Update zur Umsatzsteuerbefreiung im Online-Handel
27. Okt 2015, Recht & Steuern | Deutsche Zollverwaltung

Update zur Umsatzsteuerbefreiung im Online-Handel

Neues Update zur Umsatzsteuerbefreiung von Ausfuhren Schweizer Privatkunden bei Bestellungen im Internet-Versandhandel.

Vor kurzem wurde bekannt, dass die deutsche Zollverwaltung grüne Ausfuhrscheine bei Bestellungen von Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz im deutschen Internetversandhandel nicht mehr abstempelt. Dies trifft dann zu, wenn die Lieferung zunächst in Deutschland – zum Beispiel an einer Packstation – endet und die Privatperson die Ware von dort aus in die Schweiz mitnimmt. Rechtlich gesehen findet bei dieser Fallkonstellation § 6 Absatz 3 a des deutschen Umsatzsteuergesetzes keine Anwendung mehr.

Wird die online bestellte Ware vor der Abholung durch den Privatkunden mit Sitz in der Schweiz innerhalb Deutschlands versandt – zum Beispiel an eine Packstation in Deutschland – ,liegt eine «gebrochene Beförderung» vor. Dies stellte die deutsche Zollverwaltung in einer Mitteilung vom 14.10.2015 klar (abrufbar unter www.zoll.de). Damit kann steuertechnisch eine Umsatzsteuerbefreiung nur über § 6 Absatz 1 Nr. 2 des deutschen Umsatzsteuergesetzes bewirkt werden, soweit alle Voraussetzungen hierfür vorliegen – insbesondere die notwendigen beleg- und buchmässigen Nachweise.

Das gilt es zu beachten

Folglich werden im vorliegenden Fall weiterhin keine grünen Ausfuhrscheine durch die deutsche Zollverwaltung abgestempelt. Um die Steuerbefreiung bei diesen Ausfuhrlieferungen zu erlangen, wird die Rechnung mit einem Dienststempelabdruck versehen. Dieser enthält den Namen der Zollstelle und das Datum.

Zu beachten ist dabei, dass die Rechnung auf den Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz lauten muss. In der vorgenannten Mitteilung erwähnt die deutsche Zollverwaltung folgendes Beispiel:

  • «Verkäufer:
 Unternehmer, Frankfurt (DE) 
  • Käufer bzw. Abnehmer:
 Herr Mustermann, Zürich, Pottgasse 11 (CH)
  • Lieferanschrift:
 Packstation Konstanz (DE)
  • Warenweg:
 Frankfurt (DE) – Versand an eine Packstation in Konstanz (DE) – dort Übernahme durch den Käufer/Abnehmer und Verbringen der Ware aus dem Unionsgebiet
  • Ergebnis:
 Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz möglich; kein Fall des § 6 Abs. 3a Umsatzsteuergesetzt»

(Bildsuche: © LDProd/iStockphoto)




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