Schweizer Steuerlandschaft im Wandel – Teil 1
1. Mär 2016, Recht & Steuern | USR III

Schweizer Steuerlandschaft im Wandel – Teil 1

Mit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform III (USR III) wird sich die Schweizer Steuerlandschaft massgeblich verändern. Insbesondere zwei Bereiche können hierbei den Wirtschaftsstandort Schweiz – im Verhältnis zum Ausland – entscheidend beeinflussen: Steuerliche Innovationsförderung und Funktionsverlagerung ins Ausland.

Teil 1 der Artikelreihe beschäftigt sich mit der Steuerlichen Innovationsförderung.

Status quo: Innovationsförderung

Forschung und Entwicklung (F&E) sind zentral für die Steigerung der technologischen Leistung eines Landes. Sie beeinflussen nicht nur den Fortschritt und die Produktivität, sondern auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit sowie das Wachstum und die Beschäftigung. Daher haben bereits rund zwei Drittel der OECD-Länder und die Hälfte der EU-Staaten eine steuerliche Förderung von F&E eingeführt. Deutschland und die Schweiz bilden hier mit anderen innovationsstarken Ländern bisher die Ausnahme.

Dessen ungeachtet scheint ein gebremstes Wachstum der öffentlichen Forschungs- und Entwicklungsförderung zusammen mit zögerlichen Neuinvestitionen der Unternehmen weltweit zu einem langsameren Gesamtzuwachs von Forschung und Entwicklung zu führen – insbesondere in Ländern mit hohem Einkommensniveau.

Zukünftige steuerliche F&E-Förderung in der Schweiz

Forschung und Entwicklung (F&E) sind zentral für die Steigerung der technologischen Leistung eines Landes. Sie beeinflussen nicht nur den Fortschritt und die Produktivität, sondern auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit sowie das Wachstum und die Beschäftigung. Daher haben bereits rund zwei Drittel der OECD-Länder und die Hälfte der EU-Staaten eine steuerliche Förderung von F&E eingeführt. Deutschland und die Schweiz bilden hier mit anderen innovationsstarken Ländern bisher die Ausnahme.

Dessen ungeachtet scheint ein gebremstes Wachstum der öffentlichen Forschungs- und Entwicklungsförderung zusammen mit zögerlichen Neuinvestitionen der Unternehmen weltweit zu einem langsameren Gesamtzuwachs von Forschung und Entwicklung zu führen – insbesondere in Ländern mit hohem Einkommensniveau.

Patentbox (Outputförderung)

Bei den kantonalen Steuern ist entsprechend den jüngsten OECD-Entwicklungen eine Patentbox vorgesehen. Diese sieht eine privilegierte Behandlung von Erträgen aus Patenten und vergleichbaren Rechten vor. Diese sind auf F&E in der Schweiz zurückzuführen.

Die vorgeschlagene Patentbox weist dabei bestimmte Eckwerte auf, welche im StHG wie folgt geregelt werden sollen:

  • Steuersubjekt: Die Patentbox kann von juristischen Personen und von natürlichen Personen mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden.
  • Qualifizierende Rechte: Patente und vergleichbare Rechte qualifizieren für die Patentbox. Der Bundesrat wird die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen.
  • Berechnung des relevanten Boxenerfolgs: Der Bundesrat wird die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen. Zum jetzigen Zeitpunkt wird die sogenannte Residualmethode nach dem Beispiel Grossbritanniens vorgeschlagen. Bei dieser werden die nicht patentbezogenen Gewinne, sowie die Gewinne aus Routinefunktionen (zum Beispiel Lohnfertiger, Kommissionäre) und Markenentgelten ordentlich besteuert. Der verbleibende, auf die Nutzung von Patenten zurückzuführende Gewinnanteil wird der Patentbox zugewiesen und privilegiert besteuert.
  • Höhe der Entlastung: Die Entlastung soll auf Stufe der Steuerbemessungsgrundlage ansetzen und beträgt 90 Prozent. Die Kantone können allerdings im kantonalen Steuergesetz eine geringere Entlastung vorsehen.
Erhöhte Abzüge für F&E-Aufwendungen (Inputförderung)

