Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividenden – Teil 1
22. Jul 2015, Recht & Steuern | Deutschland – Schweiz

Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividenden – Teil 1

Das klassische System der so genannten wirtschaftlichen Doppelbelastung prägt die Unternehmensbesteuerung in der Schweiz und Deutschland. Die Gesetzgeber beider Länder haben jedoch Wege geebnet, diese zu reduzieren.

Wirtschaftlichen Doppelbelastung in Deutschland und in der Schweiz

Unternehmensgewinne – der privatrechtlichen Konzeption folgend – werden bei der juristischen Person mit der Gewinnsteuer belastet und die späteren Gewinnausschüttungen an die natürliche Person als Anteilsinhaber nochmals mit der Einkommenssteuer erfasst. Diese Doppelbesteuerung kann in beiden Ländern reduziert werden – zum Beispiel durch:

  • Schweiz: Teilbesteuerung auf Gewinnausschüttungen, geschäftlichen Kapitalgewinnen aus qualifizierten Beteiligungen – nachfolgend allgemein als Dividendenprivileg bezeichnet
  • Deutschland: Teileinkünfteverfahren
Besteuerung der Kapitalgesellschaft als Steuervorbelastung

Wie hoch die Steuervorbelastung von Dividenden in Form der Gewinnsteuern ist, hängt wesentlich von der Standortgemeinde der Kapitalgesellschaft ab – beziehungsweise von den Standortgemeinden allfälliger Nebensteuerdomizile. Dabei ist die Spanne riesig: In der Schweiz ist Wollerau im Kanton Schwyz mit rund zwölf Prozent der steuergünstigste und die Stadt Genf mit 24 Prozent der teuerste Steuerstandort der Schweiz. Die Durchschnittssteuer bewegt sich bei 17.92 Prozent vom Gewinn vor Steuern. In Deutschland schwankt die Steuerbelastung je nach kommunalem Gewerbesteuerhebesatz zwischen 22.82 und 47.32 Prozent. Durchschnittlich beläuft sich die Steuer auf 29.83 Prozent vom Gewinn vor Steuern.

Die steuerliche Doppelbelastung auf Stufe Kapitalgesellschaft und auf Stufe Aktionäre «mildern» die Gesetzgeber in der Schweiz und in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise.

Einkommensbesteuerung in der Schweiz

Die Schweiz kennt für die Privilegierung von Dividenden aus Beteiligungsrechten von mindesten zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals zwei unterschiedliche Entlastungsmethoden. Dabei haben sich folgende Standorte für das Teileinkünfteverfahren entschieden: Der Bund und die Kantone Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Obwalden, Solothurn, Tessin, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zug und ab 2015 Schwyz.

1. Teileinkünfteverfahren

Die an der Besteuerungsbasis reduzierten Gewinnausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens (netto nach Abzug von Schuldzinsen und Vermögensverwaltungskosten) unterliegen zusammen mit dem übrigen Einkommen der Einkommenssteuer von Bund und Kanton. Bei Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens werden die zurechenbaren Kosten (Finanzierungsaufwand, Verwaltungsaufwand, Abschreibungen und Bildung von Rückstellungen beziehungsweise Wertberichtigungen) beim Dividendenprivileg nur reduziert zum Abzug zugelassen. Darüber hinaus unterstehen Dividenden aus Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens der Beitragspflicht von AHV, IV und EO zum Beitragssatz von maximal 9.7 Prozent.

Die Sozialversicherungsbeiträge kommen nicht in den Genuss eines Dividendenprivilegs: Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen des Geschäftsvermögens sind vollumfänglich beitragspflichtig.

2. Teilsatzverfahren

Im Gegensatz zum Teileinkünfteverfahren werden im Teilsatzverfahren die Beteiligungserträge vollständig in die Bemessungsgrundlage des satzbestimmenden Einkommens einbezogen. Diese werden dann aber getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Für das Teilsatzverfahren haben sich die Kantone Aargau, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, Basel-Landschaft, Bern, Glarus, Nidwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Zürich und noch bis Ende 2014 Schwyz entschieden. In ihm werden auch bei Beteiligungen des Geschäftsvermögens die zurechenbaren Aufwendungen nicht gekürzt, sondern sind vollständig mit dem Gesamteinkommen inklusive dem nicht privilegierten übrigen Einkommen verrechenbar.

3. Bundessteuer

Bei der Bundessteuer werden privilegierte Dividenden aus Beteiligungsrechten des Privatvermögens mit 60 Prozent der Bruttodividende besteuert. Dividenden aus Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens werden netto nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent fiskalisch belastet. Die Kantone besteuern diese Dividenden reduziert im Umfang zwischen 25 und 70 Prozent.

>> lesen Sie Teil 2 des Artikel «Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Dividenden» am 06.08.2015

(Bildquelle: © alexh/iStockphoto)




Schliessen Button
Immer erstklassig informiert

Melden Sie sich für den Newsletter der Handelskammer Deutschland-Schweiz an.