Neuerungen zu Schiedsverfahren im Steuerrecht
26. Sep 2017, Recht & Steuern | Schiedsverfahren

Deutschland und Schweiz unterzeichnen Konsulationsvereinbarung (1/2)

Am 21. Dezember 2016 unterzeichneten Deutschland und die Schweiz die gemäss DBA D-CH in Artikel 26 Abs. 6 vorgesehene Konsultationsvereinbarung bezüglich der Durchführung von Schiedsverfahren. 

Anfang März 2017 wurde diese nun publiziert und sorgt für Klarheit bei der Durchführung von Schiedsverfahren zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen im Verhältnis Deutschland – Schweiz.

Schiedsverfahren im Steuerrecht

In den letzten Jahren haben sich sowohl auf internationaler als auch auf bilateraler Ebene positive Entwicklungen in Bezug auf Schiedsverfahren im Steuerrecht abgezeichnet. Als jüngste Entwicklungen in diesem Bereich lassen sich die Unterzeichnung des Multilateralen Instruments (MLI)1 am 7.Juni 2017 sowie, auf europäischer Ebene, die Präsentation des Vorschlages für eine Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten nennen. Obwohl das Schiedsverfahren lediglich als Option und nicht als Minimum Standard in das MLI aufgenommen werden konnte, darf nicht vergessen werden, dass 20 Staaten – darunter auch Deutschland und die Schweiz – erklärt haben, dass sie Schiedsverfahren als Mittel zur Streitbeilegung in ihre Abkommen aufnehmen wollen.

Schweiz mit großem Netzwerk zu Doppelbesteuerungsabkommen

Mit Stand Juli 2017 hat die Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bezüglich Steuern vom Einkommen und Vermögen mit über neunzig Ländern abgeschlossen. Die Schweiz besitzt somit, im internationalen Vergleich, eines der eng verflochtensten DBA Netzwerke. Die Schweiz betrachtet Schiedsklauseln als effektives Mittel, welches geeignet ist, die Stellung der Steuerpflichtigen zu verbessern und zählt mit dieser Einstellung zu den Spitzenreitern bezüglich der Aufnahme von entsprechenden Bestimmungen in ihre DBAs.

So sehen bereits fünfundzwanzig Abkommen die Möglichkeit vor, nach der Durchführung eines Verständigungsverfahrens ein Schiedsverfahren einzuleiten. Dreizehn weitere beinhalten eine Meistbegünstigungsklausel, welche sich typischerweise im Protokoll findet und vorsieht, dass eine Schiedsklausel in das Abkommen aufgenommen wird beziehungsweise Verhandlungen bezüglich der Aufnahme einer solchen durchgeführt werden, sobald jener Staat, welcher sich gegen die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung ausspricht, in einem Abkommen mit einem Drittstaat eine solche Klausel aufnimmt. Gemäss dem DBA D-CH sind die Regelungen zum Schiedsverfahren bereits seit dem Austausch der Ratifikationsurkunden des Protokolls vom 27. Oktober 2010 Ende 2011 in Kraft. Bis Ende letzten Jahres wurde allerdings von der Möglichkeit des Abschlusses einer Verständigungsvereinbarung betreffend die Einzelheiten des Verfahrens kein Gebrauch gemacht.

Detaillierte Regelung von Schiedsverfahren

Der Abschluss der Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren zeigt, dass Bedarf an der detaillierten Regelung der verfahrensrechtlichen Aspekte von Schiedsverfahren besteht. Der Zweck eines obligatorischen Schiedsverfahrens besteht darin, dass Doppelbesteuerungsfälle, welche von den Behörden nicht binnen der im DBA vorgesehenen Frist gelöst werden können, vor ein Schiedsgericht gebracht und dort final gelöst werden können. Die abgeschlossene Konsultationsvereinbarung basiert auf Artikel 26 Abs. 3 und 7 DBA D-CH, wobei Absatz 7 ausdrücklich vorsieht, dass Einzelheiten bezüglich der Anwendung und Durchführung des Schiedsverfahrens durch eine Verständigungsvereinbarung zu regeln sind.

Die wichtigsten Eckpunkte der Konsulationsvereinbarung

1. Beginn des Schiedsverfahrens

Die Vereinbarung hebt in Ziffer 2 nochmals hervor, was bereits in Artikel 26 DBA D-CH selbst zum Ausdruck kommt. Es müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit ein Schiedsverfahren durchgeführt werden kann:

  • es muss in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung eingereicht oder ein Steuerabzug vorgenommen worden sein
  • die Behörden dürfen nicht übereingekommen sein, dass der Fall nicht für ein Schiedsverfahren geeignet ist; und
  • die betroffenen Personen (inklusive ihrer bevollmächtigten Vertreter) müssen vorab zustimmen, keine Informationen, die sie im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder von der Schiedsstelle erhalten – mit Ausnahme des Schiedsentscheids – Dritten offenzulegen

Konnten die Behörden binnen drei Jahren nach dem Anfangszeitpunkt des Falles keine Einigung im Verständigungsverfahren erzielen, kommt es sodann zur Einleitung des Schiedsverfahrens. Besonders ist hierbei, dass – anders als etwa im MLI – weder von Seiten des Steuerpflichtigen noch von Seiten einer Behörde ein Antrag zu stellen ist, sondern das Verfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch eingeleitet wird. Es obliegt der Behörde, welche für die Einleitung des Verständigungsverfahrens zuständig war, den Steuerpflichtigen über den Beginn des Verfahrens zu unterrichten. Die Verfahrenssprache ist grundsätzlich Deutsch.

2. Aufschluss oder Aufschub
Trotz der grundsätzlich automatischen Einleitung des Verfahrens haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit eine Übereinkunft zu treffen, wodurch das Schiedsverfahren ausgeschlossen oder aufgeschoben wird. Dies wird etwa dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige seine Pflichten erheblich verletzt hat oder wenn in derselben Sache Klage erhoben wurde.

>> Zu Teil 2 der Artikelreihe «Neuerungen zu Schiedsverfahren im Steuerrecht» 

(Bildquelle: © BernardaSv/iStockphoto)




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