Aktuelles aus dem Rechts- und Steuergeschehen Schweiz–Deutschland/EU Teil 1
13. Dez 2018, Recht & Steuern | News

Teil 1: Aktuelles aus dem Rechts- und Steuergeschehen Schweiz–Deutschland/EU

Mehrwertsteuerverordnung, internationales Privatrecht, Stellenmeldepflicht

Schweiz: Änderung der Mehrwertsteuerverordnung im Bereich des Versandhandels
Ab dem 01.01.2019 werden ausländische Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie Umsätze über CHF 100.000,00 aus Kleinsendungen in der Schweiz erzielen. Kleinsendungen sind dabei solche Lieferungen, bei denen der Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung nicht mehr als CHF 5 beträgt. Auf den 01.01.2019 treten damit für den Versandhandel auch diverse Anpassungen in der Mehrwertsteuerverordnung in Kraft. Es sind dies unter anderem folgende Änderungen:
  • Zeitpunkt für den Beginn der Steuerpflicht und deren Ende: Die MWST -Steuerpflicht beginnt ab dem Folgemonat, nach dem die vorgenannte Umsatzgrenze aus Kleinsendungen überschritten wurde. Die MWST-Pflicht endet zum Ende des desjenigen Kalenderjahres, in dem die Umsatzgrenze aus Kleinsendungen nicht mehr erreicht wird. Für die Löschung der MWST-Nummer ist eine Mitteilung seitens des Unternehmens an die Eidg. Steuerverwaltung notwendig. Unterbleibt die Beantragung der Löschung, geht die Eidg. Steuerverwaltung von einer freiwilligen Registrierung für die Zukunft aus.
  • Abrechnungsmethode: Versandhandelsunternehmen, die aufgrund von Kleinsendungen mehrwertsteuerpflichtig werden, können ihre Umsätze gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung nicht nach der Saldosteuermethode abrechnen.
  • Vorsteuervergütung: Vorsteuern, die zum Beginn der Steuerpflicht in Rechnung gestellt wurden, können mittels eines Vergütungsantrages geltend gemacht werden. Dieser Vergütungsantrag ist zusammen mit der ersten Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen.
  • Übergangsvorschriften: Die Steuerpflicht beginnt für Versandhandelsunternehmen ab dem 01.01.2019, wenn das Unternehmen in den vorangegangen zwölf Monaten Umsätze aus Kleinsendungen von mindestens CHF 100.000 erzielt hat und zu erwarten ist, dass das Unternehmen auch in den zwölf Monaten ab dem 01.01.2019 Kleinsendungen ausführen wird.
Schweiz: Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht in den Bereichen des internationalen Konkursrechts
Am 01.01.2019 tritt das revidierte Bundesgesetz über internationales Privatrecht in Kraft. Im Zuge der Revision wird die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge in der Schweiz vereinfacht. Bisher mussten restriktive Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden, so z. B. der Gegenrechtsnachweis oder das obligatorische Hilfskonkursverfahren. Neu wird auf den Gegenrechtsnachweis verzichtet. Ebenso können auch Konkursverfahren anerkannt werden, die in Staatsgebieten stattfinden, in denen der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Ein Hilfskonkursverfahren muss nur noch durchgeführt werden, wenn es in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger gibt. Schliesslich verbessert sich die Stellung der inländischen Niederlassungsgläubiger. Diese können ihre Forderungen nun im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens anmelden, ohne dass ein Antrag auf Eröffnung eines parallelen Niederlassungskonkursverfahrens durch sie gestellt werden muss.
Schweiz: Stellenmeldepflicht und Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten und Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA
Staaten für 2019 Dienstleistungserbringer, deren Arbeitseinsätze 90 Tage pro Kalenderjahr überschreiten, müssen für jede einzelne Person und jeden Einsatzort separat eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einholen (Bewilligungsverfahren). Ausserhalb spezieller Dienstleistungsabkommen besteht kein Rechtsanspruch im Bewilligungsverfahren. Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) für Dienstleistungserbringer aus EU / EFTA unterliegen Kontingenten, wenn die Aufenthalte über 120 Tage dauern. Für Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA Staaten mit Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr werden für das Jahr 2019 unverändert gegenüber dem Jahr 2018 3‘000 Kurzaufenthaltsbewilligungen und 500 Aufenthaltsbewilligungen zur Verfügung stehen. Die Kontingente werden quartalsweise freigegeben. Der Bundesrat hat für Erwerbstätige aus Drittstaaten entschieden, dass die Höchstzahlen der Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen (B) um 1‘000 Kontingente für 2019 erhöht werden. Die Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) werden hingegen um 500 reduziert. Dies ergibt insgesamt 4‘500 Aufenthaltsbewilligungen (B) und 4‘000 Kurzaufenthaltsbewilligungen (L). Der Bundesreserve stehen 1‘000 zusätzliche Aufenthaltskontingente (B) zur Verfügung, die auf Gesuch den einzelnen Kantonen zugesprochen werden können. Der Bundesrat hat den Artikel 121a der Bundesverfassung zur Steuerung der Zuwanderung auf Verordnungsstufe umgesetzt. Seit dem 01.07.2018 müssen in denjenigen Berufsbranchen freie Stellen gemeldet werden, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert
erreicht oder überschreitet. Es gilt derzeit ein Schwellenwert von 8 Prozent, ab dem 01.01.2020 wird der Schwellenwert auf 5 Prozent reduziert. Bereits im ersten Monat wurden 30‘004 offene Stellen gemeldet. Das entspricht einem Anstieg von 13‘150 Stellen im Vergleich zum Vormonat. Innert drei Tagen gibt das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an, ob passende Bewerbungsdossiers gemeldet sind. Der Arbeitgeber lädt dann die vermittelten Stellensuchenden zur Eignungsabklärung ein und teilt dem RAV mit, ob eine Anstellung erfolgt ist. Freie meldepflichtige Stellen unterliegen einem Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen. Inländische Stellensuchende sollen so einen Vorsprung zur Arbeitsvermittlung erhalten. Ausnahmen von der Meldepflicht sind in vier Fällen vorgesehen. Wird die Stelle durch Stellensuchende besetzt, die bei der RAV gemeldet sind, entfällt die Meldepflicht. Ebenso können Stellen ohne Meldung innerhalb eines Unternehmens vergeben werden, sofern der die Stelle von einer Person besetzt wird, die seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen angestellt ist. Dies wurde vor allem so eingerichtet, damit Lehrlinge im Anschluss an die Ausbildung ohne weitere Hürden im Betrieb angestellt werden können. Sodann entfällt die Meldepflicht, wenn die Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert oder Personen angestellt werden, die mit dem Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
 
Co-Autor: Giulio Biaggini
 



Schliessen Button
Immer erstklassig informiert

Melden Sie sich für den Newsletter der Handelskammer Deutschland-Schweiz an.