Verkehrswert und dem Formelwert wird im Zeitpunkt der Zuteilung nicht besteuert.

Bei einem Verkauf der Anteile wird dieselbe Bewertungsmethode verwendet, wie bei der Ermittlung des Formelwerts. Dies führt dazu, dass einzig der Wertzuwachs innerhalb der Formelwertbewertung steuerfrei ist. Der überschüssige Teil (Differenz zwischen höherem Verkehrswert und Formelwert) stellt dagegen Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit dar – den sogenannten Übergewinn. Die «Nichtbesteuerung» zum Zeitpunkt der Abgabe der Anteile wird somit zum Zeitpunkt des Verkaufs nachgeholt. Bei einer Formelwertbewertung kann grundsätzlich nur ein steuerfreier Kapitalgewinn in der Differenz des Formelwerts bei Zuteilung und Verkauf erzielt werden – wie die nachfolgende Grafik zeigt (mit der Annahme, dass der Formelwert bezahlt wird.)

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Grafik: Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (Quelle: Wenger & Vieli AG)

Fazit: Eine Beteiligung der Mitarbeiter sollte aus steuerlicher Sicht zu Verkehrswerten erfolgen. Dadurch wahren sich diese die Chance auf einen steuerfreien Kapitalgewinn.

Earn Out und Konkurrenzverbotsklausel

Der Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer Gesellschaft im Privatvermögen ist grundsätzlich steuerfrei. Wird eine Earn Out Klausel in den Kaufvertrag aufgenommen, wird diese in der Regel von den Steuerbehörden genauer überprüft – sofern diese an die Arbeitstätigkeit des Verkäufers gekoppelt ist. In einer solchen Gestaltung können die Steuerbehörden eine Entschädigung für die Arbeitsleistung sehen. Diese wird dann als Erwerbseinkommen und nicht als Kapitalgewinn qualifiziert.

Ebenfalls kritisch betrachten Steuerbehörden Bestimmungen, die den Verkäufer durch Konkurrenzverbote – faktisch ein Arbeitsverbot – einschränken. Wird ein solches Konkurrenzverbot im Aktienkaufvertrag aufgenommen, besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Steuerbehörden Teile des Verkaufserlöses als Erwerbseinkommen taxieren. Dagegen sind arbeitsvertragliche Konkurrenzverbote grundsätzlich unproblematisch.

Fazit: Bestimmungen im Kaufvertrag können dazu führen, dass Steuerbehörden einen vermeintlich steuerfreien Kapitalgewinn in steuerpflichtiges Erwerbseinkommen umqualifizieren. Dies sollte bei der Ausgestaltung der Verträge beachtet werden. 

(Bildquelle: ©  LDProd/iStockphoto)




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