Stolpersteine beim Import von Gütern aus Deutschland
25. Feb 2016, Wirtschaft | Import

Stolpersteine beim Import von Gütern aus Deutschland

In vielen Unternehmen wird die Importabwicklung kaum beachtet. Häufig werden Import-Verzollungen durch Zolldienstleister – wie Spediteure oder spezialisierte Zollagenturen – erledigt. Die Haftung bei Verstössen kann jedoch nicht ausgelagert werden. Das macht die Belegkontrolle im Import zu einem wichtigen Bestandteil des Prozesses.

Die EU ist nach wie vor der wichtigste Handelspartner der Schweiz – auch wenn die Warenimporte aus Deutschland (in CHF) im ersten Halbjahr 2015 um rund zehn Prozent abgenommen haben. Analysiert man die Zahlen nach Gewicht, haben die Importe aus der EU jedoch um rund 2.3 Prozent zugenommen. Die Schweiz bezieht fast 46 Prozent der Importgüter aus Deutschland, gemessen am gesamten Einfuhrvolumen in Kilogramm.

In unserer täglichen Praxis begegnen wir vielen Importeuren, welche die Kostenvorteile im Import nicht nutzen und sich mit den rechtlichen Aspekten der Importabwicklung noch nicht befasst haben.

  • Die gelben Zollquittungen landen in der Buchhaltung.
  • Die Abgaben werden bezahlt und die Belege werden nicht auf ihre Richtigkeit geprüft.
  • Die Möglichkeiten der Kostenoptimierung werden nicht erkannt oder nicht genutzt.
Herausforderungen und Stolpersteine

Dank dem Freihandelsabkommen Schweiz-EU können viele Importgüter zu einem reduzierten Zollansatz importiert werden – oder sind gar zollfrei bei der Einfuhr aus Deutschland in die Schweiz.

Die Voraussetzung für eine zollbegünstigte oder zollfreie Importveranlagung ist je nach Zolltarifnummer unterschiedlich. Oft hängt diese mit dem korrekten Präferenznachweis zusammen. Das Risiko einer falschen Abfertigung lässt sich minimieren, indem der Importeur vorab die relevanten Abklärungen mit seinem Lieferanten trifft. Für eine korrekte Zollabfertigung werden auf der Rechnung des Lieferanten folgende Informationen benötigt:

  • Angabe der Lieferbedingungen (Incoterms) 
  • Warenwert, Gewicht, Ursprungsland und Zolltarifnummer je Artikel 
  • Formell korrekter Präferenznachweis (Ursprungserklärung auf der Rechnung, EUR.1/EUR-MED) 
  • Angabe der Importeur-Adresse 
  • Instruktionen bezüglich Veranlagung (vorübergehende Verwendung, Zolllagerverfahren etc.)

Falls es für den Lieferanten nicht möglich ist, diese Angaben auf der Rechnung oder auf einer separaten Transport-Rechnung zu vermerken, muss der Importeur diese Angaben dem Zolldienstleister mitteilen. Dies kann mit separaten Verzollungsinstruktionen an den Zolldienstleister gemacht werden. Dies bedingt jedoch, dass die Verzollung im Auftrag des Importeurs stattfindet.

Bei «Frei Haus Lieferungen» ist die Koordination mit dem Verzollungsagenten in der Praxis eher schwierig. In solchen Fällen ist es sinnvoll, wenn der Lieferant seinem Transportbeauftragten oder seiner Verzollungsagentur die Instruktionen für die Importverzollung direkt mitgibt.

Empfehlungen für Schweizer Importeure

Es ist also unumgänglich, dass der Importeur in der Schweiz die entsprechenden Abklärungen mit dem Lieferanten trifft und eine der beiden Parteien die Verzollungsinstruktionen weitergibt. Diese muss vor dem Grenzübertritt der Güter vorliegen, damit die Importverzollung nicht verzögert wird und die Veranlagungsverfügungen richtig erstellt werden.

Die Prüfung der Richtigkeit von Präferenznachweisen stellt die Importeure vor große Herausforderungen. Ist dem Einkaufsverantwortlichen bekannt, welche Präferenznachweise für die entsprechenden Länder oder Zonen Gültigkeit haben? Sind ihm die formellen Anforderungen der Präferenznachweise bekannt?

Nur mit dem entsprechenden Fachwissen können die Lieferanten auf die fehlenden oder falschen Präferenznachweise aufmerksam gemacht werden. In der Praxis stellen wir fest, dass ausländische Zulieferer die Ursprungserklärung mit falschem Wortlaut auf die Rechnung drucken. Dem Importeur entstehen dadurch für jede Lieferung Zollabgaben, welche bei korrektem Präferenznachweis nicht anfallen. Je nach Importvolumen können die Einsparungen mehrere tausend Franken pro Jahr betragen.

Spezialverkehre

Häufig fehlen bei Sendungen, die im Ausbesserungsverkehr importiert werden sollen, die nötigen Angaben für die Abfertigung. Daher kommt es in der Praxis oft zu Rückfragen des Zolldienstleisters. Wird eine Sendung im passiven Ausbesserungsverkehr – nach einer Reparatur im Ausland – zurück in die Schweiz importiert, benötigt der Deklarant die entsprechenden Informationen für eine korrekte Importdeklaration (zum Beispiel Lohnkosten oder Wert des Neumaterials).

Unsere Erfahrung zeigt, dass viele reparierte Güter bei der Rücksendung in die Schweiz als Normalveranlagung abgefertigt werden. Daraus ergeben sich Zollabgaben, die bei korrekter Abfertigung vermieden werden können. Ebenso können im aktiven Ausbesserungsverkehr Abgaben eingespart werden, wenn der Lieferant Güter zur Reparatur in die Schweiz zurücksendet.

Fazit

Durch eine strukturierte Vorgehensweise bei der Importabwicklung können viele Fehler bei der Abfertigung vermieden werden. Importeure müssen sich nicht mit falschen Veranlagungsverfügungen herumschlagen oder zu hohe Zollabgaben bezahlen. Die Qualität der Lieferantenrechnung ist entscheidend und die Kommunikation des Importeurs mit dem Lieferanten vor Grenzübertritt unumgänglich. Zudem sind saubere Verzollungsinstruktionen an den Zolldienstleister von Vorteil.

Schweizer Unternehmen sollten deshalb ihre Importgeschäfte genau analysieren und die entsprechenden Anpassungen in die Wege leiten. Dies führt zu einer Steigerung der Datenqualität und zu Einsparungen der Zollabgaben. Weiter optimiert werden kann das Resultat schlussendlich noch, indem der Importeur nicht mehr die Papierversion der Veranlagungsverfügung («Zollquittung») erhält, sondern die elektronische Variante davon. Damit kann die Qualität der eingeleiteten Massnahmen umgehend und einfach überprüft und allfällige Korrekturmassnahmen sofort eingeleitet werden.

(Bildquelle: © TomasSereda/iStockphoto)




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