Handelskammerjournal-Schweizer-Bundesrat
22. Sep 2014, Recht & Steuern | Steuerabkommen

Schweizer Bundesrat will Doppelbesteuerung für Betriebsstätten vermeiden

An seiner Sitzung vom 19.09.2014 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Verordnung über die pauschale Steueranrechnung bei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eröffnet. Diese dauert bis zum 23. Dezember 2014.

In Erfüllung der vom Parlament überwiesenen Motion Pelli (13.3184) sollen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz künftig die pauschale Steueranrechnung gewährt werden – und damit eine systembedingte Übersteuerung vermieden.

Wer ist betroffen?

Von der Verordnungsrevision betroffen sind Betriebsstätten in der Schweiz, die Teil eines Unternehmens mit Sitz in einem DBA-Partnerland sind. Wenn diese Betriebsstätten aus einem dritten Staat – mit dem die Schweiz ebenfalls ein DBA unterhält – Erträge auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren erhalten und diese Erträge mit einer nicht rückforderbaren Quellensteuer (sogenannte Residualsteuer) durch den Drittstaat belegt werden, kann es gemäss heutigem Recht zu einer Doppelbesteuerung kommen:

  • Einerseits werden die Erträge durch die Residualsteuer belastet. 
  • Andererseits werden sie in der Schweiz ebenfalls besteuert – falls sie der Betriebsstätte zugerechnet werden!

Scheidet der Sitzstaat des Unternehmens die Gewinne der Betriebsstätte in der Schweiz aus, nimmt er diese von der Besteuerung aus (sogenannte Befreiungsmethode) und kann damit die Residualsteuern aus Drittstaaten nicht an seine Steuern anrechnen – da er auf den betreffenden Erträgen keine Steuer erhebt.

Die Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen gelten gemäss DBA als nicht hier ansässige Personen. Damit ist eine pauschale Anrechnung der Residualsteuern aus Drittstaaten in der Schweiz bisher nicht möglich. Nur in der Schweiz ansässige Personen können die pauschale Steueranrechnung bereits heute geltend machen. Bedingung für das Gewähren der pauschalen Steueranrechnung an schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen ist künftig, dass zwischen allen beteiligten Ländern - der Schweiz, dem Drittstaat sowie dem Sitzstaat der Gesellschaft, zu der die Betriebsstätte gehört - jeweils ein DBA besteht. Ebenfalls muss die Betriebsstätte in der Schweiz ordentlich besteuert werden.

Empfehlung der OECD

In ihrem Kommentar zum DBA-Musterabkommen hat die OECD den Mitgliedstaaten empfohlen, das Problem der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit von Quellensteuern aus Drittstaaten entweder bilateral oder im internen Recht zu lösen. Die Motion von Nationalrat Fulvio Pelli (13.3184), die am 27. November 2013 überwiesen wurde, ging von einer innerstaatlichen Lösung aus. Die nun vorgeschlagene Lösung hält sich eng an die Empfehlungen der OECD.

Pauschale Steueranrechnung – Begriffe:

Betriebsstätte: Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird. Die Definition von Betriebsstätten wird in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Dazu zählen insbesondere:

  • Zweigniederlassungen
  • Fabrikationsstätten
  • Werkstätten
  • Verkaufsstellen
  • ständige Vertretungen
  • Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen 
  • Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer


Befreiungsmethode / Anrechnungsmethode: Die Doppelbesteuerung im Rahmen von DBA kann auf zwei Arten vermieden werden:

  1. Der Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft befreit diejenigen Einkünfte von der Besteuerung, welche im anderen Vertragsstaat ebenfalls besteuert werden. 
  2. Die Steuern des anderen Vertragsstaates werden an die Steuern des Ansässigkeitsstaates angerechnet. 

Bezogen auf die Betriebstättengewinne verzichtet bei der Befreiungsmethode der Sitzstaat der Gesellschaft auf die Besteuerung der Gewinne der Betriebsstätte im anderen Staat. Bei der Anrechungsmethode besteuert der Sitzsstaat den Gesamtgewinn, rechnet jedoch die vom Betriebsttättenstaat und von allfälligen Drittstaaten erhobenen Steuern an seine Steuern an, sofern dies staatsvertraglich vereinbart wurde.


Pauschale Steueranrechnung: Die Steueranrechnung in der Schweiz erfolgt für Bund, Kantone und Gemeinden gesamt, da die in einem Drittstaat nicht rückforderbaren Quellensteuern nicht einer einzelnen Steuerhoheit zugerechnet werden können. Die Anrechnungsbeträge werden den drei Ebenen mit einem pauschalen Verteilschlüssel zugewiesen. Am 22. August 1967 erliess der Bundesrat eine Verordnung, die die Details dieser Anrechung regelt.

(Textquelle: Schweizer Eidgenossenschaft, Bildquelle: © fotogaby/iStockphoto)




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