Die Kantone erhalten zudem optional die Möglichkeit, zusätzlich erhöhte Abzüge für F&E-Aufwendungen vorzusehen. Die folgenden Grundsätze wurden dabei im StHG formuliert:

  • Steuersubjekt: Die Inputförderung kann von juristischen Personen und von natürlichen Personen mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werden.
  • System: Die Förderung ist in Form einer erhöhten Abzugsfähigkeit auszugestalten und ist auf im Inland betriebene F&E beschränkt.
  • Auftragsforschung: Die Förderung setzt in der Regel beim Auftraggeber an. Gemäss Botschaft kann die Förderung zudem nicht mit einer Auszahlung im Verlustfall gekoppelt werden.
Analyse

Es ist sehr zu begrüssen, dass der Schweizerische Bundesrat neben der Patentbox auch eine aufwandseitige Förderung von F&E einführen will. Vielmehr als die Outputförderung stellt diese Massnahme den Verbleib von F&E-Tätigkeit und F&E-naher Produktion in der Schweiz sicher. Im Idealfall wird die Schweiz als Unternehmensstandort für ausländische Unternehmen attraktiver.

Allerdings kombinieren bereits viele EU-/OECD-Staaten ihr Patentboxsystem zusätzlich mit einer F&E-Förderung, um eine Best-In-Class-Position zu erlangen. Beispielsweise haben Singapur, China, Brasilien und Irland gerade einen neuen F&E-Anreiz eingeführt oder planen derzeitig eine wesentliche Verbesserung. Auch Grossbritannien, Spanien, Frankreich, Belgien und die Niederlande kennen bereits Kombinationen von Input- und Outputfördermassnahmen.

Damit ist bei der nationalen Ausgestaltung der Regelung auch der internationale Standortwettbewerb in die Betrachtung einzubeziehen. Basierend auf diesem Gedanken, sollte die Inputförderung im StHG im Wesentlichen wie folgt ausgestaltet werden:

  • Die vorgeschlagene Methode des «erhöhten Abzugs» sollte – in Übereinstimmung mit der Best-Practice-Empfehlung der EU vom November 2014 – mit der Methode der «Steuergutschrift» ersetzt werden. Aus Sicht der Unternehmen und somit für die Standortattraktivität der Schweiz wäre eine «Steuergutschrift» klar vorteilhaft. Denn diese könnte – internationalen Buchhaltungsstandards folgend – als Einkommensposition («above the line», das heisst vor EBIT) in der Erfolgsrechnung des Unternehmens ausgewiesen werden. Damit wäre auch sichergestellt, dass nicht nur die konzerninterne Steuerabteilung, sondern vor allem das Management und die F&E-Abteilungen den finanziellen Vorteil des Anreizes wahrnehmen. Die Hauptvorteile der Steuergutschrift sind zudem die Vorhersehbarkeit des finanziellen Vorteils sowie ein geringerer Verwaltungsaufwand.
Funktionsverlagerung ins Ausland

Diese Thematik sorgt insbesondere im Verhältnis Deutschland-Schweiz seit Jahren für Diskussionen. Mit einer entsprechenden Gesetzesänderung des Aussensteuergesetzes (AStG) und dem Erlass der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) hatte der deutsche Gesetzgeber bereits 2008 auf die stetige Abwanderung deutscher Unternehmen reagiert und die grenzüberschreitende Funktionsverlagerung einer umfangreichen Exit-Besteuerung unterworfen.

Entsprechend dem im Rahmen der USR III vorgeschlagenem Entwurf des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 61 b DBG), sollen nun in der Schweiz «bei Verlegung von Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte» stille Reserven aufgedeckt werden. Die ursprüngliche Regelung zur steuersystematischen Realisation von stillen Reserven formuliert, dass «der Liquidation die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt ist».

Fragwürdig bleibt, ob die vorgesehene Neuregelung eine Ausweitung oder sogar eine Verschärfung des bisherigen Tatbestandes bewirkt oder diesen lediglich präzisiert.

Teil 2 der Artikelreihe «Schweizer Steuerlandschaft im Wandel» folgt in Kürze.

(Bildquelle: © baramee2554/iStockphoto)




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