Ausdehnung der schweizerischen Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen
13. Mär 2017, Recht & Steuern | Teilrevision

Ausdehnung der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen

Im Jahr 2016 hat das Parlament eine Teilrevision des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes beschlossen. Weil gegen die neuen Bestimmungen kein Referendum ergriffen wurde, darf aktuell davon ausgegangen werden, dass der Bundesrat die neuen Bestimmungen per 1. Januar 2018 in Kraft setzen wird. 

Bei einem wesentlichen Teil der gesetzlichen Neuerungen geht es um die Abschaffung von Wettbewerbsnachteilen von Schweizer Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Mitbewerbern. Für Unternehmen mit Sitz im Ausland ergibt sich durch die neuen Bestimmungen im Mehrwertsteuergesetz möglicherweise eine Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz. 

1. Gegenwärtige Rechtslage (bis voraussichtlich 31. Dezember 2017)

Aktuell werden ausländische Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz jährlich mehr als 100.000 Schweizer Franken an mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen erzielen. Für die Bestimmung der Mehrwertsteuerpflicht wird dabei nur der inländische Umsatz berücksichtigt. Der weltweite Umsatz ist dabei irrelevant.

2. Zukünftige Rechtslage (voraussichtlich ab 1. Januar 2018)

Zukünftig wird die Bestimmung, ob ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig wird, auf den weltweiten Umsatz abgestellt. Das heisst, dass sich die Limite von 100.000 Schweizer Franken auf den weltweiten Umsatz bezieht.

Beispiel: Eine Schreinerei mit Sitz in Deutschland, erzielt in Deutschland einen jährlichen Umsatz von zwei Millionen Euro. Vereinzelt erhält sie auch Aufträge aus der Schweiz (zum Beispiel. Erstellung von Einbauschränken mit Montage vor Ort). Diese betragen jährlich 60.000 Euro.

Fazit: Das deutsche Schreinereiunternehmen wird in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, da neu der gesamte Umsatz von 2.06 Millionen Euro für die Bestimmung der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht massgebend ist.

3. Was müssen ausländische Unternehmen vorkehren?

Ausländische Unternehmen haben rechtzeitig vor Werklieferung in die Schweiz zu prüfen, ob sie sich in der Schweiz mehrwertsteuerlich zu registrieren haben. Dabei wird aus Schweizer Sicht grundsätzlich davon ausgegangen, dass jedes ausländische Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig wird. Eine Befreiung von der schweizerischen Mehrwertsteuerpflicht wird nur noch möglich sein, wenn ein Unternehmen mittels seiner Geschäftsbücher nachweist, dass es insgesamt – also weltweit betrachtet – die Umsatzschwelle von 100.000 Schweizer Franken nicht erreicht.

Ein ausländisches Unternehmen, das sich im schweizerischen Mehrwertsteuerregister eintragen muss, ist verpflichtet, eine Fiskalvertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz zu bestimmen. Die Fiskalvertretung rechnet die Mehrwertsteuer periodisch nach den Bestimmungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes ab. Verantwortlich für die Bezahlung der Steuerforderungen ist das ausländische steuerpflichtige Unternehmen selbst.

Die Vertretung bewahrt an ihrem Domizil sämtliche Belege auf, die für den Nachvollzug der Deklarationen notwendig sind. Die allgemeine Aufbewahrungsdauer beträgt zehn Jahre. Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen (zum Beispiel Liegenschaften) sind während zwanzig Jahren aufzubewahren.

Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Versandhandelsunternehmen

Zusätzlich werden ausländische Versandhandelsunternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie pro Jahr mindestens 100.000 Schweizer Franken Umsatz mit Sendungen erzielen, die von der schweizerischen Einfuhrsteuer befreit sind. Von der Einfuhrsteuer befreit sind Kleinsendungen, bei der pro Veranlagungsverfügung die Einfuhrsteuer nicht mehr als fünf Schweizer Franken beträgt. 

(Bildquelle: © assalve/iStockphoto)




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