Handelskammerjournal – Zum Haftungsrisiko eines VR-Mitglieds einer Schweizer AG
1. Apr 2016, Recht & Steuern | Aktiengesellschaft

Zum Haftungsrisiko eines VR-Mitglieds einer Schweizer AG

Die Mitglieder im Verwaltungsrat einer Schweizer Aktiengesellschaft übernehmen persönlich Verantwortung – und sind damit haftbar.

1. Persönliche Haftung eines VR-Mitglieds

Verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrat (VR) seine Pflichten, kann es durch die Gesellschaft, einen Aktionär oder (im Konkursfall) einen Gläubiger mittels Verantwortlichkeitsklage zum Ersatz des Schadens verpflichtet werden. Ein VR-Mitglied haftet für jedes Verschulden, das heisst auch für leichte Fahrlässigkeit.

Zudem können VR-Mitglieder persönlich haftbar gemacht werden:

  • Für Sozialversicherungsbeiträge – zum Beispiel an die Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Verschiedene Steuergesetze sehen eine solidarische Haftung des VR für Steuerforderungen vor – zum Beispiel Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer, direkte Bundessteuer 
  • Beim Unterlassen der Bezahlung der Beiträge an die Pensionskasse kann ein VR unter Umständen persönlich haftbar gemacht werden.

Daneben besteht auch die Gefahr von Strafanzeigen – beispielsweise wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung oder Konkursverschleppung.

2. Möglichkeiten zur Verminderung des Haftungsrisikos

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass folgende Punkte helfen, das Haftungsrisiko zu vermindern:

  • Nur Mandate übernehmen, wenn man über das nötige Wissen und die notwendige Zeit verfügt. 
  • Delegation an die Geschäftsführung beschränkt die Haftung. Doch müssen die geschäftsführenden Personen sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht werden. 
  • Gesunden Menschenverstand walten lassen und ein «komisches Gefühl im Bauch» ernst nehmen.
  • Fragen oder opponierende Voten vorbringen und im Protokoll vermerken lassen. 
  • Formelle Vorschriften ernst nehmen. 
  • Interessenkonflikte vermeiden beziehungsweise in Ausstand treten (oder gar zurücktreten). 
  • Auf die Wahl einer Revisionsstelle bestehen (kein «opting out»).
  • Wenn möglich, eine Organhaftpflichtversicherung («D&O insurance») abschliessen.
  • Unabhängige Entscheide im besten Interesse der Gesellschaft fällen ohne geteilte Loyalität zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft.

Die obigen Ausführungen stellen nur einen allgemeinen Überblick dar – ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Bei konkreten Fragen müsste im Einzelfall die entsprechende Situation analysiert werden.

(Bildquelle: © simonkr/iStockphoto)




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