Sanktionen bei Entsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz Teil 2
17. Nov 2017, Wirtschaft | Sanktionierung

Sanktionen bei der Entsendung von Arbeit-nehmern aus EU/EFTA-Staaten in die Schweiz (2/2)

Um Erwerbstätige vor dem Risiko der missbräuchlichen Unterschreitung der Arbeits und -lohnbedingungen zu schützen, wurden Strafbestimmungen eingeführt.

Strafbestimmungen

Als strafrechtliche Sanktion für Verstösse gegen das Entsendegesetz ist eine Busse vorgesehen. Gemäss Artikel zwölf Entsendegesetz wird mit einer Busse bis 40.000 Franken bestraft, wer:

  • In Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich falsche Auskünfte erteilt oder die Auskunft verweigert
  • Sich der Kontrolle der zuständigen Behörde widersetzt oder in irgendeiner Weise die Kontrolle verunmöglicht
  • Einer rechtskräftigen Dienstleistungs- sperre nicht Folge leistet
  • Arbeitnehmer in der Schweiz anstellt und systematisch und in gewinnsüchtiger Absicht gegen Bestimmungen über den Mindestlohn, die in einem Normalarbeitsvertrag vorgeschrieben sind, verstösst.

Darüber hinaus kann eine Busse bis 1.000.000 Franken für systematische Verstösse gegen minimale Arbeits- und Lohnbedingungen ausgesprochen werden.

Entsendung aus EU/EFTA-Staaten in die Schweiz von mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr

Die Erbringung von Dienstleistungen aus einem EU/EFTA-Staat in die Schweiz für eine Dauer von mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr wird nicht durch das Freizügigkeitsabkommen geregelt. Die Zulassung richtet sich nach dem Ausländergesetz (nachfolgend: AuG) und der VZAE. Die Arbeitsaufnahme ist somit bewilligungspflichtig. Sie unterliegt einer vorgängigen arbeitsmarktlichen Prüfung sowie gegebenenfalls der Kontingentierung. Geprüft werden die üblichen Voraussetzungen wie

  • Gesamtwirtschaftliches Interesse der Schweiz
  • Persönliche Voraussetzungen des Arbeitsnehmers
  • Arbeits- und Lohnbedingungen

Die Umgehung der Bewilligungsverfahren erfüllt unter Umständen den Tatbestand der rechtswidrigen Erwerbstätigkeit: Der Arbeitnehmer kann in solchen Fällen namentlich für seine Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 AuG) sanktioniert werden. Die Strafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Darüber hinaus kann die Förderung der rechtswidrigen Erwerbstätigkeit sanktioniert werden (art. 116 AuG). Die Strafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Ferner kann der Schweizer Einsatzbetrieb (z.B. Kunde der Dienstleistung) bei der Annahme von grenzüberschreitenden Dienstleistungen durch entsandte Arbeitnehmer aus der EU/EFTA, die über keine gültige Bewilligung verfügen, für die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 AuG) sanktioniert werden. Die Strafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wobei in schweren Fällen die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ist.

Bei Verstössen gegen das Entsendegesetz drohen Konsequenzen

Bei Entsendungen aus EU/EFTA- Staaten besteht somit ein Sanktionsrisiko vor allem bei Verstössen gegen das Entsendegesetz und gegen das Ausländergesetz.

Die Sanktionen treffen in erster Linie die ausländischen Arbeitgeber, welche nicht nur mit einer geldwerten Sanktion bis zu CHF 30‘000 gebüsst werden können, sondern denen auch verboten werden kann, während ein bis fünf Jahren Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen. Im Weiteren riskieren sie, auf der öffentlichen Liste der Dienstleistungssperren zu erscheinen.

Darüber hinaus kann es für den Schweizer Einsatzbetrieb (meistens der Kunde des ausländischen dienstleistungserbringenden Unternehmers) unangenehm werden. Nämlich, wenn Kontrollen in deren Arbeitsräumen durchgeführt werden und die entsandten Arbeitnehmer über keinen Meldungsnachweis oder über keine gültige Bewilligung verfügen. Unter Umständen können sich Schweizer Einsatzbetriebe auch strafbar machen, wenn sie Dienstleistungen von entsandten Arbeitnehmern annehmen, die über keine Bewilligung verfügen.

Zusammenfassend können Verstösse gegen die anwendbaren Vorschriften zu empfindlichen Behinderungen in der Geschäftstätigkeit sowohl des ausländischen Arbeitgebers als auch des Schweizer Einsatzbetriebes führen.




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