Handelskammerjournal- Schweiz ist nicht gleich Schweiz
24. Sep 2015, Recht & Steuern | Swissness-Regeln

«Schweiz» ist nicht gleich «Schweiz»

In der Schweiz gelten ab 2017 neue Regelungen für die Verwendung des Begriffs «Schweiz» und des Schweizerkreuzes bei Waren und Dienstleistungen – sogenannte Swissness-Regeln.

Wer seine Waren oder Dienstleistungen mit der Angabe «Schweiz» allein oder zusammen mit anderen Begriffen  kennzeichnen will – wie «Made in Switzerland», «Schweizer Rezept» oder «Swiss Quality» – muss künftig die folgenden Swissness-Regeln erfüllen.

  • Neu darf das Schweizerkreuz nicht nur die Dienstleistungen, sondern auch für Waren verwendet werden – insofern die neuen Swissness-Regeln erfüllt sind. 
  • Hingegen darf das Schweizer Wappen (Schweizerkreuz in einem Dreiecksschild) nicht verwendet werden.
  • Neu geschaffen wird ein Register für nicht landwirtschaftliche Produkte sowie die geografische Marke.

Wer von den neuen Swissness-Regeln profitieren will, kann den Begriff «Schweiz» oder das Schweizerkreuz auf freiwilliger Basis verwenden. Es besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung. Des Weiteren muss auch keine Bewilligung oder vorherige Überprüfung eingeholt werden. Wer seine Produkte oder Dienstleistungen ohne den Begriff «Schweiz» beziehungsweise ohne das Schweizerkreuz vertreiben will, muss die neuen Swissness-Regeln nicht einhalten.

Das gilt es zu beachten

Damit Waren oder Dienstleistungen die neuen Swissness-Regeln erfüllen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Naturprodukte

Bei Naturprodukten ist die Art des Produktes massgebend – das heißt bei Produkten, die ohne Verarbeitung verwendet werden können (wie zum Beispiel Wasser oder Obst). Bei pflanzlichen Erzeugnissen wird beispielsweise auf den Ort der Ernte, bei mineralischen Erzeugnissen auf den Ort der Gewinnung abgestellt.

2. Lebensmittel

Bei Lebensmittel muss mindestens 80 Prozent des Gewichts der verwendeten Rohstoffe aus der Schweiz stammen – bei Milch und Milchprodukten sind es sogar 100 Prozent. In jedem Fall muss auch die Tätigkeit, die dem Produkt die wesentliche Eigenschaft verleiht, in der Schweiz erfolgen.

Bei der Bemessung werden nur in der Schweiz verfügbare Rohstoffe berücksichtigt. Dabei gilt es beim  Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten folgendes zu beachten:

  • über 50 Prozent: vollständig anrechnen
  • zwischen 20 und 50 Prozent: die Hälfte ist in die Berechnung mit einzubeziehen
  • unter 20 Prozent: Rohstoffe können ausser Betracht gelassen werden

Nicht berücksichtigt werden einerseits Naturprodukte, die in der Schweiz aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht produziert werden. Andererseits werden auch solche nicht berücksichtigt, die aufgrund von technischen Anforderungen für einen bestimmten Verwendungszweck in der Schweiz nicht produziert werden können. Gewichtmässig unwesentliche Zutaten werden in die Betrachtung ebenfalls nicht mit einbezogen.

Auf einen einzelnen Schweizer Rohstoff darf hingewiesen werden, wenn der Rohstoff vollständig in der Schweiz hergestellt wurde, gewichtsmässig bedeutend und entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist. In diesem Fall darf sich der Begriff «Schweiz» nur auf den einzelnen Rohstoff und nicht auf das Gesamtprodukt beziehen. Aus diesem Grund darf der Hinweis auf den Begriff «Schweiz» nicht grösser geschrieben werden als der Produktname. Das Schweizerkreuz darf in diesem Fall nicht verwendet werden.

Zu beachten ist, dass die lebensrechtlichen Vorschriften weiterhin unabhängig von den neuen Swissness-Regeln eingehalten werden müssen.

3. Industrieprodukte

 Bei Industrieprodukten müssen mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Hierzu zählen sämtliche Fabrikationskosten, einschliesslich der Forschungs- und Entwicklungskosten. Schliesslich muss mindestens ein wesentlicher Herstellungsschritt in der Schweiz erfolgen. Hilfsstoffe von untergeordneter Bedeutung werden nicht berücksichtigt, genauso wie Naturprodukte, die in der Schweiz nicht vorkommen. Materialien, die in der Schweiz nicht ausreichend vorkommen, müssen lediglich anteilig berücksichtigt werden.

4. Dienstleistungen

Bei Dienstleistungen muss sich der Sitz und der tatsächliche Verwaltungsort in der Schweiz befinden.

5. Einzelne Produktionsschritte

Erfüllt ein Produkt die Swissness-Regeln nicht, können einzelne Produktionsschritte mit dem Begriff «Schweiz» beworben werden – insofern die spezifische Tätigkeit in der Schweiz vorgenommen wurde. Das Schweizerkreuz darf in diesem Fall nicht verwendet werden.

6. Übergangsregelung

Die Neuregelungen treten am 01.01.2017 in Kraft. Für Industrieprodukte, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt werden und die Kriterien nach bisherigem Recht erfüllen, gilt eine Übergangsbestimmung: Sie dürfen erstmals noch während maximal zwei Jahren ab Inkrafttreten in Verkehr gebracht werden.

Lebensmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, dürfen Herkunftsangaben nach bisherigem Recht bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums gebrauchen – längstens während zwei Jahren ab Inkrafttreten.

(Bildquelle: © swisshippo/iStockphoto)




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